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Insolvenzverfahren

BGHIX ZR 2/0622.02.2007unveröffentlicht

InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2; BGB § 816 Abs. 2

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Insolvenzverfahren; Sicherungsabtretung; Einziehung von vom Schuldner zur Sicherheit abgetretenen Forderung durch den Insolvenzverwalter trotz Entzugs der Einziehungsbefugnis; Verfügungsbefugnis; Anspruch gegen vorläufigen Verwalter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Am 21. Dezember 1999 trat die Schuldnerin die ihr gegenwärtig und zukünftig entstehenden Forderungen gegen alle Kunden an die Kl. zur Sicherung der Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung ab. Nach der Abtretungsvereinbarung war die Schuldnerin berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange die Kl. von ihren Rechten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 24. September 2001 kündigte die Kl. das Vertragsverhältnis fristlos und teilte der Schuldnerin mit, sie wolle die ihr abgetretenen Forderungen selbst verwerten. Ferner forderte sie die Schuldnerin auf, eine Debitorenliste vorzulegen und auf die Forderungen eingehende Zahlungen an sie auszukehren.

2 Am 22. Oktober 2001 bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam seien. Dieser wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. In der Folgezeit zog der Verwalter auf ein von ihm eingerichtetes Treuhandkonto Mietzinsforderungen ein, die der Schuldnerin als gewerbliche Zwischenvermieterin zustanden und unter die vorgenannte Abtretung fielen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 lehnte das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse ab und hob die angeordneten Sicherungsmaßnahmen auf. Auch nach diesem Zeitpunkt gingen noch Mietzinszahlungen der Drittschuldner auf das vom vorläufigen Verwalter eingerichtete Treuhandkonto ein.

3 Am 22. März 2002 erwirkten die Bekl. wegen einer gegen die Schuldnerin gerichteten Forderung in Höhe von 1.431,62 € zuzüglich Nebenforderungen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der etwaige der Schuldnerin gegenüber dem ehemaligen Verwalter zustehende Rückgewähransprüche erfasste. Nachdem weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den ehemaligen Verwalter erlassen worden waren, hinterlegte dieser den auf dem Treuhandkonto befindlichen Restbetrag im Mai 2003 zugunsten der Prätendenten beim zuständigen Amtsgericht.

4 Die Kl. macht geltend, ihr stehe gegenüber der Schuldnerin aus der Bankverbindung eine über den hinterlegten Betrag hinausgehende Forderung zu. Die von der Bekl. erwirkte Pfändung gehe angesichts der vorrangigen Sicherungsabtretung ins Leere.

5 Das Landgericht hat die Bekl. zur Freigabe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

(...)

10 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kl. aufgrund der wirksamen Globalabtretung und der Offenlegung der eigenen Verwertungsabsicht gegenüber der Schuldnerin die Befugnis zustand, die abgetretenen Mietzinsforderungen selbst einzuziehen. Der vorläufige Verwalter hat die Zahlungen der Mieter im Verhältnis zur Kl. daher als Nichtberechtigter erhalten.

11 a) Die zwischen der Kl. und der Schuldnerin vereinbarte Globalabtretung ist, wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat, nicht gemäß § 138 BGB unwirksam. Eine Übersicherung liegt im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um eine revolvierende Globalsicherheit gehandelt hat, nicht vor. Die schuldrechtliche Freigabeklausel in Nr. 11 des Abtretungsvertrages entspricht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHZ 137, 212, 228). (...)

12 b) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199; 146, 165, 172; 154, 72, 79; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630, 1632; Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367). Die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO scheitert bereits daran, dass die dem Verwalter durch diese Vorschrift eingeräumte vorrangige Verfügungs- und Einziehungsermächtigung erst ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gewährt wird.

13 Der vorläufige Insolvenzverwalter hat auch nicht durch das Insolvenzgericht die Befugnis zur Einziehung der an die Kl. zur Sicherheit abgetretenen Forderungen erhalten. Das in den Beschluss vom 22. Oktober 2001 aufgenommene Verbot an die Drittschuldner, an die Schuldnerin zu zahlen, sowie die dem Bekl. erteilte Ermächtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, entsprach § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO. Eine solche Anordnung regelt allein das Rechtsverhältnis zwischen Schuldnerin und vorläufigem Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern in einer Weise, die § 80 Abs. 1 und § 82 InsO sowie § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 835 Abs. 1 ZPO entspricht. Beide Anordnungen betreffen dagegen nicht eine etwaige Rechtsbeziehung des Schuldners zu Sicherungsnehmern (BGHZ 154, 72, 82 f.). Danach unterlagen die Mietzinsforderungen gegen die Drittschuldner weiterhin dem Einziehungsrecht der Kl. (vgl. BGHZ 154, 72, 79 ff.; BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, aaO. S. 1368).

