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Inhaber und Unterhaltungsverpflichteter eines Hausanschlusses für die Wasserversorgung

BGHIII ZR 289/0601.02.2007GE 2008, 1190

GG Art. 31; HPflG § 2; BGB § 242; AVBWasserV §§ 10, 35

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Inhaber und Unterhaltungsverpflichteter eines Hausanschlusses für die Wasserversorgung; Wasserrohrbruch; Wasserleitung auf Privatgrundstücken; Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse; Bruch der Anschlussleitung; Ersatz der Reparaturkosten; Hausanschluss; Verteilungsnetz

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft.

b) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. ist Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft L. Straße 16 in W. Versichert waren unter anderem Leitungswasserschäden. Die beklagte Stadt betreibt im Gemeindegebiet unter dem Namen "Städtisches Wasserwerk" als Eigenbetrieb die öffentliche Wasserversorgung auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 3. Juni 1997.

2 Am 13. Oktober 2001 brach die Hausanschlussleitung auf dem versicherten Anwesen. Die Wohnungsverwaltung ließ daraufhin Aushub- und Wiedereinfüllarbeiten zur Behebung des Rohrbruchs mit einem Kostenaufwand von 9.107,74 DM (= 4.656,70 €) durchführen. Diesen Betrag erstattete ihr die Kl. Die Reparatur der Leitung selbst erfolgte durch die Bekl., deren durch Kostenbescheid vom 19. Dezember 2001 auf 533,29 DM festgesetzte Aufwendungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt wurden.

3 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl. gemäß § 67 VVG Rückgriff gegen die Bekl. wegen der an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten 4.656,70 €. Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit für die Anschlussleitung auf dem Grundstück der Versicherungsnehmerin. Die Bekl. beruft sich außerdem auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Grundstückseigentümerin entsprechend ihrer Wasserversorgungssatzung. Die entsprechenden Satzungsbestimmungen lauten:

"§ 14 - Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Diejenigen Teile des Hausanschlusses, die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Teil der Anlage des Anschlussnehmers (§ 17).

(3) Grundstücksanschlüsse werden vom ‚Städtischen Wasserwerk' hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. ...

§ 15 - Kostenerstattung

(1) Der Anschlussnehmer hat dem ‚Städtischen Wasserwerk' zu erstatten:

1. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2). ...

§ 17 - Anlage des Anschlussnehmers

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundstücksanschluss ‑ mit Ausnahme der Messeinrichtungen des ‚Städtischen Wasserwerks' - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das ‚Städtische Wasserwerk' oder ein vom ‚Städtischen Wasserwerk' zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Das ‚Städtische Wasserwerk' ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. ..."

4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

I. 6 Das Berufungsgericht bejaht einen auf die Kl. übergegangenen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Bekl. aus § 2 HPflG. Inhaber der schadensstiftenden Rohrleitung sei gemäß § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) die Bekl. Diese übe hierüber die tatsächliche Sachherrschaft aus und sei damit alleinige "Herrin der Gefahr". Durch das austretende Wasser sei auch das Eigentum der Anschlussnehmerin beschädigt worden und ihr ein Vermögensschaden entstanden.

7 Hiergegen könne sich die Bekl. nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung wegen eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Versicherungsnehmerin der Kl. berufen. Eine solche Rückgriffsforderung sei vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen und durch die ordentlichen Gerichte nicht verbindlich zu klären. Die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs sei daher kompetenzwahrend auf die Erfolgsaussichten einer auf die Wasserversorgungssatzung gestützten Rückforderungsklage zu beschränken. Diese Prüfung führe zu einem für die Bekl. negativen Ergebnis. So habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. Dezember 2003 (10 K 308/02) entschieden, dass die Gemeinde nach Zahlung an die Versicherung, gestützt auf die auch hier streitgegenständliche Wasserversorgungssatzung, nicht beim Anschlussnehmer Rückgriff nehmen könne. Andernfalls würde nämlich die bundesrechtliche Haftungsregelung des § 2 Abs. 1 HPflG sowie die in § 7 HPflG normierte Beschränkung eines Haftungsausschlusses unterlaufen. Die Kammer teile diese Rechtsauffassung. Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung sei ohne Erfolg geblieben (VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2006 ‑ 2 S 566/04).

II. 8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

9 1. Im Ausgangspunkt zu Recht nimmt das Landgericht an, dass nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG die Bekl. der Versicherungsnehmerin der Kl. zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat das infolge des Wasserrohrbruchs austretende Wasser das Grundstückseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft beschädigt. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass im Bereich der Schadensstelle die beklagte Stadt und nicht die Versicherungsnehmerin Inhaberin der Hausanschlussleitung war.

10 a) Inhaber der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 ‑ III ZR 225/87 - NJW 1989, 104; Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 45 m.w.N.). Bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage, wie hier, hängt es wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt, somit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt (Filthaut, aaO., § 2 Rn. 48).

