Insolvenz, Berücksichtigung von Leistungen des Fonds Heimerziehung bei der Verlängerung der Verfahrenskostenstundung
InsO a.F. §§ 4b Abs. 1 Satz 2, 4d; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1; SGB XII §§ 82 Abs. 1 und 2, 83, 90 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der nach seiner Satzung nichtrechtsfähige Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ fällt unter die entsprechend anwendbare Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 84 Abs. 2 SGB XII, da es sich um eine freiwillige Leistung aus einem einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbaren Fonds handelt, auf deren Erbringung die Schuldnerin keinerlei Rechtsanspruch hat.
2. Zahlungen des Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ sind nicht als Einkommen i.S.d. § 4b Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. zu bewerten.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Schuldnerin wurde durch Beschluss die Restschuldbefreiung erteilt. Hinsichtlich der Verfahrenskosten ist noch ein Teilbetrag offen. Mit Beschluss vom 17.7.2013 wurde der Schuldnerin die Stundung der Kosten gemäß § 4b InsO verlängert. Die zuständige Rechtspflegerin legte nach Überprüfung der ihr vorgelegten Einkommensnachweise mit Beschluss vom 6.5.2015 eine Einmalzahlung auf die noch offenen Gerichtskosten fest, im Übrigen verblieb es bei der Verlängerung der Kostenstundung. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Einkommens- und Vermögensnachweise stellte die zuständige Rechtspflegerin zum 16.3.2015 ein Kontoguthaben in Höhe von 3.096,45 € fest. Von diesem Kontoguthaben brachte sie das Schonvermögen in Höhe von 2.600 € gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII in Abzug und ermittelte somit eine Einmalzahlung in Höhe von 496,45 €. Bei ihrer Entscheidung ging die Rechtspflegerin davon aus, dass es sich bei dem festgestellten Kontoguthaben um normal angespartes Vermögen handelt. Einen Zusammenhang zwischen den von der Schuldnerin eingereichten Bescheiden des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben über Leistungen aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR 1949 bis 1990“ vom 13.1.2014 und vom 16.8.2014 und dem nunmehr festgestellten Kontoguthaben vermochte die Rechtspflegerin aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr zu sehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2.2. Die Schuldnerin erhielt Zahlungen aus den Fonds Heimerziehung - hier dem Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“. Diese Zahlungen sind nicht als Einkommen im Sinne von § 4b Abs. 1 Satz 2 InsO a. F. i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. zu bewerten.
2.2.2. Während bei der Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO das Einkommen anhand der vollstreckungsrechtlichen, gemäß den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO auch im Insolvenzverfahren geltenden Maßstäben zu bestimmen ist, sind bei der Verlängerung der Stundung wegen der Verweisung in § 4b Abs. 1 Satz 2 InsO auf § 115 Abs. 1 ZPO die entsprechend heranzuziehenden sozialrechtlichen Kriterien anzuwenden. Grund hierfür ist die Anknüpfung des Einkommensbegriffs des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff (vgl. Ahrens in: Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2014, § 4b InsO Rn. 13; BGH NJW 2009, 3658 Rn. 9; im Ergebnis so auch Dawe in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 4b InsO Rn. 4; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 115 Rn. 3).
2.2.3. Zum Einkommen i.S.d. § 115 ZPO gehören alle laufenden und einmaligen verfügbaren Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen bestimmt sind und zur Bestreitung der Prozesskosten herangezogen werden können (vgl. Motzer in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 115 Rn. 2). Auf die Pfändbarkeit der Einkünfte kommt es dabei nicht an (Motzer, aaO., Rn. 3).
Dies deckt sich im Ergebnis mit § 1 DVO zu § 82 SGB XII, der den weiten Einkommensbegriff dahin gehend näher ausgefüllt, dass zum Einkommen alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur gehören sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten des Einkommenssteuergesetzes gehören (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 82 Rn. 14, 16; vgl. auch Hohm in: Schellhorn/Hohm, SGB XII - Sozialhilfe, 18. Aufl. 2010, § 82 Rn. 8 ff.).
