Insektizide
BGB §§ 631, 249, 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Insektizide; Schädlingsbekämpfung; Schadensersatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Werkunternehmer ist dem Wohnungsmieter zum Schadensersatz aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte verpflichtet, wenn seine Vorgehensweise bei der Schädlingsbekämpfung der normalerweise angewandten Methode widerspricht und eine zu große Menge an Insektiziden eingesetzt wird.
Dieser Schadensersatzanspruch umfaßt den Mietzins, den der Mieter für die wegen der Kontaminierung unbewohnbare Wohnung zu leisten hat sowie Ersatz für Sachschäden durch die Insektizide an mietereigenen Gegenständen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Schädlingsbekämpfungsmaßnahme durch die Bekl.. Er bewohnte zusammen mit seiner damals schwangeren Ehefrau eine von der G. gemietete Wohnung. Da es seit Ende Mai /Anfang Juni 1992 zum Befall von Getreidemotten aus Tierfutterprodukten der Firma V. kam, beauftragte die Firma V. im Einvernehmen mit dem Kl. die Bekl. mit der Schädlingsbekämpfung.
Nach einer Grundbehandlung am 21. 7. 1992 zogen der Kl. und seine Ehefrau nicht wieder in die Wohnung ein, weil sie nach ihrer Ansicht mit Schädlingsbekämpfungsmitteln verseucht sei.
Messungen durch das Hauptgesundheitsamt am 29. 10. 1992 und 25. 2. 1993 ergaben überdurchschnittlich hohe Gehalte von Alphacypermethrin und Piperonylbutoxid, die nach Ansicht des Hauptgesundheitsamtes auf eine deutliche Kontamination durch Schädlingsbekämpfungsmittel in der Wohnung schließen ließen.
Mit Beschluß des AG Bremen v. 23. 4. 1993 wurde sodann auf Antrag des Kl. ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und der Sachverständige Sch. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser besichtigte die Wohnung am 16. 8. 1993 und erstattete sein Gutachten am 26. 10. 1993.
Vom Mai 1993 bis zum Vertragsende im April 1994 zahlten der Kl. und seine Ehefrau keine Miete mehr an die G. und wurden deshalb von dieser gerichtlich in Anspruch genommen. Dieses Verfahren über rückständigen Mietzins endete mit Anerkenntnis des Kl. und seiner Ehefrau. Ihnen entstanden durch Beschluß v. 8.2.1995 festgesetzte Kosten von 1.087,63 DM, darüber hinaus eigene Anwaltskosten von 771,08 DM und solche von 320,74 DM für das Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahren (insgesamt 2.179,45 DM). Daneben entstanden dem Kl. Kosten wegen einer Fehlbelegungsabgabe in Höhe von 502,33 DM und Stromkosten in Höhe von 780,26 DM.
Außerdem sei eine Dekontaminierung von Teppichböden, Tapeten und Büchern nicht mehr möglich, der Erfolg bei anderen Einrichtungsgegenständen zweifelhaft. Die kontaminierten Möbel sowie die weiteren Gegenstände hätten insgesamt einen Wert von 4.384 DM. Der Gesamtwert der nicht mehr verwendbaren Bücher belaufe sich auf 1.300 DM.
Diese Kosten verlangt der Kl. vorliegend ersetzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht ein Anspruch gegen die Bekl. aus dem zwischen dieser und der Firma V. geschlossenen Werkvertrag zu, der als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte anzusehen ist. Diesen Vertrag hat die Bekl. nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die für die Annahme eines solchen Vertrages erforderlichen Kriterien (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 328 Rn. 16ff.) wie Leistungsnähe des Dritten (hier des Kl.), Schutzpflicht des Gläubigers (hier V.) und Erkennbarkeit der Schutzpflicht für den Schuldner (hier die Bekl.) liegen vor. Der Kl. als Wohnungsmieter befand sich mit den ihm gehörenden Vermögenswerten zwangsläufig in der Nähe der durchzuführenden Insektizidbehandlung. Die Firma V. traf auch eine entsprechende Schutzpflicht, hatte sie doch anerkannt, für die Getreidemotten verantwortlich zu sein. Daß der Kl. und seine Ehefrau in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der Bekl. und der Firma V. einbezogen waren, lag auch für die Bekl. auf der Hand.
Ihre Pflichten aus diesem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte hat die Bekl. dadurch fahrlässig verletzt, daß sie nach den Feststellungen des Hauptgesundheitsamtes Bremen und des Sachverständigen Sch., denen sich die Kammer anschließt, durch ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) überhaupt eine Insektizidbehandlung vornahm und diese darüber hinaus mit einer zu hohen Konzentration an Insektiziden durchführte.
Dazu hat der Sachverständige ausgeführt: am Anfang einer Behandlung stehe normalerweise die genaue Ermittlung der Schädlingsart. Bei der dann gewählten konkreten Bekämpfungsart sei besonders darauf zu achten, die Benetzung von Textilien, Stoffen, Teppichen und Lebensmitteln zu vermeiden. Bei der hier vorgefundenen Getreidemotte hätte man zunächst alle zugänglichen Lebensmittel entfernen und dann eine Grundreinigung mit konservativen Mitteln durchführen müssen. Da dadurch den Motten die Lebensgrundlage entzogen werde, reiche dieses häufig bereits aus.
