veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung

BGHV ZB 198/11 + V ZB 199/1112.01.2012GE 2012, 417

ZPO § 233

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein durch eine inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei ist nicht verschuldet, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. nimmt die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft wegen einer nachbarschaftlichen Vereinbarung in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht wies der für Wohnungseigentumssachen zuständige Richter die Parteien nach Erörterung seiner Zuständigkeit gemäß § 43 Nr. 5 WEG darauf hin, dass eine Berufung an das Landgericht Itzehoe als zentrales Berufungsgericht für alle Schleswig-Holsteinischen Berufungsverfahren zu richten sei. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Bekl. am 29. April 2011 zugestellt. Am 27. Mai 2011 legte er für die Bekl. Berufung bei dem Landgericht Itzehoe ein. Am 6. Juni 2011 wies der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Itzehoe darauf hin, dass die Berufung unzulässig sei, weil das Landgericht Flensburg zuständig sei. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 legte die Bekl. bei dem Landgericht Flensburg Berufung ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und begründete die Berufung anschließend. Das Landgericht Flensburg hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 19. Juli 2007 zurückgewiesen und die Berufung mit Beschluss vom 11. August 2008 als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Bekl. gegen beide Beschlüsse. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 19. Juli 2007 und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

II. 2 Das Berufungsgericht meint, die Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil der Bekl. ein schuldhafter Rechtsirrtum ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei. Er habe nicht auf die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts vertrauen dürfen, sondern eine eigenständige Prüfung des zuständigen Rechtsmittelgerichts vornehmen müssen. Dazu habe er umso mehr Anlass gehabt, als ihm durch die mündliche Verhandlung deutlich geworden sein müsse, dass für die Berufung in Wohnungseigentumssachen Besonderheiten zu beachten seien. Allein durch Heranziehung der einschlägigen Norm (§ 72 Abs. 2 GVG) sei die Zuständigkeit des allgemeinen Rechtsmittelgerichts eindeutig und offensichtlich gewesen. Zudem habe er eine Fehlerkorrektur verhindert, indem er die Rechtsmittelfrist nahezu vollständig ausgeschöpft habe.

III. 3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

4 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat der Bekl. den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 m.w.N.).

5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet.

6 a) Die bei dem Landgericht Itzehoe eingelegte Berufung hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt. Für die Berufung der Bekl. ist das Landgericht Flensburg als allgemeines Berufungsgericht zuständig. Die besondere Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe in Wohnungseigentumssachen ist nicht begründet, weil sich die in § 72 Abs. 2 GVG geregelte Zuständigkeitskonzentration nur auf Binnenstreitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz erstreckt, nicht aber auf die in § 43 Nr. 5 WEG geregelten Klagen Dritter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

7 b) Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts hat dazu geführt, dass die Bekl. die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt hat. Aus diesem Grund ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).

8 aa) Die Wiedereinsetzung setzt zunächst voraus, dass die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kausal für die Versäumung der Frist war (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390, 399; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 11 jeweils m. w. N.). Daran bestehen nach dem tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, weil der Prozessbevollmächtigte der Bekl. den mündlich erteilten richterlichen Hinweis befolgt hat und die Berufung nicht bei dem in dem normalen Rechtsmittelzug zuständigen Landgericht Flensburg, sondern bei dem Landgericht Itzehoe eingelegt hat.

9 bb) Die Bekl. hat die Frist unverschuldet versäumt.

10 (1) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen (BGH, Beschlüsse vom 23. September 1993 - LwZR 10/92, NJW 1993, 3206; vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03, NJW-RR 2004, 408; vom 25. November 2003 - VIII ZB 122/02, NJW-RR 2004, 1714, 1715; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., vor § 511 Rn. 36), ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht. Die Folgen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen nicht ohne Weiteres mit denen einer gesetzlich vorgeschriebenen, aber fehlenden bzw. unvollständigen Rechtsmittelbelehrung gleichgesetzt werden, weil eine anwaltlich vertretene Partei nur in letzterem Fall regelmäßig nicht schutzbedürftig ist (zutreffend OLG Rostock, FamRZ 2011, 986 f.; missverständlich insoweit die Gesetzesbegründung zu § 17 FamFG, BT-Drucks. 16/6308, S. 183, vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 17 Rn. 37; zu einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 11 f., 15).

11 (2) Die Anforderungen an einen entschuldbaren Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht überspannt, indem es ihn mit der Begründung verneint hat, bei einer eigenen Rechtsprüfung des Prozessbevollmächtigten der Bekl. wäre die Fehlerhaftigkeit der erteilten Belehrung eindeutig gewesen. Der Sache nach hat es sich damit nämlich auf die Prüfung der Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums beschränkt, ohne in den Blick zu nehmen, dass auch ein vermeidbarer Rechtsirrtum entschuldbar sein kann. Der Maßstab für die Entschuldbarkeit eines durch das Gericht verursachten Rechtsirrtums darf - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht anmerkt - nicht derart gefasst werden, dass die Wiedereinsetzung nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist, weil eine eigene anwaltliche Prüfung den Fehler in aller Regel vermeiden könnte. Entschuldbar ist der Rechtsirrtum vielmehr schon dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 1993 - LwZR 10/92, NJW 1993, 3206; vom 11. Juni 1996 - VI ZB 10/96, VersR 1996, 1522, 1523; vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03, NJW-RR 2004, 408; OLG Rostock, FamRZ 2011, 986 f.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 unter „Rechtsirrtum" a. E.; zu undifferenziert OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1223 und OLG Koblenz, NJW 2010, 2594, 2595).