2.2.4. Der nach seiner Satzung nichtrechtsfähige Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ fällt nach Ansicht des Gerichts unter die entsprechend anwendbare Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB XII, da es sich um eine freiwillige Leistung aus einem einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbaren Fonds handelt, auf deren Erbringung die Schuldnerin keinerlei Rechtsanspruch hat (vgl. Hohm, aaO., § 82 Rn. 27, § 84 Rn. 8 ff.).
Dies steht nur in einem scheinbaren Widerspruch zu der im Rahmen des § 115 ZPO vertretenen Auffassung, dass freiwillige zweckgerichtete Zuwendungen Dritter, auf die kein Anspruch des Empfängers besteht, als Einkommen im Sinne von § 115 ZPO anzurechnen sind, wenn sie regelmäßig und im nennenswerten Umfang gewährt werden. Die hierzu ergangene Rechtsprechung befasst sich in der Regel mit Zuwendungen in einem engeren familiären Zusammenhang (vgl. z. B. BGH FamRZ 2008, 400).
Grundlage für die vorliegende Leistungsbewilligung und Zahlung war der von der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen beschlossene Satzung zum Zweck der Förderung der Hilfe für ehemalige Heimkinder in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990. Es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Hilfesystem für Betroffene in Ergänzung zu bestehenden sozialrechtlichen Hilfesystemen. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung soll ehemaligen Heimkindern, denen Unrecht und Leid während ihrer Heimunterbringung zugefügt wurden, soweit heute noch Folgeschäden, wie etwa Traumatisierungen, und ein besonderer Hilfebedarf aufgrund von durch die Heimerziehung im vorgenannten Zeitraum entstandenen Beeinträchtigungen bestehen und diese nicht über die bestehenden Hilfe- und Versicherungssysteme abgedeckt werden können, finanzielle Hilfen sowie Ausgleichszahlungen in Fällen, in denen es u. a. wegen seinerzeit nicht gezahlter Beiträge in die Sozialversicherung der DDR oder fehlender Anerkennung der geleisteten Beiträge durch die Rentenversicherung zu einer Minderung von Rentenansprüchen gekommen ist, gewährt werden. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung besteht jedoch kein Rechtsanspruch der ehemaligen Heimkinder auf Leistungen aus dem Fonds.
Rentenersatzleistungen sollen in dem Fall, in dem eine Bezieherin/ein Bezieher von Leistungen aus dem Rentenersatzfonds (Fonds „Heimerziehung West“) zugleich Leistungsempfänger/in von Sozialhilfe (SGB XII) oder nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ist, in Anwendung von § 84 Abs. 2 SGB XII sowie § 11a Abs. 5 SGB II Leistungen aus dem Rentenersatzfonds nicht als Einkommen angerechnet werden. Dies wird damit begründet, dass aus den Leistungen weder rechtliche noch sittliche Pflichten der Errichter abzuleiten sind, da der Fonds ein freiwilliges Angebot von Bund, Ländern und Kirchen an die ehemaligen Heimkinder ist. Entsprechende Ansprüche der Betroffenen gegenüber dem Fonds lassen sich in keinem Fall begründen. Nach § 84 Abs. 2 SGB XII sowie § 11a Abs. 5 SGB II soll die Zuwendung, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Vielmehr eröffnen die freiwilligen Leistungen für die überwiegende Mehrzahl der ehemaligen Heimkinder den einzig möglichen Weg, um das zugefügte Leid auch finanziell, durch zweckgebundene Leistungen anerkennen zu lassen, da in der Regel sämtliche etwaige sonstige Ansprüche der Betroffenen mittlerweile verjährt sind. Diese Regelung findet auch Anwendung im Bereich des Fonds „Heimerziehung in der DDR“.
Im vorliegenden Fall greift diese Regelung jedoch nicht, da es sich bei den an die Schuldnerin gewährten Leistungen nicht um Rentenzahlungen handelt, sondern um finanzielle Hilfen. Für diesen Fall von allgemeinen Leistungen (also ohne Rentenersatzleistungen) gilt der Grundsatz, dass Ansprüche aus sozialen Leistungssystemen Vorrang haben, z. B. der gesetzlichen Krankenversicherung. Waren Ansprüche gegen diese sozialen Leistungssysteme nicht erfolgreich, tritt der Fonds „Heimerziehung“ ein und kann Leistungen, die zur Linderung von Folgeschäden aufgrund der Heimunterbringung entstanden sind, gewähren. Da die Leistungen des Fonds „nachrangig“ gewährt werden, ist eine Anrechnung faktisch ausgeschlossen.