Die Bekl. hat nicht dargelegt, was gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen geschilderten Vorgehensweise sprechen könnte, oder warum sie im konkreten Fall nicht angewendet worden ist. Allein dieser Umstand stellt bereits eine Pflichtverletzung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar.
Eine weitere Pflichtverletzung liegt in dem Versprühen einer zu großen Menge der von der Bekl. eingesetzten Insektizide. Daß eine mehr als durchschnittliche Menge versprüht wurde, ergibt sich für die Kammer zwingend aus den nachträglich vorgenommenen Messungen sowohl des Hauptgesundheitsamtes Bremen v. 29.10.1992 und v. 25.2.1993 sowie der des Sachverständigen v. 16.8.1993. Selbst bei dieser letzten Messung, die mehr als ein Jahr nach Versprühen der Insektizide und sogar nach einer Reinigung durch die Bekl. am 4.2.1993 stattfand, waren noch überdurchschnittlich hohe Werte an Piperonylbutoxid und Cypermethrin meßbar. [...]
Die Mitarbeiter der Bekl. handelten auch schuldhaft (§ 276 BGB), da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht ließen. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Bekl. nicht erheblich, ob die tatsächlich nachträglich vorgefundene Konzentration der beiden Wirkstoffe konkret gesundheitsgefährdend war, denn die auch noch - trotz Reinigung - nach mehr als einem Jahr erstaunlich hohen Meßwerte indizieren eine solche Gefährlichkeit dann, wenn - wie hier - der Hersteller selbst angibt, bei normaler Dosierung müßten alle Spuren der Wirkstoffe nach etwa zwei Monaten verschwunden sein. Jedenfalls durfte der Kl. bei dieser Sachlage und nach den Feststellungen des Hauptgesundheitsamtes Bremen davon ausgehen, daß für ihn und seine Familie eine konkrete Gesundheitsgefahr bestand. Im Zusammenhang mit der erwiesenen falschen Vorgehensweise der Mitarbeiter der Bekl. und der ebenfalls bewiesenen Überdosierung der Insektizide reicht das aus, um zu einem adäquat kausalen Schaden zum Nachteil des Kl. durch die geschilderten Pflichtverletzungen zu führen.
Ersatzfähig sind insoweit die angegebenen Werte der vernichteten Möbelstücke. Die Bekl. hat nichts dafür vorgetragen, daß diese durch kostensparende Methoden in einen wieder gebrauchsfähigen Zustand hätten versetzt werden können. Da die Kammer davon ausgeht, daß es sich bei den angesetzten Preisen um Neupreise handelt, war wegen des Gebrauchscharakters der Gegenstände ein Abzug vorzunehmen, den die Kammer nach § 287 ZPO mit pauschal 40 % des rechnerisch richtigen Betrages ... annimmt. ...
Begründet ist auch der Ersatzanspruch bezüglich der Bücher aber 1.300 DM. Ein Abzug "neu für alt" war nicht vorzunehmen. Es ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß diese Titel antiquarisch zu beschaffen waren.
Zu ersetzen hat die Bekl. auch den vom Kl. für die Zeit vom 1.8.1992 bis 31.12.1993 an die G. gezahlten Mietzins. Der Kl. konnte die Wohnung in dieser Zeit unstreitig wegen der der Bekl. anzulastenden Pflichtverletzung des Vertrages mit Schutzwirkung nicht nutzen. Den Kl. trifft für diesen Zeitraum auch kein Mitverschulden. Er konnte den Mietvertrag mit der G. nicht früher auflösen, da zunächst die Messungen des Hauptgesundheitsamtes und dann das Selbständige Beweisverfahren abgewartet werden mußten, um die notwendigen Beweise zu sichern. Erst nach Erstattung des Gutachtens v. 26.10.1993 im Selbständigen Beweisverfahren hätte der Kl. umgehend kündigen müssen. Dann wäre eine Kündigung unter Zugrundelegung von § 565 Abs. 2 S. 1 BGB noch zum 1.1.1994 wirksam geworden. Für die Zeit vor dem 1.8.1992 kann der Kl. gleichfalls keinen Mietzins ersetzt verlangen, da er sich damals unstreitig in Urlaub befand und die Wohnung auch ohne das schädigende Ereignis nicht genutzt hätte.
Gleichfalls ersatzfähig ist nach dem soeben gesagten die Fehlbelegungsabgabe ... Nicht begründet ist die vom Kl. geltend gemachte Forderung für die Stadtwerke Bremen über 780,26 DM. Der Kl. hätte, als sich abzeichnete, daß ein Wiedereinzug in die Wohnung nicht möglich sein würde, im Wege der Pflicht zur Schadensminderung zumindest die laufenden Geräte (Kühl- und Gefrierschrank) abschalten müssen. Dann wären diese Kosten nicht entstanden. Ebensowenig steht dem Kl. eine Nebenkostenpauschale von 30 DM zu.
Nicht begründet ist schließlich die Forderung auf Ersatz der Kosten aus dem Rechtsstreit der Kl. mit der G. Zur Abwendung eines Rechtsstreits hätte der Kl. nämlich die Miete weiter bezahlen müssen. Wollte er das nicht, so mußte er gegebenenfalls kündigen. Im Verhältnis zur G. lag nämlich die Ursache für die Nichtzahlung ausschließlich im Bereich des Kl., da er das Tierfutter, aus dem sich die Getreidemotten entwickelten, angeschafft hatte und auch für dessen Vernichtung mitverantwortlich war.