veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit als Rechtsgrund für Räumungsklage

BGHIX ZR 282/1316.10.2014unveröffentlicht

ZVG § 152 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks kann eine Räumungsklage auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrages stützen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Erledigung der Hauptsache nicht festgestellt werden.

6 1. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, WM 2014, 1180 Rn. 7). Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Klage im Zeitpunkt der Räumung begründet war.

7 2. Grundlage des Anspruchs der Kl. war § 152 ZVG in Verbindung mit § 985 BGB.

8 a) Nach § 152 Abs. 1 ZVG hat der Verwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Hat ein Dritter das zu verwaltende Grundstück unberechtigt in Besitz, kann und muss der Verwalter die Herausgabe des Grundstücks betreiben. War das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen worden, so ist der Miet- oder Pachtvertrag gemäß § 152 Abs. 2 ZVG allerdings auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

9 b) Die Bekl. hatte den Besitz der Räumlichkeiten, deren Herausgabe und Räumung die Kl. verlangt hat, aufgrund der Verträge vom 18. Dezember 2008 und vom 22. Oktober 2009 erlangt. Diese Verträge und das aus ihnen folgende Recht zum Besitz wirken gemäß § 152 Abs. 2 ZVG auch gegenüber der Kl., wenn sie nicht nach den allgemeinen Vorschriften nichtig oder wirksam gekündigt worden sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Kl. kann aus der vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der Vermieterin erklärten, aber nicht weiterverfolgten Anfechtung eine Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen vom 18. Dezember 2008 und vom 22. Oktober 2009 nicht hergeleitet werden.

10 aa) Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO die Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Anders als die in §§ 119 ff. BGB geregelte zivilrechtliche Anfechtung einer Willenserklärung ist die Insolvenzanfechtung kein Gestaltungsrecht, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, NZI 2007, 42 Rn. 14 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1962 - VIII ZR 43/61, WM 1962, 603, 604 zu § 37 KO). Sie wird nicht „erklärt", sondern wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch auch außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht (vgl. bereits BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f. zu § 37 KO). Die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung ergeben sich aus § 143 InsO. Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Insolvenzanfechtung hat also nicht die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung zur Folge (BGH, Urteil vom 21. September 2006, aaO. Rn. 15; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 32; Kreft in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 297, 302). Wird etwa die Abtretung einer Forderung angefochten, und liegen die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes vor, hat der Anfechtungsgegner die Forderung rückabzutreten. Solange dies nicht erfolgt ist, bleibt er Inhaber der Forderung (BGH, Urteil vom 21. September 2006, aaO. Rn. 18).

11 bb) Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass die Begründung einer Verbindlichkeit, nämlich der Abschluss des Mietvertrages nebst der ergänzenden Vereinbarung, angefochten worden ist. Wird eine auf Abschluss eines gegenseitigen Vertrages gerichtete Willenserklärung insolvenzrechtlich angefochten, hat dies zur Folge, dass der Anfechtungsgegner sich nicht auf die angefochtene Erklärung berufen kann (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO.; vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11, WM 2012, 2340 Rn. 24; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 37; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 16a, 54; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 25; Paulus, AcP 155 [1956], 277, 326 f.; Gerhardt, Die systematische Einordnung der Gläubigeranfechtung, S. 331; vgl. auch Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 4, Nachdruck 1983, S. 151: „... bewendet es bei der Wirkungslosigkeit der Handlung"). Einer weitergehenden Rückgewähr bedarf es nicht. Folge der Anfechtung ist also, dass der Vertrag als nicht bestehend behandelt wird. Der Insolvenzverwalter kann, wenn er auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch genommen wird, dessen Anfechtbarkeit einwenden, ohne zuvor auf Rückgewähr der Vertragserklärungen des Schuldners klagen zu müssen.

12 cc) Diese Rechtswirkung tritt jedoch ausschließlich im Verhältnis zur Insolvenzmasse ein, nicht im Verhältnis zu Dritten.

13 (1) Dem Wortlaut des § 143 InsO lässt sich die Beschränkung der Rechtsfolgen der Anfechtung auf das Verhältnis des Anfechtungsgegners zur Insolvenzmasse nicht entnehmen. Die Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung sind jedoch im Grundsatz denjenigen der Konkursordnung nachgebildet worden. Nach § 29 KO, der Vorgängervorschrift des § 129 InsO, konnten Rechtshandlungen „als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam" angefochten werden. Mit dieser Formulierung sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass das angefochtene Rechtsgeschäft „selbst wenn dessen Anfechtbarkeit richterlich ausgesprochen wird, als an sich gültig bestehen" blieb und „seine Wirkung unter den handelnden Theilen nach dem Inhalt des Geschäfts" behielt; ihm wurden lediglich „die Wirkungen nach der oben angegebenen Richtung für die Konkursgläubiger entzogen" (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 4, Nachdruck 1983, S. 123). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat die Worte „als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam" bewusst nicht übernommen. Damit sollte jedoch nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nicht als relative Unwirksamkeit aufzufassen ist, sondern im Regelfall einen obligatorischen Rückgewähranspruch begründet (BT-Drucks. 12/2443, S. 157 zu § 144 RegE). Die Bestimmungen über die Insolvenzanfechtung sollten also nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass sich neben dem Insolvenzverwalter auch Dritte auf die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts berufen können. Wirkung gegenüber jedermann erlangt eine Anfechtung vielmehr erst mit der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs durch den Anfechtungsgegner.