2.2.5. Da es sich hier nur um eine Auslegung der gesetzlichen Möglichkeiten durch die einzelnen am Fonds Beteiligten handelt, ist es, so die Ansicht des Gerichts, notwendig, damit eine solche Zuwendung nicht zum Einkommen zählt, dass zudem eine besondere Härte für den Betroffenen im Falle der Anrechnung vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass der § 84 Abs. 2 SGB XII eine Sollvorschrift ist und der Leistungsberechtigte damit keinen absoluten Anspruch auf deren Anwendung hat (Hohm, aaO., § 84 Rn. 15).
2.2.6. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, so dass der entscheidenden Stelle ein Beurteilungsspielraum verbleibt. Sie muss daher die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt und daher die Zuwendung anrechnungsfrei bleibt, nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (Hohm, aaO., § 84 Rn. 12).
Unter Berücksichtigung der in der Literatur aufgezählten Beispiele, des Rechtsgedankens aus den Entscheidungen des BGH vom 24.11.2011 (NZI 2011, 772) und vom 22.5.2014 (NZI 2014, 656), der Auslegung der Leistung als eine Art Schadenersatz zur Anerkennung von erlittenem Unrecht und Berücksichtigung, dass eventuelle privatrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund des großen zeitlichen Abstands zu den Ereignissen bereits verjährt sind, rechtfertigt die Annahme, dass die Berücksichtigung als Einkommen für die betroffenen Personen eine unbillige Härte darstellen würde.
Im vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine fortlaufende Zahlung handelt, sondern um eine Entschädigung in Form von einmaligen Zahlungen für einen immateriellen Schaden. Wendet man den Rechtsgedanken des § 83 Abs. 2 SGB XII auf den vorliegenden Fall an, ist die gezahlte Leistung im Monat des Zuflusses nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie wächst vielmehr im darauffolgenden Monat dem Vermögen zu (vgl. Wahrendorf, aaO., § 83 Rn. 17).
2.2.8. Ob das so angesammelte Vermögen schließlich anrechnungsfrei bleibt, ist nach § 4b Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. i.V.m. § 115 ZPO a.F. i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII zu ermitteln.
2.2.9. Im vorliegenden Fall waren somit die Leistungen aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR“ nicht als Einkommen anzurechnen, da diese nicht in dem hier zu beurteilenden Zeitraum an die Schuldnerin geleistet wurden.
3. Gemäß § 4b Abs. 1 Satz 2 InsO a. F. i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO a. F. hat die Schuldnerin auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
3.1. In der hier anzuwendenden Fassung des § 4b InsO a. F wird nicht ausdrücklich auf den Vermögensbestimmung nach § 115 Abs. 3 ZPO a.F. verwiesen. Dennoch ist diese Regelung entsprechend anzuwenden, um systematisch konsequente Ergebnisse zu ermöglichen (vgl. Ahrens, aaO., § 4b InsO Rn. 23; Nies in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, aaO., § 4b InsO Rn. 2). Somit findet über § 115 Abs. 3 ZPO a. F. der sozialrechtliche Vermögensbegriff nach § 90 Abs. 1 SGB XII Anwendung (vgl. Geimer, aaO., § 115 Rn. 49).
3.2. Allerdings definiert der § 90 Abs. 1 SGB XII den Begriff des Vermögens nicht, sondern setzt ihn voraus.
3.2.1. Zum Vermögensbegriff gehören bewegliche und unbewegliche Güter, Rechte sowie Surrogate aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen (vgl. Wahrendorf, aaO., § 90 Rn. 8; Hohm, aaO., § 90 Rn. 5). Vermögen ist somit die Gesamtheit der einer Person gehörenden, in Geld schätzbaren, verwertbaren Güter mit einer gewissen Wertigkeit, soweit sie nicht zum Einkommen gehören (Hohm, aaO., § 90 Rn. 5; vgl. auch Ahrens, aaO., § 4b InsO Rn. 24).
