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Insolvenzverfahren nach englischem Recht keine Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung

LG Berlin12 O 317/1119.12.2011GE 2012, 269

ZPO §§ 767, 769

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Insolvenzverfahren nach englischem Recht keine Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung; Restschuldbefreiung nach ausländischem Recht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Anerkennung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens im Ausland setzt eine funktionelle Vergleichbarkeit des ausländischen Verfahrens mit dem deutschen voraus.

2. Das ist im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage vom Schuldner darzulegen (hier für Insolvenzverfahren nach englischem Recht verneint); bis dahin kommt eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Der Kl. erkannte mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in notarieller Urkunde vom 18.10.2004 an, dem Bekl. 18.100 € mit Fälligkeit am 30.6.2005 zu schulden. Der Bekl. betreibt daraus die Zwangsvollstreckung und erwirkte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 26.1.2010 - 30 M 4074/10. Die Drittschuldnerin ließ durch den Prozessbevollmächtigten des Kl. am 20.1.2010 erklären, dass sie die Forderung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kl. nicht als begründet anerkenne und keine Zahlungen leisten werde.

Der Kl. trägt unter Vorlage von Urkunden (Fotokopien) vor, dass er seinen Wohnsitz seit längerer Zeit in Großbritannien habe, dass dort am 21.7.2009 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei und er durch Beschluss des „Zentralzivilgerichts Konkursgericht" am 28.9.2010 von seiner Restschuld befreit worden sei. Die dazu vorgelegte Fotokopie einer vom „Chief Registrar" des „High Court of Justice Bankruptcy Court" ausgestellten Certificate of Discharge" lautet in englischer Sprache: „It is certified that the said A. ... L. was discharged from HIS Bankruptcy on 21st July 2010." Der Kl. meint, dass er in Großbritannien eine Restschuldbefreiung erhalten habe, die auch in Deutschland beachtlich und deshalb die Zwangsvollstreckung des Bekl. aus der notariellen Urkunde vom 18.10.2004 unzulässig sei. Diese Feststellung strebt er mit der Klage nach § 767 ZPO an und beantragt die vorläufige Einstellung nach § 769 ZPO.

Der Bekl. tritt dem entgegen und behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Insolvenzverfahrenseröffnung vor dem High Court of Justice nicht gegeben gewesen seien, weil der Kl. in 2009/ 2010 nicht in London, sondern weiterhin in Deutschland gewohnt und gearbeitet habe.

2. Dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18.10.2004 ist gemäß § 769 Abs. 1 ZPO nicht zu entsprechen. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Bekl. als Gläubiger des Kl. die Zwangsvollstreckung jedenfalls in inländisches Vermögen des Kl., das er - der Bekl. - meint, ausfindig gemacht zu haben, fortsetzt.

Dies folgt aus zwei Gesichtspunkten: Das Gericht hält die Zwangsvollstreckungsabwehrklage für zulässig (s. BGH, Beschluss vom 25.9.2008 - IX ZB 205/06), aber nach § 767 Abs. 1 ZPO für unbegründet (dazu unten), so dass es ermessensfehlerhaft wäre, gleichwohl dem Bekl. die Möglichkeit zu nehmen, nach nunmehr 6 Jahren ab Fälligkeit endlich die Erfüllung des klägerischen Schuldanerkenntnisses erreichen zu können.

Des Weiteren ergibt die Interessenabwägung der Parteien, dass bei einer im Ausland erwirkten, rechtlich aber zweifelhaften „Restschuldbefreiung", deren Voraussetzungen nach ausländischem, einem deutschen Gericht nicht geläufigem Recht zu beurteilen sind, die begonnene Zwangsvollstreckung nicht einzustellen ist. Anderenfalls wäre es einem Schuldner zu leicht möglich, durch Vorbringen im Ausland, das dort gar nicht oder nicht unter Einbeziehung des Gläubigers auf seine Richtigkeit geprüft wurde, das im Inland titulierte Recht des Gläubigers zu vereiteln und einen aufgespürten Vermögensgegenstand ggf. ins Ausland zu verbringen oder sonstige gläubigerschädigende Maßnahmen vorzunehmen. Selbst wenn sich im Verlauf eines mehrjährigen inländischen Prozesses am Ende herausstellen sollte, dass eine versuchte oder begonnene Zwangsvollstreckung aufgrund ausländischer Rechtsnormen unzulässig gewesen wäre, bleibt davon die Tatsache des bestehenden materiellen Rechts des Gläubigers unberührt. Der Interessengegensatz der Parteien, ob der dem Schuldner vom ausländischen Recht (möglicherweise) gewährte Vermögensschutz oder die Durchsetzung des im Inland titulierten materiellen Rechtsanspruchs des Gläubigers bei einer vorläufigen Beurteilung höher wiegt, ist nach Auffassung des Gerichts zugunsten des Gläubigers zu entscheiden, um Missbrauch vorzubeugen. Dies gilt auch hier.

