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Innengesellschaft

BGHII ZR 183/0612.11.2007unveröffentlicht

BGB §§ 705, 730

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Innengesellschaft; Durchsetzungssperre

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, daß sich die Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten.

b) Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil) beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter unterliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. war mit einem Anteil von 2/12 Miterbe nach dem 1978 verstorbenen A. P. H. K. Mit notariellem Vertrag vom 26. November 1993 verkaufte und übertrug er seinen Erbanteil an dem - ausschließlich aus dem Grundstück L. Flur ... Nr. 1 bestehenden - Nachlaß an die Bekl. Der Kaufpreis in Höhe von 80.000 DM war am 31. Dezember 2003 fällig und vom Tage des Vertragsschlusses an als Darlehen mit 7 % zu verzinsen. In Nr. II.

F.2. der notariellen Urkunde verpflichtete sich die Bekl., den Erbanteil auf den Kl. zurückzuübertragen, wenn sie einer von ihr in der Urkunde übernommenen Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkomme.

2 Die Bekl., die mit gleicher Urkunde vom Vater des Kl. das benachbarte Grundstück L. Flur ... Nr. 8 erwarb, ließ auf den Grundstücken ein Mehrfamilienwohnhaus errichten. Mit der Leitung und Überwachung der Bauarbeiten betraute die Bekl. den Vater des Kl., dem sie auch die finanziellen Mittel während der von 1993 bis 1998 andauernden Bauphase zur Verfügung stellte. Als sich die Kosten des Bauvorhabens gegenüber der ursprünglichen Planung wesentlich erhöhten und die Bekl. deshalb in finanzielle Schwierigkeiten geriet, teilte sie das Objekt in drei Eigentumswohnungen auf. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1995 veräußerte sie zunächst eine Eigentumswohnung an ihre Schwester, die Mutter des Kl., zu einem Kaufpreis von 400.000 DM. In einer handschriftlichen Zusatzabrede vom selben Tag wurde zwischen den Parteien des Kaufvertrages vereinbart, daß der Kaufpreis "nach den tatsächlichen Baukosten entweder nach unten oder nach oben nachverhandelt wird". Wegen weiterer finanzieller Probleme verkaufte die Bekl. mit notariellem Vertrag vom 15. August 1997 eine weitere Eigentumswohnung gleicher Größe an den Kl. zum Kaufpreis von 400.000 DM. Der Kl. trat durch handschriftlichen Zusatz vom 15. August 1997 der von seiner Mutter und der Bekl. getroffenen, auf einem Notizzettel niedergelegten Vereinbarung vom 15. Dezember 1995 bei.

3 Der Kl. hat am 28. Januar 2005 von der Bekl., die den Kaufpreis für den Erbanteil in voller Höhe schuldig geblieben ist und die vereinbarten Zinsen nur teilweise entrichtet hat, Rückübertragung des Erbanteils verlangt. Die Bekl. hat am 23. März 2005 die Aufrechnung mit einem - ihr infolge gestiegener Baukosten aus dem Verkauf der Eigentumswohnung angeblich zustehenden - weiteren Kaufpreisanspruch von 99.066,95 DM erklärt. Das Landgericht hat der - auf Rückübertragung des Erbanteils und auf Abgabe der zur Eintragung des Kl. im Grundbuch erforderlichen Erklärungen gerichteten - Klage stattgegeben, das Berufungsgericht (Einzelrichter) hat die Klage "als zur Zeit unbegründet" abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Kl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die Revision des Kl. ist begründet und führt zur (...)

8 Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des veräußerten Erbanteils unterliege einer auf einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts beruhenden Durchsetzungssperre, ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt.

9 1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien und den Eltern des Kl. habe eine BGB-Innengesellschaft bestanden, stellt eine Rechtskonstruktion ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Sie beruht darauf, daß das Berufungsgericht die an die Gründung einer BGB-Innengesellschaft zu stellenden Anforderungen grundlegend verkannt und zudem - unter Verletzung des Rechts des Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs - den Parteivortrag unrichtig eingeordnet hat.