3.2.2. Es ist somit insbesondere bei Geld und Geldwerten eine Abgrenzung zwischen Vermögen und Einkommen vorzunehmen. Unstreitig ist, dass nicht verbrauchtes Einkommen nach Ablauf des Bedarfszeitraumes unverbraucht dem Vermögen zuwächst (vgl. Wahrendorf, aaO., § 90 Rn. 10). Auch Schadensersatzleistungen und selbst angespartes Geld aus nicht verbrauchtem Sozialhilfeleistungen zählen zum Vermögen (vgl. Wahrendorf, aaO., § 90 Rn. 12). Grundsätzlich gilt für das Vermögen der tatsächliche Zufluss, es ist deshalb nicht maßgebend, woher das Geld kommt (vgl. Wahrendorf, aaO., § 90 Rn. 19).
3.2.3. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten ist somit davon auszugehen, dass die nicht verbrauchten Geldleistungen aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR“ als Vermögen anzusehen sind. Davon geht man offensichtlich auch im „Informationsblatt zur Nicht-Pfändbarkeit und Nicht-Anrechnung auf Sozialleistungen von Leistungen des Fonds „Heimerziehung West“ aus, wenn es dort heißt „Aufgrund der … Zweckbestimmung der Fondsleistungen …, die noch weit nach dem eigentlichen Zufluss der Zahlungen greift, ist auch bei der Vermögensprüfung eine besondere Härte … gegeben“.
3.3. Bei der Beurteilung dieser Frage hat das Gericht insbesondere auch den § 90 Abs. 2 Nr. 1-9 SGB XII zu berücksichtigen, der bestimmt, welches Vermögen nicht verwertbar ist.
Das Gericht ist, auch das ist zu beachten, nicht unmittelbar an diejenigen Auslegungen gebunden, die die Sozialgerichte, die Verwaltungsgerichte oder die Finanzgerichte den im SGB XII genannten Begriffen geben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 115 Rn. 48).
Eine ausdrückliche Benennung der Fonds Heimerziehung - hier des Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ - erfolgt in dieser Vorschrift nicht.
Auch sonst ist, entgegen der Ansicht der Schuldnerin, keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Berücksichtigung der Leistungen aus dem Fonds Heimerziehung zu finden. Es sind nur die oben bereits zitierten Auffassungen der Beteiligten vorhanden (vgl. z. B. zur Pfändbarkeit und Anrechenbarkeit von Leistungen aus dem Fonds auf Sozialleistungen: www.fonds-heimerziehung.de/angebote-fuer-betroffene/faq/werden-leistungen-aus-dem-fonds-heimerziehun... ml#c215).
3.4. Bei der weiteren Beurteilung der Frage nach dem sogenannten Schonvermögen und der besonderen Härte darf aber nicht, wie es das vorstehend genannte Informationsblatt tut, auf den § 12 SGB II abgestellt werden, da das Ziel des SGB II darauf gerichtet ist, die Menschen wieder in Arbeit zu bringen und damit Rücklagen, die teils auch der Alterssicherung dienen, in der Zeit der Nichtbeschäftigung, nicht verwertet werden sollen (vgl. Wahrendorf, aaO., § 90 Rn. 34). Im vorliegenden Fall ist Schuldnerin eine Rentnerin, für die das vorgenannte Ziel des SGB II nicht mehr zutreffend ist.
3.4.1. Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist nur der § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, wonach kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden sollen, prüfungsrelevant. Wann ein sogenannter kleiner Barbetrag vorliegt, ergibt sich für den vorliegenden Fall in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1a der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Danach beträgt die Höhe eines sogenannten „kleinen Barbetrages“ 2.600 €, da die Schuldnerin voll erwerbsgemindert ist (vgl. Wahrendorf, aaO., § 90 Rn. 71; Ahrens, aaO., § 4b InsO Rn. 24; Geimer, aaO., § 115 Rn. 57: Prozesskostenhilfe ist keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe in sonstigen Lebenslagen im Sinne des § 73 SGB XII).
3.4.2. Somit steht der Schuldnerin ein Schonvermögen in Höhe von 2.600 € zu.
3.5. Der überschießende Teil ihres Vermögens ist somit einzusetzen, es sei denn, der Einsatz ist unzumutbar und bedeutet eine Härte im Sinne des § 4b Abs. 1 Satz 2 InsO a. F. i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII.
