Insolvenzverfahren
BGB § 1360a
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Schlagwörter zur Erschließung
Insolvenzverfahren; Stundung von Verfahrenskosten; Kostenvorschussanspruch
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Stundung von Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren hat der Schuldner dem Insolvenzgericht grundsätzlich auch Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seines Ehepartners zu machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Sache nicht. Ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, beurteilt sich im Revisionsrecht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR 197/02 -, WM 2003, 574; v. 12. März 2003 - IV ZR 278/02 -, WM 2003, 986). Für den Anwendungsbereich des § 574 Abs. 2 ZPO kann insoweit nichts anderes gelten, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung mit den Gründen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO übereinstimmen.
Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht berechtigt ist, die Gewährung der Stundung der Verfahrenskosten von der vom Schuldner darzulegenden Höhe des von seiner Ehefrau erzielten Einkommens abhängig zu machen, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) geklärt. Danach hat der Schuldner dem Insolvenzgericht grundsätzlich auch Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seines Ehepartners zu machen. Hat der Schuldner - was nach der genannten Rechtsprechung vom Insolvenzgericht zu prüfen ist - einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360 a Abs. 4 BGB, ist sein Stundungsantrag unbegründet.
2. Die Rechtssache erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Landgericht stellt zwar fest, daß der Schuldner den ihm vom Amtsgericht mit Begleitschreiben vom 28. Februar 2002 übersandten Anhörungsbogen nicht ausgefüllt habe. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO.) ausgeführt, daß der Schuldner die erforderlichen Angaben im Stundungsverfahren auch formlos machen kann und zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars nicht verpflichtet ist. Der weiteren Begründung der angefochtenen Entscheidung kann aber entnommen werden, daß diese ganz allgemein darauf abgehoben hat, der Schuldner habe die geforderten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen insbesondere im Hinblick auf das Einkommen seiner Ehefrau trotz entsprechender Aufforderung nicht ergänzt, obwohl er zuvor erklärt habe, seine Ehefrau erziele ein eigenes Einkommen. Diese Begründung steht zu der zitierten Rechtsprechung des Senats nicht in Widerspruch.
3. Schließlich ist die angefochtene Entscheidung auch nicht evident fehlerhaft in dem Sinne, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar ist oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Der vorgelegte Wohngeldbescheid hinderte das Insolvenzgericht nicht von vornherein daran, die Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Schuldners zu erfragen. Soweit ein Schuldner wegen Sprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichend zu erfüllen vermag, ist ihm ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO.; BVerfGE 64, 135, 144; BVerfG NVwZ 1987, 785). Der Schuldner macht mit der Rechtsbeschwerde indes nicht geltend, daß er die Zuziehung eines Dolmetschers im Verfahren vor dem Insolvenzgericht vergeblich verlangt habe.
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