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Innenverhältnis mehrerer Mieter (Wohngemeinschaft) untereinander

LG Berlin52 S 405/8216.06.1983GE 1984, 533

§ 426 BGB, § 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Innenverhältnis mehrerer Mieter (Wohngemeinschaft) untereinander; Mietermehrheit; Wohngemeinschaft, Beendigung; Mietzahlungspflicht; Ausgleichung; Gesamtschuldnerausgleich

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird von einer Wohngemeinschaft gemeinsam eine Wohnung angemietet so muß der im Falle einer Auflösung der Gemeinschaft in der Wohnung zurückbleibende Mieter im Innenverhältnis den Mietzins auch allein aufbringen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien mieteten am 21. Januar gemeinsam als Hauptmieter eine Wohnung. Von Beginn des Mietverhältnisses an trugen die Parteien die für die Wohnung entstehenden Kosten monatlich je zur Hälfte. Im Jahreswechsel 1981/82 verschlechterte sich das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien. Da die Kl. in der Wohnung verbleiben wollte, erklärte sich die Bekl. bereit auszuziehen. Am 8. Mai 1982 erfolgte der Auszug der Bekl. Im Mai 1982 zahlte die Bekl. nur noch die Hälfte des von ihr zu tragenden Mietzinses, während sie in der Folgezeit überhaupt keine Zahlungen mehr erbrachte. Die Kl. verklagte daraufhin die Bekl. im Innenverhältnis weiteren Mietzins zu zahlen. Die Kl. vertrat die Auffassung, die Bekl. sei ja aus dem (Wohn) Gemeinschaftsverhältnis zur anteiligen Mietzinszahlung für einen angemessenen Zeitraum verpflichtet, der für die erfolgreiche Suche nach einer neuen Mitmieterin erforderlich sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach Auffassung der Kammer steht der Kl. gegen die Bekl. hinsichtlich der nach dem Auszug der Bekl. am 8. Mai 1982 angefallenen Mietzahlungen kein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu. Zwar ist vorwiegend hinsichtlich der gemeinsamen Verpflichtung der Parteien aus dem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter wegen des inneren Zusammenhanges der Verpflichtungen eine rechtliche Zweckgemeinschaft gegeben, so daß die Vorschriften der §§ 421 ff. einschließlich der sich aus § 426 BGB ergebenden Ausgleichspflicht grundsätzlich zur Anwendung kommen (vgl. BGH in NJW 1972, 1802). Auf das zugrundeliegende interne Rechtsverhältnis der Parteien dürften nach Auffassung der Kammer die Vorschriften über das Recht der Gemeinschaft Anwendung finden, zumal ein Gesellschaftsvermögen nicht existierte. Mit Recht hat das Amtsgericht aber die Frage der Rechtsnatur des internen Verhältnisses der Parteien dahinstehen lassen, weil es nach dem Auszug der Bekl. und der damit verbundenen einverständlichen Aufhebung der Zweckgemeinschaft einer möglichen Ausgleichspflicht nur darauf ankommt, inwieweit diese von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis geboten wird. Insoweit hat aber das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, daß die Begründung einer Wohngemeinschaft das Risiko einschließt, daß diese eines Tages zerfällt. Will der zurückbleibende Mieter dann die Wohnung behalten, muß er im Innenverhältnis die Mieten auch allein aufbringen (vgl. LG Berlin MDR 82, 850 sowie MDR 83, 132). Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn die Parteien - abweichend von der Begründung einer gewöhnlichen Wohngemeinschaft - besondere Vereinbarungen für den Fall von deren Auflösung getroffen hätten.

Innenverhältnis mehrerer Mieter (Wohngemeinschaft) untereinander — LG Berlin 52 S 405/82 — vera