Innenbereich, unbeplanter
§ 34 Abs. 1 BauGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Innenbereich, unbeplanter; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Gemeindegrenze; Gemarkungsgrenze; Planungshoheit; Siedlungsstruktur; Planersatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehrt von der Bekl. einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Zweifamilienhauses. In der näheren Umgebung des geplanten Hauses liegt in nördlicher Richtung das jetzige Wohnhaus der Kl. und in nordöstlicher Richtung ein weiteres Wohnhaus. Das Wohnhaus der Kl. grenzt im Westen an eine öffentliche Straße, die zugleich die Gemeindegrenze darstellt. Jenseits der Gemeindegrenze befindet sich weitere Bebauung, während sich in der näheren Umgebung des geplanten Zweifamilienhauses auf dem Gebiet der Bekl. nur die zwei genannten Wohnhäuser befinden.
Die Bekl. lehnte den Vorbescheidsantrag ab, weil das Vorhaben im Außenbereich liege und öffentliche Belange beeinträchtige.
Auf die Berufung der Kl. hat das Oberverwaltungsgericht die Bekl. zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichtet.
II. Die Revision der Bekl. ist begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Bestimmung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sei auch eine Bebauung jenseits der Gemeindegrenze einzubeziehen, ist mit § 34 Abs. 1 BauGB nicht vereinbar.
Der Begriff der "im Zusammenhang bebauten Ortsteile" in § 34 Abs. 1 BauGB umfaßt zwei Komponenten, zum einen den Bebauungszusammenhang und zum anderen den Ortsteil. Nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, vermittelt ein Baurecht nach § 34 BauGB. Soweit es um den Bebauungszusammenhang geht, ist - mit dem Berufungsgericht - auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse abzustellen. Da das tatsächlich Vorhandene im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung darstellt, kommt es insoweit nur auf die äußerlich erkennbaren, also mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse an (vgl. BVerwG, ZfBR 1991, 126). Im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Bebauungszusammenhang hat der Begriff des Ortsteils insoweit eine rechtliche Komponente, als sich darin die Beziehung - auch - des in § 34 BauGB normierten Zulassungstatbestands zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt (so auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 1998, Rn. 26 zu § 34). Im Sinne einer Art "Planersatz" - oder im Fall eines einfachen Bebauungsplans einer "Planergänzung", vgl. § 30 Abs. 3 BauGB - sind nach dieser Bestimmung Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Fortentwicklung der Bebauung nach dem "Planersatz" wird der Gemeinde gerade auch deshalb zugemutet, weil sie durch eigene aktive Bauleitplanung die Möglichkeit hat, die bauliche Entwicklung in eine andere Richtung zu steuern. Daraus folgt jedenfalls dem Grundsatz nach, daß der Gemeinde im Rahmen der "Ersatzplanung" nur das zuzurechnen ist, was sie durch sachgerechte eigene Planung auch abwenden könnte. Die Gemeinde hat aber - abgesehen von der Abstimmungspflicht bei benachbarter Bauleitplanung nach § 2 Abs. 2 BauGB - kaum eine Möglichkeit, das Heranrücken eines benachbarten bebauten Ortsteils an ihren Außenbereich planerisch zu verhindern. Die Möglichkeit, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB ein Übergreifen der Bebauung zu verhindern, würde häufig rechtlich am Verbot der "Negativplanung" (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 47) und faktisch an möglichen Entschädigungsforderungen nach § 42 BauGB scheitern, wenn der Ortsteilsbegriff gemeindegebietsübergreifend zu verstehen wäre.
Der Bezug des Begriffs "Ortsteil" zur Planungshoheit der Gemeinde zeigt sich auch noch in anderem Zusammenhang. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Ortsteil jeder Bebauungskomplex zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur unerwünschten Splittersiedlung erreicht werden (vgl. BVerwGE 31, 22). Für die Frage aber, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 34 Baugesetzbuch ist ein Bauvorhaben, wenn kein Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB vorliegt, nur dann zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sich also der vorhandenen Bebauung anpaßt. Wenn allerdings diese vorhandene Bebauung nicht auf Dauer genehmigt ist, sondern nur befristet oder widerruflich, können diese Bauten nicht berücksichtigt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 23. November 1998 festgestellt hat.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Urteil vom 3. Dezember 1998 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage zu beschäftigen, was denn als Innenbereich gilt. In § 34 ist die Rede vom Zusammenhang bebauter Ortsteile. Das Baugrundstück der Klägerin lag an der Gemeindegrenze; jenseits der Grenze befand sich Bebauung, während in der näheren Umgebung des Baugrundstücks nur zwei Wohnhäuser vorhanden waren. Das Bundesverwaltungsgericht hielt hier die Voraussetzung des § 34 BauGB für nicht gegeben, da es auf die Gemeindegrenze ankomme. Eine Bebauung außerhalb der Gemeindegrenze könne nicht einen Innenbereich i. S. d. Gesetzes darstellen.