10 a) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus dem Vorbringen der Parteien und den "vorgelegten weiteren Unterlagen" ergebe sich "mit ausreichender Klar- und Sicherheit", daß die Parteien zusammen mit den Eltern des Kl. jedenfalls ab 1995/1997 durch schlüssiges Verhalten eine BGB-Innengesellschaft mit dem Ziel der Fortsetzung des Bauprojektes gegründet und hierzu unterschiedliche Beiträge geleistet hätten. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt trägt diese Annahme nicht. Danach hat der Kl. erst im August 1997 zur Überwindung der finanziellen Engpässe der Bekl. als Bauherrin dadurch beigetragen, daß er von ihr im August 1997 eine Eigentumswohnung gekauft und sich dabei am selben Tag der - zwischen seiner Mutter und der Bekl. getroffenen - Zusatzvereinbarung inhaltlich angeschlossen hat, wonach über den Kaufpreis unter Berücksichtigung der tatsächlichen Baukosten noch einmal nachverhandelt werden sollte. Diese Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluß, daß der Kl. zugleich eine weitere - sich vom Kaufvertrag unterscheidende - gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehung eingehen und sich über die im Kaufvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten hinaus verpflichten wollte, zusammen mit der Bekl. und seinen Eltern die Fertigstellung des Bauobjektes als gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 27). Mit dem Kauf der Eigentumswohnung und der in Erfüllung des Kaufvertrags geleisteten Kaufpreiszahlung verfolgte der Kl. - wie jeder Käufer - den lediglich in seinem eigenen Interesse liegenden Zweck, das Kaufobjekt zu Eigentum zu erwerben. Mit der Zusatzvereinbarung sollte lediglich eine Nachverhandlung zur etwaigen Anpassung des Kaufpreises an die bei Vertragsschluß noch nicht endgültig ermittelten tatsächlichen Baukosten ermöglicht werden. Daß der Kl. nicht nur Käufer einer Eigentumswohnung war, sondern darüber hinaus im Innenverhältnis aufgrund schuldrechtlicher Absprachen mit gesellschaftsrechtlicher Bindung noch in die restliche, kurz bevorstehende Fertigstellung des Gesamtobjekts einbezogen werden sollte (vgl. BGHZ 142, 137, 144 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 284 f.), läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

11 b) Die Konstruktion der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien und den Eltern des Kl. zur Fertigstellung des Mehrfamilienhauses läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dem vom Kl. vorgelegten notariellen Vergleichsvorschlag des Notars S. entnehmen. Dem Vergleichsentwurf kommt schon deshalb kein Beweiswert zu, weil ein Vergleich dieses Inhalts nicht zustande gekommen ist. Zudem datiert der maßgebliche Vergleichsentwurf aus dem Jahr 2000, mithin aus einer Zeit, als das Bauprojekt, zu dessen Verwirklichung die Gesellschaft nach Meinung des Berufungsgerichts gegründet wurde, bereits zwei Jahre fertiggestellt war. Abgesehen davon sah der Entwurf lediglich vor, daß die Bekl. das Anwesen dem Kl. zu 50 % und seinen Eltern zu je 25 % in Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen sollte, um auf diese Weise die bestehenden Streitigkeiten zu beenden. Dies rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, daß etwa vor Erstellung des Entwurfes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Einschluß der Bekl. bestanden hätte.

12 c) Überdies läßt das Berufungsgericht - unter Verletzung des Anspruchs des Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs - völlig außer acht, daß seine Würdigung zum Vortrag des Kl. und ebenso zu dem - bis zur Erteilung eines entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht gehaltenen - Vortrag der Bekl. in Widerspruch steht. Nach dem Vorbringen des Kl. haben die Bekl. und sein Vater als Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Mehrfamilienhaus errichtet. Demgegenüber hatte die Bekl. stets die Gründung einer derartigen Gesellschaft unter ausdrücklichem Leugnen eines gemeinsamen Zwecks in Abrede gestellt und behauptet, als Bauherrin den Vater des Kl. mit der Verwirklichung des Bauvorhabens beauftragt zu haben. Dementsprechend hat die Bekl., was das Berufungsgericht ebenfalls übersehen hat, auch den Vater des Kl. in einem weiteren Prozeß nicht etwa auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern auf Auskunft und Rückzahlung des überschüssigen Betrags in Anspruch genommen.