3.5.1. Der Härtebegriff im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Zusammenhang mit dem vorgenannten Schonvermögen zu sehen ist. Die Regelungen des § 90 Abs. 2 SGB XII erfassen typische Lebenssachverhalte, bei denen es unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögenswerte abhängig zu machen. Der § 90 Abs. 3 SGB XII regelt dagegen atypische Sachverhalte, die mit denen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem entsprechenden Ergebnis führen. Eine Härte soll demnach dann vorliegen, wenn aufgrund des Alters, der Art, der Schwere und Dauer der Hilfe, des Familienstandes oder sonstiger Belastungen des Vermögensinhabers eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation führt, weil die soziale Stellung insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. Grube, aaO., § 90 Rn. 73). Allerdings führt die Verwertung angesparter Sozialleistungen nicht grundsätzlich dazu, einen Härtegrund anzunehmen (vgl. Grube, aaO., Rn. 74).
3.5.2. Die in der Literatur genannten Beispiele (vgl. Grube, aaO., § 90 Rn. 75) können für den vorliegenden Fall die Annahme einer solchen Härte nicht rechtfertigen.
Der Rechtsgedanke aus der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.3.2009 - 12 A 3117/07 -, kann nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Während es in der genannten Entscheidung um angespartes Vermögen aus einer monatlichen Grundrente nach dem OEG geht, handelt es sich hier im vorliegenden Fall um Vermögen, das aufgrund von Einmalzahlungen gebildet wurde. In einem ähnlichen Fall hat das LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschl. v. 28.7.2008 - L 20 SO 17/08) entschieden, dass ein durch angesparte Sozialleistungen erworbenes Vermögen einzusetzen ist. Allerdings sind bereits im Vorfeld dieser Entscheidung Zahlungen aus dem Hardship Fund der Claims Conference und nach den Richtlinien zum Härtefonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von NS-Opfern nicht bei der Anrechnung des Vermögens berücksichtigt worden.
3.5.3. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch ganz wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere die bisherigen Lebensumstände. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass alle zu der zu beurteilenden Problematik ergangenen Entscheidungen die Frage der Anrechenbarkeit auf die Leistungen nach den einzelnen Büchern des SGB betreffen. Hier geht es um die Frage der Anrechenbarkeit auf die gewährte Verfahrenskostenstundung.
Das Informationsblatt geht, so die Ansicht des Gerichts, davon aus, dass zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt eine Anrechnung möglich ist. Im Übrigen bezieht sich die Annahme einer besonderen Härte im Informationsblatt auf den Sachverhalt der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II, der hier aber nicht vorliegt.
3.5.4. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen liegen die Zahlungen aus dem Fond in einem Fall bereits 16 Monate und im anderen Fall elf Monate zurück. Wahrendorf weist zu Recht darauf hin, dass bei für einen besonderen Zweck erfolgten Leistungen fraglich ist, ob die Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII angenommen werden kann, wenn die Leistungen nicht zu dem Zweck eingesetzt werden, für den sie erfolgten (vgl. Wahrendorf, aaO., § 90 Rn. 73).
3.5.5. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Unterlagen, dem Zweck der Zahlungen aus den Fonds „Heimerziehung in der DDR“, der Tatsache, dass die hier relevanten Regelungen des SGB XII nur entsprechend anwendbar sind und somit auch die oben zitierten Entscheidungen nur im Rahmen einer entsprechenden Anwendung Berücksichtigung finden können, geht das Gericht davon aus, dass das zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandene Vermögen unter Abzug eines entsprechenden Schonbetrages zur Tilgung der Verfahrenskosten im Rahmen der Verfahrenskostenstundung einzusetzen ist.
4. Der letzte bei der Entscheidung zu berücksichtigende Kontoauszug vom 16.3.2015 wies ein Guthaben von 3.096,45 € auf. Davon war das Schonvermögen in Höhe von 2.600 € in Abzug zu bringen, so dass eine Einmalzahlung von 496,45 € zu erbringen ist.
5. Die befristete Erinnerung ist somit als unbegründet zurückzuweisen, da die Rechtspflegerin zutreffend die angegriffene Einmalzahlung festgesetzt hat.