Insolvenzverfahren
VermG § 3 b Abs. 1 Satz 1; ZPO § 240
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Insolvenzverfahren; Rückübertragung von Vermögenswerten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verfügungsberechtigten unterbricht dessen Klageverfahren gegen den Bescheid über den einzelnen zurück zu übertragenen Vermögenswert nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde des zum Insolvenzverwalter bestellten Kl. hat keinen Erfolg. Die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. E. GmbH hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen.
Zwar wird nach § 240 Abs. 1 ZPO im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen. Auch hat der von der S. E. GmbH angefochtene Bescheid über die Rückübertragung des ihr gehörenden Grundstücks die Insolvenzmasse betroffen, weil er zu deren vollstreckbaren Vermögen in rechtlicher Beziehung steht (§§ 35, 36 InsO). Aber in dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 36 VermG ist § 240 ZPO nicht anwendbar. Das folgt aus § 3 b Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach wird der Anspruch auf Rückübertragung einzelner Vermögenswerte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt.
Die unmittelbare Bedeutung der Vorschrift liegt darin, daß rückgabepflichtige Gegenstände auch dann dem Berechtigten zurück zu übertragen sind, wenn sie einem Verfügungsberechtigten gehören, der insolvent geworden ist. Diesem materiell-rechtlichen Gehalt der Vorschrift ist zugleich zu entnehmen, daß sich der Restitutionsanspruch auch gegenüber dem Insolvenzverfahren durchsetzen soll. Eine Unterbrechung seiner Verwirklichung widerspräche dem Gebot zügiger Erledigung der offenen Vermögensfragen. Da das Verfahrensrecht dem materiellen Recht folgt, bedurfte es hier keines ausdrücklichen Ausschlusses von § 240 ZPO. Die Vorschrift gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur entsprechend (§ 173 VwGO), so daß fachgesetzliche Sonderregelungen ohnehin Vorrang haben.