Soweit die Zwangsvollstreckung über den Streit ihrer rechtlichen Zulässigkeit hinaus eine besondere Härte für den Schuldner bedeuten würde, steht ihm neben den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften nach §§ 850 ff. ZPO auch § 765 a ZPO zur Seite. Derartiges liegt hier aber nicht vor.

Die Zwangsvollstreckung in Deutschland in inländisches Vermögen des Kl. ist nicht durch den „Discharge from Bankruptcy" vom 21.7.2010 nach englischem Recht unwirksam geworden, weil der „Discharge from Bankruptcy" keineswegs die vollständige Entschuldungswirkung zeigt, die der Kl. ihm beimessen will. Aus der Entscheidung des BGH vom 18.9.2001 - IX ZB 51/00 - (NJW 2002, 960) ergibt sich nichts anderes. In dem genannten Beschluss hat der BGH in Bezug auf ein in Frankreich durchgeführtes lnsolvenzverfahren ausgeführt, dass es in die Entscheidungskompetenz des französischen Konkursgerichts fällt, die Voraussetzungen seiner örtlichen Zuständigkeit, somit den Wohnsitz des Schuldners, festzustellen und dass die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das französische Gericht auch aus deutscher Sicht hinzunehmen sei. Der BGH hat ferner die Vorinstanz bestätigt, dass die Entschuldungswirkung nach französischen Recht auch gegenüber dem deutschen Gläubiger wirke und dass sie - in jenem konkreten Fall - auch in Deutschland anzuerkennen sei. Zugleich bestätigte der BGH, dass die Anerkennung der Entschuldungswirkung nach dem ausländischen (dort französischem) Recht in Deutschland gemäß Art. 102 EGInsO vier Voraussetzungen habe, nämlich die funktionelle Vergleichbarkeit des ausländischen Verfahrens mit dem deutschen; die internationale Anerkennungszuständigkeit; der Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowie die Vereinbarkeit mit dem deutschen Ordre public.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bekl. nicht mit Erfolg einwenden kann, dass der Kl. einen Wohnsitz in London nur vorgetäuscht habe, um die Zuständigkeit des englischen Gerichts zu begründen, denn dem High Court of Justice reichte es für die Einleitung des lnsolvenzverfahrens anscheinend aus, dass der Kl. zu Nr. 1 und 2 seines Antrags vom 21.7.2009 erklärte, dass sein Lebensmittelpunkt in England und Wales sei und er in den vorangegangenen sechs Monaten unter der Londoner Anschrift wohnhaft gewesen sei. Wenn die eigene durch nichts glaubhafte gemachte Aussage des Schuldners selbst schon ausreicht, damit der High Court of Justice seine Zuständigkeit annimmt, wird damit zwar ein lnsolvenztourismus sehr leicht gemacht, ist aber wohl hinzunehmen (s. BGH a.a.O.).