14 2. Wegen der Gutgläubigkeit der Drittschuldner war die vom Verwalter unbefugterweise veranlasste Einziehung der Mietzinszahlungen wirksam (§ 407 Abs. 1 BGB), so dass die hierdurch betroffene Kl. gemäß § 816 Abs. 2 BGB berechtigt ist, Herausgabe der Mietzinszahlungen zu verlangen. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Verwalter, obwohl das Verfahren später nicht eröffnet wurde.

15 a) Im Hinblick auf das vom Insolvenzgericht ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten und die dem Verwalter - im Verhältnis zur Schuldnerin - erteilte Einziehungsbefugnis sind alle Zahlungen der Mieter als solche an den Verwalter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen. Dieser wäre bei Eröffnung des Verfahrens verpflichtet gewesen, die eingezogenen Forderungen zur Erfüllung des zugunsten der Kl. entstandenen Ersatzabsonderungsrechts (§ 48 InsO) an diese auszukehren. Dies rechtfertigt es, einen unmittelbaren Anspruch der Kl. gegen den vorläufigen Verwalter aus § 816 Abs. 2 BGB hinsichtlich der von ihm eingezogenen Beträge zu bejahen, sofern es nicht zur Eröffnung des Verfahrens kommt.

16 b) Diese Wertung steht im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 25 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift hat der vorläufige Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, vor Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm zu verwaltenden Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Für einen so genannten schwachen vorläufigen Verwalter gilt diese Bestimmung im Regelfall nicht, weil dieser grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten zu begründen vermag, die er vor Aufhebung noch erfüllen müsste (OLG Celle ZIP 2001, 796, 797; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 25 Rn. 9). Ausnahmsweise wird aber eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO auf den schwachen Verwalter befürwortet, wenn für diesen die Notwendigkeit besteht, von ihm begründete Erfüllungsansprüche zu befriedigen. Dies wird etwa dann angenommen, wenn der schwache Verwalter ausdrücklich ermächtigt wurde, Masseverbindlichkeiten zu begründen (HK-InsO/Kirchhof, aaO. § 25 Rn. 9; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 25 Rn. 15a). Gleiches gilt, wenn dem Verwalter die Kassenführung übertragen wurde (FK-InsO/Schmerbach, aaO.; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 25 Rn. 7).

17 Diese Voraussetzungen sind auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung zu bejahen. Die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungsermächtigung an den Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Da die von der Kl. geltend gemachten Ansprüche auf Rechtshandlungen des vorläufigen Verwalters beruhen, erscheint es sachgerecht und steht in Einklang mit der aus § 25 Abs. 2 InsO ersichtlichen Interessenabwägung, die streitgegenständlichen Ansprüche unmittelbar ohne Einziehung der Schuldnerin zu regeln. Diese Ansprüche hätte der Verwalter bei ordnungsgemäßer Handhabung vor Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen befriedigen müssen. Dazu war er auch in der Lage, weil die Mietzinsbeträge auf einem eigens vom ihm eingerichteten Konto geführt wurden. Dieses Konto stand ihm nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen weiterhin zur Verfügung. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass diese Erfüllungsmöglichkeit auch im Interesse des ehemaligen Verwalters liegt, weil er unmittelbaren Ersatzansprüchen des Gläubigers ausgesetzt wäre, wenn er die eingezogenen Beträge der Schuldnerin überlassen hätte. (vgl. BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658). Demgegenüber bestehen keine schützenswerten Interessen der Schuldnerin, in den Genuss von Geldern zu kommen, die trotz der Einziehung durch den vorläufigen Verwalter der Kl. als Sicherungsnehmerin zustehen.

18 c) Der Herausgabeanspruch der Kl. bezieht sich nicht nur auf die Mietzinsbeträge, die bis zur Aufhebung der Sicherungsmaßnahme auf das Treuhandkonto seitens der Drittschuldner eingezahlt wurden. Auch nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen hat der ehemalige Verwalter das Konto als solches aufrechterhalten und die eingehenden Gelder entgegengenommen. Hierbei hat er nicht als Vertreter der Schuldnerin gehandelt, sondern in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Verwalter (vgl. zur gleich gelagerten Wertung für nach Beendigung eines Treuhandverhältnisses eingehende Zahlungen auf das fortgeführte Treuhandkonto, BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1467). Ob den Drittschuldnern auch insoweit der Gutglaubensschutz des § 407 Abs. 1 BGB zukommt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls in den jeweiligen Zahlungsaufforderungen gegenüber dem ehemaligen Verwalter eine Genehmigung seitens der Kl. nach § 185 BGB zu sehen ist.