12 (3) Nach diesem Maßstab wäre der Rechtsirrtum der Bekl. zwar vermeidbar gewesen. Er war aber entschuldbar. Der Hinweis des Gerichts war eindeutig. Entgegen der Auffassung der Kl. war er nicht offenkundig falsch. Die Formulierung, die Berufung sei an das Landgericht Itzehoe als zentrales Berufungsgericht für alle Schleswig-Holsteinischen Berufungsverfahren zu richten, war nämlich erkennbar auf die in § 72 Abs. 2 GVG geregelte besondere Zuständigkeit in Wohnungseigentumssachen bezogen. Für eine eigenständige Überprüfung der Rechtsmittelzuständigkeit gab es aus Sicht der Parteien keinen Anlass. Denn nachdem zuvor die Zuständigkeit des mit Wohnungseigentumssachen befassten Richters erörtert worden war, durften die Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, dass der mit dieser Spezialmaterie besonders vertraute Richter insoweit zuverlässige Auskunft gab. Das gilt - anders als das Berufungsgericht meint - gerade deshalb, weil der Hinweis im Zusammenhang mit der Erörterung der Zuständigkeiten in Wohnungseigentumssachen erteilt wurde.

13 (4) Verfehlt ist die Annahme, auch der Umstand, dass die Bekl. die Berufung kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt habe, begründe ihr Verschulden. Rechtsmittelfristen dürfen grundsätzlich voll ausgeschöpft werden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 7 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Rechtsmittelzuständigkeit aus Sicht des Prozessbevollmächtigten der Bekl. nicht zweifelhaft, sondern eindeutig, weil er sich auf den richterlichen Hinweis verlassen durfte. Die Möglichkeit, dass der richterliche Fehler bei einer frühzeitigen Rechtsmitteleinlegung noch vor Fristablauf behoben worden wäre, führt deshalb nicht zu einem Verschulden der Partei.

14 cc) Die weiteren Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor.

15 3. Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird in der mündlichen Verhandlung in einer Wohnungseigentumssache unzutreffend das zentrale Berufungsgericht als in zweiter Instanz zuständig bezeichnet und dort Berufung eingelegt, kann dies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird von einer Nachbarin verklagt. Hierfür ist die ausschließliche örtliche Zuständigkeit (nicht auch die sachliche!) des Amtsgerichts gegeben. In der mündlichen Verhandlung erörtert der Richter nicht nur seine örtliche Zuständigkeit, sondern fälschlicherweise auch die des fraglichen Berufungsgerichts. Der Anwalt der unterlegenen Gemeinschaft verlässt sich auf diese mündliche Auskunft. Nachdem das zentrale Berufungsgericht seine Unzuständigkeit mitgeteilt hat, beantragt der Anwalt beim normalen Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist.

Das LG lehnt die Wiedereinsetzung ab. Hiergegen die Rechtsbeschwerde an den BGH.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH gewährt die Wiedereinsetzung. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des AG habe dazu geführt, dass die Gemeinschaft die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt hat. Der Anwalt der Gemeinschaft habe den mündlich erteilten richterlichen Hinweis befolgt und die Berufung nicht bei dem normalen Berufungsgericht, sondern bei dem zentralen Berufungsgericht nach § 72 Abs. 2 GVG eingelegt. Der Rechtsirrtum der Beklagtenseite war zwar vermeidbar, er ist aber entschuldbar. Der richterliche Hinweis war nicht offenkundig falsch. Für eine eigenständige Überprüfung der Rechtsmittelzuständigkeit gab es aus Sicht der Parteien keinen Anlass.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die milde Entscheidung ist verwunderlich. Sie entspricht nicht der sonst so strengen Auffassung des BGH zur Mitverantwortung eines Rechtsanwalts. Diese setzt eigentlich schon ein, wenn ihm das Aktenzeichen des AG nach Einreichung der Klage mitgeteilt wird. Auch wenn Klagen Dritter gegen die WEG im Kanon des § 43 Nr. 5 WEG auftauchen, handelt es sich nicht um echte Wohnungseigentumssachen (weil es nicht um WEG-spezifische Ansprüche geht, sondern nur an den Verband als Beklagten angeknüpft wird). Es besteht lediglich die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des AG, schon die sachliche Zuständigkeit ist vom Streitwert abhängig und kann ebenso auch zum LG führen. Vielfach sind in den Geschäftsverteilungsplänen der Amtsgerichte diese Drittklagen auch aus der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsrichters ausgenommen. Hierauf hätte der Beklagtenanwalt also in erster Linie achten müssen.

Weiter: Sicherlich kann der Richter in der mündlichen Verhandlung auf seine eigene Zuständigkeit zu sprechen kommen, wenn sie etwa (fast regelwidrig) nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehen ist. Dagegen sind seine falschen Bemerkungen über das zuständige Berufungsgericht überflüssig. Eine verbindliche Rechtsmittelbelehrung hat schriftlich zu erfolgen, und zwar am Ende der gerichtlichen Entscheidung. Diesbezügliche Erörterungen in der mündlichen Verhandlung sind mit Vorsicht zu genießen, wie der vorliegende Fall zeigt. Es bedarf großer Nachsicht, dass sich der Beklagtenanwalt, der sich schon um die Geschäftsverteilung beim AG nicht gekümmert hatte, blind auf die falschen Ausführungen des Richters verlassen darf.

Noch vor kurzem hat derselbe Senat entgegengesetzt entschieden: In einer Klage der Gemeinschaft gegen einen Mieter hatte der Richter in dem Urteil fälschlich von einer „Wohnungseigentumssache" gesprochen. Hierauf durfte der Rechtsanwalt sich bei Einlegung der Berufung aber nicht verlassen (BGH, GE 2011, 1284, 1313).