Die auch hier anzunehmende örtliche Zuständigkeit des High Court of Justice besagt aber nichts dazu, dass die oben genannten vier Voraussetzungen für die Anerkennung der Entschuldungswirkung erfüllt sind. Derartiges kann nicht festgestellt werden. Zum Ablauf seines lnsolvenzverfahrens in England und damit zur funktionellen Vergleichbarkeit mit dem deutschen nach der Insolvenzordnung trägt der Kl. vor, dass die „automatic discharge" sehr großzügig gewährt werde und der Schuldner sie allein durch Zeitablauf und ohne zusätzliche Voraussetzungen erhalte. Dazu legt er neben seinem eigenen Antrag (Petition) vom 21.7.2009 das „Certificate of Discharge" vom 27.7.2010 vor. Der maßgebliche Satzteil dieses Certificates, dass der Kl. „was discharged vom His Bankruptcy", kann aber nicht mit dem deutschen juristischen Begriff der Restschuldbefreiung frei übersetzt werden. Es handelt sich insoweit um eine bloße Interpretation des Kl. Der Begriff „Restschuldbefreiung" ist normativ und wird in § 286 InsO dahin definiert, dass der Schuldner von den im lnsolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den lnsolvenzschuldnern befreit wird. „Restschuldbefreiung" ist ein spezifischer juristischer Terminus und kein umgangssprachlicher. Das englische Wort „discharge" bedeutet: „entlasten, entlassen" und im juristischen Sinn „tilgen, aufheben". Um beide Begriffe in die jeweils andere Sprache übersetzen zu können, bedarf es der Kenntnis der juristischen Bedeutung beider. Mit dem Certificate of Discharge bestätigte der High Court of Justice somit nichts anderes, als dass das lnsolvenzverfahren des Kl. am 27.7.2010 aufgehoben, er aus der Insolvenz „entlassen" wurde. Ein Rechtsfolgenausspruch ist darin nicht ansatzweise enthalten.

Die Rechtsfolge des beendeten lnsolvenzverfahrens ergibt sich gemäß Art. 4 Abs. 1 EulnVO aus den einschlägigen englischen Gesetzen, die der Kl. gemäß § 293 Satz ZPO beizubringen hat und die ein deutsches Gericht nicht kennen muss. Er bezieht sich dazu auf den Insolvency Act 1986, Chapter 45, Part IX, Sect. 279, 280, 281. Die Wirkung (effect) des „discharge" wird in Sect. 281 geregelt. Nach 281 (1) wird der Schuldner zwar aus allen Konkursverfahrensschulden entlassen, („the discharge releases him from all bankruptcy depts"), der letzte Satzteil lautet aber „discharge does not affect the right of any creditor (Anm. Gläubiger) of the bankrupt to prove (Anm.: erweisen, beweisen) in the bankruptcy for any dept (Anm. jedwede Schuld) from which the bankrupt ist relased". Damit hängt die Regelung in Absatz 6 der Norm zusammen, dass der „Discharge" den Schuldner nicht von solchen anderen Konkursschulden befreit, die keine erweisbaren Schulden in seinem Konkursverfahren sind („such other bankruptcy depts, not being depts provable in his bankruptcy, as are prescribed").

Es kann dahinstehen, ob das englische lnsolvenzverfahren, das nach dem Vorbringen des Kl. gar keine weiteren Voraussetzungen haben soll, als dass ein in England wohnhafter Schuldner ein Insolvenzverfahren beantragt und er nach Ablauf von 12 Monaten automatisch von allen seinen Schulden weltweit für immer befreit wird, mit dem deutschen lnsolvenzverfahren vergleichbar ist, was das Gericht verneinen würde. Es kann auch dahinstehen, ob die fehlende Einbeziehung der Gläubiger in das Insolvenzverfahren mit dem deutschen Ordre public vereinbar ist; der Bekl. hatte keine Kenntnis von dem lnsolvenzverfahren und hatte auch keine Chance, vor der Erteilung des Discharge Einwendungen vorzubringen oder von seinem Recht nach Sect. 281 (1) letzter Halbsatz Gebrauch zu machen. Nach den oben zitierten Vorschriften des anzuwendenden Sect. 281 ist der Bekl. nicht an der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde gehindert, weil seine Forderung gar nicht Gegenstand des lnsolvenzverfahrens war, kein „bankruptcy dept" ist. Es existiert keine Auflistung derjenigen Schulden (depts), von denen der Kl. sich hat befreien lassen wollen und auf die sich die Schuldbefreiung beziehen soll. Sect. 281 kann auch nicht entnommen werden, dass das englische Recht die universelle Wirkung haben will, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in sein ausländisches Vermögen aufgrund eines ausländischen Titels zu verhindern und alle bekannten und unbekannten Forderungen gegen den Schuldner zu erfassen. Eine Regelung entsprechend § 301 Abs. 1 InsO lässt sich den vom Kl. in Bezug genommenen englischen Vorschriften nicht entnehmen.