19 3. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung stand der Schuldnerin somit kein Anspruch auf Auskehr der unbefugt eingezogenen Mietzinsforderungen gegenüber dem ehemaligen Verwalter zu. Mangels eines entsprechenden Herausgabeanspruchs der Schuldnerin ging die von den Bekl. veranlasste Pfändung ins Leere.

20 4. Mit der Hinterlegung hat der Verwalter den Herausgabeanspruch der Kl. erfüllt.

21 a) Gemäß § 372 BGB kann der Schuldner einer Geldforderung die zu ihrer Tilgung erforderlichen Geldbeträge bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (§ 378 BGB). Voraussetzung ist, dass der Schuldner - auch - den richtigen Gläubiger als Empfangsberechtigten benannt hatte (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03, WM 2005, 1136, 1138). Gleichzeitig erlischt die Forderung des Gläubigers (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004, aaO.; Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91 f; MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl. § 378 Rn. 6; Staudinger/Olzen [2000] § 378 Rn. 8; Erman/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. § 378 Rn. 1).

22 b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Verwalter hat auch die Kl. als Gläubigerin benannt. Die Gläubiger haben gegenüber der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt, so dass die Rücknahme der hinterlegten Gelder ausgeschlossen wurde (§ 376 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Damit steht das hinterlegte Geld der Kl. zu, die Bekl. haben die beanspruchte Freigabe gemäß § 812 BGB zugunsten der Kl. zu erklären (vgl. BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244; BGH, Urt. v. 26. April 1994 - XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gläubiger kann von dem vorläufigen Insolvenzverwalter Herausgabe der aus vom Schuldner zur Sicherheit abgetretenen Forderungen erlangten Beträge verlangen, wenn der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der vorläufige Insolvenzverwalter, der ermächtigt war, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, zog auch Mietforderungen ein, die der Schuldnerin als gewerbliche Zwischenvermieterin zustanden, die sie aber an die Klägerin zur Sicherung der Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung abgetreten hatte. Die Mietzahlungen gingen auch noch auf dem Treuhandkonto des vorläufigen Verwalters ein, nachdem die Klägerin nach Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schuldnerin dieser mitgeteilt hatte, dass sie die ihr sicherungshalber abgetretenen Forderungen selbst verwerten wollte, und nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnt worden und die Einzugsermächtigung aufgehoben worden war.

Die Beklagte ihrerseits erwirkte gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der etwaige der Schuldnerin gegen dem ehemaligen Verwalter zustehende Rückgewähransprüche umfasste. Als die Klägerin diesen Betrag ebenfalls beanspruchte, hinterlegte der Verwalter den auf dem Treuhandkonto befindlichen Restbetrag zugunsten beider Anspruchsgläubiger.

Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Freigabe des hinterlegen Betrages, weil ihr über diesen Betrag hinaus Forderungen gegen die Schuldnerin aus der Bankverbindung zustünden. Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte antragsgemäß. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies die Revision zurück. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages, weil der Insolvenzverwalter die Zahlungen auf die abgetretenen Mietforderungen als Nichtberechtigter erhalten habe.

Die Globalabtretung an die Klägerin sei wirksam gewesen. Der erst ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Einziehung von Forderungen des Schuldners berechtigte Insolvenzverwalter sei im Verhältnis zur Klägerin auch nicht durch das Insolvenzgericht wirksam zur Einziehung ermächtigt worden, weil diese Ermächtigung nur das Verhältnis der Schuldnerin zu Drittschuldnern - hier also zwischen dem Zwischenvermieter und den Mietern - geregelt habe. Vielmehr habe der vorläufige Insolvenzverwalter bei ordnungsgemäßer Handhabung vor Aufhebung der Sicherungsmaßnamen die Klägerin befriedigen müssen, wozu er auch in der Lage gewesen sei, weil die Mieten auf einem eigens von ihm eingerichteten Konto geführt worden waren. Auch noch nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen habe der Insolvenzverwalter die Klägerin aus dem von ihm fortgeführten Konto hinsichtlich der weiter eingezogenen Mietforderungen befriedigen müssen. Da mangels eines Herausgabeanspruchs der Schuldnerin gegen den Verwalter die von der Beklagten veranlasste Pfändung ins Leere gegangen sei, könne die Klägerin die Freigabe der hinterlegten Beträge verlangen.

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