14 (2) Nichts anderes gilt, wenn die anfechtbare Rechtshandlung in der Begründung einer Verbindlichkeit besteht. Im Verhältnis zur Insolvenzmasse bedarf es zwar keines Vollzugs der Rückgewähr. Der Insolvenzverwalter kann eine Inanspruchnahme bereits mit dem Einwand der Anfechtbarkeit abwehren. Damit bleibt der Vertrag jedoch bestehen; der Schuldner, der den Vertrag vor der Eröffnung geschlossen hat, bleibt aus ihm verpflichtet (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. § 143 Rn. 16a; Jaeger/Henckel, aaO. § 143 Rn. 95). Der Verwalter, der zunächst die Anfechtung des Vertrages erklärt und vom Anfechtungsgegner einen ausdrücklichen Verzicht auf die Rechte aus diesem Vertrag verlangt hat, kann in den von § 242 BGB gezogenen Grenzen von der Verfolgung des Rückgewähranspruchs Abstand nehmen und gemäß § 103 InsO die Erfüllung des Vertrages verlangen (BGH, Urteil vom 25. April 1962 - VIII ZR 43/61, WM 1962, 603 zu § 37 KO; Jaeger/Henckel, aaO. Rn. 40; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. Rn. 16a). Aufgehoben wird der Vertrag nicht bereits durch die vom Insolvenzverwalter erklärte oder gerichtlich geltend gemachte Anfechtung, sondern erst mit der Zustimmung oder einer entsprechenden Verurteilung des Anfechtungsgegners. Allenfalls dann kommt eine Wirkung der Anfechtung auch gegenüber Dritten in Betracht. Die Bekl. hat der vom Insolvenzverwalter erklärten Anfechtung des Mietvertrages und der ergänzenden Vereinbarung nicht zugestimmt. Dem eigenen Vortrag der Kl. nach hat sie der Aufforderung des Verwalters, die Mietsache zu räumen, nicht Folge geleistet.

15 dd) Dieses Ergebnis ändert sich nicht deshalb, weil die Kl. als Zwangsverwalterin in dem durch § 152 ZVG beschriebenen Umfang auch Eigentümerrechte geltend machen, etwa einen Herausgabeanspruch aus § 985 durchsetzen kann. Der auf das Insolvenzverfahren bezogene Anfechtungsanspruch nach §§ 129 ff. InsO ist von dieser Befugnis nicht umfasst.

16 Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung, auf welche die Kl. die Räumungsklage ursprünglich auch gestützt hatte, zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Insolvenzverwalter den Mietvertrag insolvenzrechtlich angefochten, wird der Vertrag als nicht bestehend behandelt, ohne dass zuvor auf Rückgewähr der Vertragserklärungen des Schuldners geklagt werden müsste. Hierauf kann sich allerdings nur der Insolvenzverwalter, nicht aber der in einem nachfolgenden Verfahren bestellte Zwangsverwalter berufen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens focht der Insolvenzverwalter der Schuldnerin die zuvor mit der Beklagten abgeschlossenen Mietverträge über die auf dem Grundstück S. gelegenen Büro- und Lagerflächen an und verlangte Herausgabe der Mieträume. Die danach zur Zwangsverwalterin über das Grundstück bestellte Klägerin erhob unter Hinweis hierauf zunächst Klage auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks, erklärte den Rechtsstreit sodann aber in der Hauptsache für erledigt, nachdem die Zwangsversteigerung des Grundstücks erfolgt war und die Beklagte das Grundstück aufgrund des vom Ersteher ausgeübten Sonderkündigungsrechts geräumt hatte, ohne sich der Erledigungserklärung anzuschließen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hob die Entscheidung des OLG Karlsruhe, das die Erledigung des Rechtsstreits angenommen hatte, auf und verwies die Sache zur Entscheidung darüber, ob die zusätzlich von der Klägerin erklärten Kündigungen berechtigt gewesen seien, an das OLG zurück. Die vom Insolvenzverwalter erklärte Anfechtung habe nur im Verhältnis zwischen der Insolvenzmasse der Schuldnerin und der Beklagten Rechtswirkungen entfalten können, nicht aber im Verhältnis zu Dritten, wie hier der Zwangsverwalterin. Wirkung gegenüber Dritten erlange eine insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit erst dann, wenn – was hier nicht der Fall sei – der Anfechtungsanspruch durch den Anfechtungsgegner erfüllt worden sei.