13 d) Schließlich wird die Auffassung, der Kl. habe mit der Bekl. und seinen Eltern zum Zwecke der Fertigstellung des Bauvorhabens durch schlüssiges Verhalten eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, auch nicht von der Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, diese Feststellung entspreche dem eigenen Vortrag des Kl., den dieser in einem weiteren - von der Bekl. gegen ihn geführten - Rechtsstreit gehalten habe. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, läßt sich den von ihm angeführten Schriftsätzen des in Bezug genommen Verfahrens keineswegs entnehmen, der Kl. sei zusammen mit seinen Eltern und der Bekl. an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen, um das Bauvorhaben fertigzustellen. Vielmehr hat sich der Kl. auch im dortigen Verfahren lediglich darauf berufen, das Bauvorhaben sei von seinem Vater und der Bekl. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet worden.

14 2. Wie die Revision mit Recht rügt, stünde der Annahme einer gesellschaftsvertraglich fundierten Durchsetzungssperre außerdem entgegen, daß der Anspruch auf Rückübertragung des Erbanteils seine Grundlage nicht in einem - vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommenen - Gesellschaftsvertrag, sondern in dem Kaufvertrag der Parteien über den Erbanteil findet. Ebenso wie andere gesellschaftsrechtliche Beschränkungen kann die Durchsetzungssperre den Ansprüchen eines Gesellschafters nur entgegengehalten werden, wenn und soweit die Ansprüche auf dem gesellschafterlichen Verhältnis beruhen (Sen.

Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994, 996 Tz. 18 ff.; Sen.

Urt. v. 16. September 1985 - II ZR 41/85, WM 1986, 68). Macht ein Gesellschafter indessen gegen seinen Mitgesellschafter eine Forderung aus einem anderen Rechtsverhältnis als der Gesellschaft geltend und steht er demzufolge seinem Mitgesellschafter in bezug auf diese Forderung wie ein dritter Gläubiger gegenüber, fehlt es an der - die Durchsetzungssperre allein rechtfertigenden - gesellschafterlichen Bindung.

15 So aber läge der Fall - wollte man die verfehlte Annahme des Berufungsgerichts vom Bestehen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zugrunde legen - hier. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kam es frühestens 1995/1997 zur Entstehung der Innengesellschaft. Demgegenüber haben die Parteien den Vertrag, mit dem der Kl. den Erbanteil an die Bekl. veräußerte und aus dem er seinen Rückübertragungsanspruch herleitet, bereits im Jahr 1993, mithin unabhängig von der Gründung einer Gesellschaft geschlossen. Daß nach der Vorstellung der Parteien mit dem Erwerb des Erbanteils auch die Bebauung des vom Vater des Kl. erworbenen Grundstücks gesichert werden sollte und - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine später gegründete Gesellschaft den gleichgerichteten Zweck verfolgte, den begonnenen Bau eines Mehrfamilienhauses fertigzustellen, rechtfertigt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht, den auf einem anderen Rechtsverhältnis beruhenden Anspruch einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre zu unterwerfen.

16 III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es sich nunmehr mit dem - von seinem bisherigen Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblichen - streitigen Parteivorbringen befassen und die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

17 Zur Vermeidung erneuter rechtlicher Fehlbewertungen weist der Senat auf folgendes hin:

18 Eine die Anwendung des § 352 BGB gegenüber dem Klageanspruch rechtfertigende Aufrechnungslage läßt sich allein aus der privatschriftlichen Zusatzabrede über die "Nachverhandlung des Kaufpreises nach den tatsächlichen Baukosten entweder nach unten oder nach oben" - unabhängig von der Frage ihrer Formbedürftigkeit nach § 311 b Abs. 1 BGB (§ 313 BGB a.F.; vgl. MünchKommBGB/Kanzleiter 5. Aufl. § 311 b Rdn. 51) - nicht ableiten. Besteht nur das Recht, eine Nachverhandlung zu verlangen, so stand der Bekl. im Zeitpunkt des "Rücktritts" des Kl. bzw. der eigenen Aufrechnungserklärung ein fälliger, aufrechenbarer Gegenanspruch auf Zahlung eines höheren Kaufpreises (noch) nicht zu.

(...)

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