Das inzwischen beendete englische lnsolvenzverfahren ist deshalb keine nachträglich entstandene, relevante Einwendung, die der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18.10.2004 in eine Forderung des Kl., die er gegen eine im Inland wohnhafte Drittschuldnerin haben könnte, nach § 767 ZPO entgegensteht. Selbst wenn diese rechtliche Beurteilung der Sachlage im Laufe des Rechtsstreits geändert werden würde, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine vorläufige Einstellung nach § 769 ZPO nicht anzuordnen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis des Kl. mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist inhaltlich unangefochten und wird nicht durch einen voraussetzungslosen Schuldbefreiungsbeschluss eines englischen Gerichts, den sich jedermann leicht beschaffen kann, solange nicht überlagert, bis die Wirkung des Schuldbefreiungsbeschlusses sicher geklärt ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach europäischem Recht ist das Ergebnis eines Insolvenzverfahrens überall zu berücksichtigen, wobei die Verfahren unterschiedlich geregelt sind. „Deutsche Schuldner verlassen Deutschland mit dem Ziel, beispielsweise in Frankreich oder England rascher die Restschuldbefreiung zu erreichen" (d'Avoine NZI 2011, 310). Die Rechtsprechung versucht mit unterschiedlichen Mitteln, diesem „forum shopping" in Gestalt eines Insolvenztourismus zu begegnen. Das Landgericht Berlin meint, ein englisches Insolvenzverfahren sei keine relevante Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger (Schuldner) hatte sich der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde unterworfen. Der Gläubiger betrieb daraus die Zwangsvollstreckung und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für eine Forderung gegen die Drittschuldnerin. Diese teilte mit, über das Vermögen des Klägers sei ein Insolvenzverfahren in England durchgeführt worden, wodurch er von seiner Restschuld befreit worden sei. Im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage beantragte der Schuldner einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 wies das Landgericht Berlin den Antrag zurück und meinte, der Beklagte habe sich zwar nicht darauf berufen können, dass der Kläger den Wohnsitz in London nur vorgetäuscht habe, um die Zuständigkeit eines englischen Gerichts zu erschleichen. Es sei hinzunehmen, wenn der High Court of Justice seine eigene Zuständigkeit ohne Sachprüfung bejahe. Für eine Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung müsse der Kläger jedoch darlegen, dass das ausländische Verfahren funktionell mit dem deutschen vergleichbar sei, also ebenfalls zu einer Restschuldbefreiung führe. Das sei hier nicht der Fall; das englische „Certificate of Discharge" sei nicht mit der Restschuldbefreiung nach deutschem Recht zu vergleichen. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung komme daher nicht in Betracht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Schuldner, der sich gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter Berufung auf ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen wendet, hat nach der Rechtsprechung des BGH nicht die Möglichkeit einer Erinnerung gemäß § 766 ZPO, sondern muss Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (beim Prozessgericht) erheben (BGH, IX ZB 205/06, NJW 2008, 3640). Dazu gehört auch der Einwand, dass ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen (im Inland oder im Ausland) durchgeführt wurde; beide Möglichkeiten sind grundsätzlich gleichwertig (BGH, IX ZB 51/00, NJW 2002, 960). Das eröffnet deutschen Schuldnern die attraktive Möglichkeit, ins Ausland zu „fliehen", um in Frankreich oder England rascher die Restschuldbefreiung zu erreichen. In Deutschland dauert das in der Regel mindestens sieben Jahre, während in England nach einem Jahr der Schuldner „befreit" ist (d'Avoine NZI 2011, 310).

Der grenzüberschreitende Umzug (Mankowski NZI 2005, 368) wird von den (englischen) Gerichten oft kaum überprüft, wie auch im Fall des LG Berlin. So führt etwa das OLG Wien (NZI 2005, 56) wörtlich aus: „Ein Verstoß gegen den Ordre Public könnte sich jedoch daraus ergeben, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung des High Court überhaupt keine substantielle Begründung enthält. Das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen wird ebenso wenig begründet wie die internationale Zuständigkeit; das Gericht beschränkt sich vielmehr darauf, floskelhaft – und im Übrigen grammatisch unvollständig an dislozierter Stelle – die Anwendung der EuInsVO und den Charakter des Verfahrens als Hauptverfahren zu bejahen, ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen das englische Gericht zu dieser Auffassung gelangte." Paulus nennt das ein „weiteres wenig rühmliches Exempel britannischer Zuständigkeitsusurpation" (NZI 2005, 62), wenn auch nach Tschentscher (FD-InsR 2011, 323728) die englischen Gerichte inzwischen einem solchen Verfahrensmissbrauch energisch entgegentreten sollen.

Nach einhelliger Auffassung ist jedoch eine Zuständigkeitskontrolle über Art. 26 EuInsVO nicht möglich; die zu Unrecht erfolgte Inanspruchnahme eigener Zuständigkeit durch das erststaatliche Gericht ist kein Verstoß gegen den zweitstaatlichen Ordre Public; es muss vielmehr eine grobe Missachtung fundamentaler Normen des Gemeinschaftsrechts vorliegen, wozu Zuständigkeitsnormen nicht gehören (LG Köln NZI 2011, 957). Das Landgericht Berlin hat dazu einen originellen Lösungsansatz entwickelt, nämlich dass die Rechtsfolge des beendeten englischen Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung wie im deutschen Recht sei; der Schuldner werde mit der Beendigung des Verfahrens nur aus der Insolvenz entlassen. Auch wenn das nur eine vorläufige Beurteilung ist zur Prüfung, ob eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt (siehe letzter Satz des Beschlusses), dürfte das wenig tragfähig sein. Nach EU-Recht ist vielmehr eine im Ausland erlangte Restschuldbefreiung europaweit anzuerkennen (EGV 1346/2000 Art. 4 Abs. 2 Buchst. k, 28 Abs. 1 Satz 1); dazu gehört auch das englische Insolvenzverfahren, wovon auch der BGH (IX ZB 205/06, NJW 2008, 3640) ausgeht, ebenso wie die deutschen Finanzbehörden (vgl. etwa die Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 24. Januar 2011 - S 0270 A - 7 - St 23, in der es heißt:

„5.2 Steuerliche Bescheinigungen Beantragt der Schuldner im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit eine steuerliche Bescheinigung, sind die bestehenden Rückstände anzugeben. Es ist zu vermerken, dass die Rückstände in einem Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet worden sind. Wird nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht die Ankündigung der Restschuldbefreiung beschlossen, sind die Rückstände gleichwohl in der Bescheinigung aufzuführen. Es ist zu vermerken, dass für die Rückstände die Restschuldbefreiung angekündigt wurde. Erst wenn durch das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung beschlossen worden ist (§ 300 InsO), sind die Rückstände nicht mehr in eine steuerliche Bescheinigung aufzunehmen; dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Rückstände durch Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erlöschen (zur Wirkung der Restschuldbefreiung vgl. § 301 InsO; zu den Erlöschenstatbeständen vgl. § 47 AO), sondern sich in unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen) umgestalten, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind (BGH, Beschluss vom 25. September 2008, IX ZB 205/06)."

Hinweis: Die Wirkung gem. § 301 InsO tritt auch dann ein, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines in einem anderen EU- Mitgliedstaat (z. B. in Frankreich oder in Großbritannien) durchgeführten Insolvenzverfahrens wirksam Restschuldbefreiung erteilt worden ist (vgl. Art. 17 der Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren - EuInsVO). Auch das Saarländische Finanzministerium weist darauf hin, dass Restschuldbefreiungen in England und Frankreich in Deutschland anzuerkennen sind (Verwaltungsvorschrift vom 29. Dezember 2009, S 0550-1#007,2009/32404). Das VG Leipzig bejaht eine Restschuldbefreiung nach englischem Insolvenzverfahren (VG Leipzig, 6 K 86/08, Urteil vom 13. September 2011 - juris) mit Anmerkung Cranshaw (jurisPR-InsR 22/2011 Anm. 4), der meint, das Gericht habe das englische Recht in den maßgeblichen Punkten (zutreffend) ermittelt (§ 173 VwGO, § 293 ZPO).

Dem Insolvenztourismus kann daher nur mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs begegnet werden, wenn also offenkundig der Aufenthaltsort (Center of main interests COMI) nur vorübergehend ins Ausland verlegt wurde mit „Rückkehroption" (d'Avoine NZI 2011, 310), wie etwa im Fall des LG Köln (NZI 2011, 957), wo der Schuldner in London eine kleine Wohnung als Anschrift angegeben hatte, in der vier weitere (ihm unbekannte) Deutsche angeblich wohnten, die ebenfalls ein Insolvenzverfahren betrieben. Ein solches „Insolvenznest" (LG Köln a.a.O.) dient zur Erschleichung der Zuständigkeit; eine nach englischem Recht ausgesprochene Restschuldbefreiung ist rechtsmissbräuchlich erwirkt und muss von deutschen Gerichten nicht anerkannt werden.