11 b) Für den Streitfall weist das Berufungsgericht zutreffend in Anwendung der Wasserversorgungssatzung der Bekl. und der bundesrechtlichen Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser die Verfügungsgewalt über den Hausanschluss der Bekl. zu. Das kann der Senat trotz § 545 Abs. 1 ZPO nicht nur, soweit das Berufungsgericht die gemeindlichen Satzungsregelungen an Bundesrecht gemessen hat, sondern in vollem Umfang nachprüfen. Die Satzung der Bekl. gilt zwar nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart hinaus. Sie beruht aber unstreitig auf einer Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg für das gesamte Bundesland und wird, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, inhaltsgleich auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe verwendet. In solchen Fällen bewusster und gewollter Übereinstimmung sind nach gefestigter Rechtsprechung auch Vorschriften mit Rang unter dem Bundesrecht revisibel (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1988 ‑ IX ZR 75/87 - WM 1988, 1211, 1212 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 ‑ VIII ZR 64/06 - Umdruck S. 5 Rn. 9, z.V.b.; für Musterberufsordnungen BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 ‑ I ZR 102/94 - NJW 1997, 799, 800 m.w.N.; Senatsurteil vom 20. März 2003 ‑ III ZR 135/02 - NJW‑RR 2003, 1175; s. auch BGHZ 161, 145, 147 und BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 ‑ II ZR 168/96 - VersR 1997, 1540).

12 c) In der Sache ist allerdings davon auszugehen, dass die Satzung der Bekl. den Übergabepunkt auf die Grenze zum Grundstück des Anschlussnehmers legen und hierdurch die Verantwortlichkeit für den Bereich danach dem Anschlussnehmer übertragen will. Nur diejenigen Teile des Hausanschlusses, die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen, sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WVS Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Satz 2 der Bestimmung zufolge Teil der Anlage des Anschlussnehmers, für dessen ordnungsgemäße Unterhaltung dieser gemäß § 17 Abs. 1 WVS verantwortlich sein soll. Die in den §§ 12, 17 Abs. 2 und 19 WVS bestimmten einzelnen Zutritts- und Kontrollrechte des Städtischen Wasserwerks, auf die das Berufungsgericht verweist, treten gegenüber dieser ausdrücklichen Regelung zurück und gewährleisten insbesondere nicht ohne weiteres eine tatsächliche Sachherrschaft des Städtischen Wasserwerks ohne oder möglicherweise gegen den Willen des besitzenden Grundstückseigentümers.

13 d) Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an. Denn bei einem solchen Verständnis würde die Satzung der Bekl., wie das Berufungsgericht richtig erkennt, gegen die vorrangige bundesrechtliche Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser verstoßen. Nach deren § 10 Abs. 3 gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer selbst darf dem entgegen keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Das gilt § 35 AVBWasserV zufolge auch dann, wenn das Versorgungsverhältnis ‑ wie hier - öffentlich-rechtlich geregelt ist, und lässt insgesamt nur den Schluss zu, dass das Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich im Ganzen auch als Inhaber der Hausanschlüsse anzusehen ist (ebenso OLG Naumburg, Urteil vom 17. November 1998 ‑ 9 U 135/98 - juris Rn. 23; Filthaut, aaO., § 2 Rn. 48 m.w.N.; wohl auch OLG Zweibrücken, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1988, 29).

14 e) Zu dem nach § 2 Abs. 1 HPflG ersatzfähigen Schaden gehören die notwendigen und vorliegend allein geltend gemachten Aufwendungen des Geschädigten zur Beseitigung der Schadensursache, hier der Kosten der von Seiten der Grundstückseigentümer in Auftrag gegebenen Arbeiten zum Aushub und zur Wiederverfüllung des Grabens. Angesichts dieser Rechtslage kann offen bleiben, inwieweit sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch außerdem auf das zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis stützen ließe (s. dazu etwa BGHZ 17, 191, 192 f., 195; 59, 303, 305 f.).

15 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat die Bekl. jedoch für den Fall, dass sie hiernach der Anschlussnehmerin die aufgewandten Kosten für die Reparatur der Anschlussleitung ersetzt, ihrerseits gegen diese einen (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung. Diesen Gegenanspruch, der im Rahmen des Arglisteinwands auch vom Zivilgericht uneingeschränkt zu prüfen ist, kann sie nach den §§ 404, 412 BGB auch der Kl. entgegenhalten. Er führt dazu, dass die der Klage zugrunde liegende Schadensersatzforderung gemäß § 242 BGB aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rn. 52 m.w.N.) nicht durchsetzbar ist.

16 a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS hat der Anschlussnehmer dem Städtischen Wasserwerk unter anderem die Kosten für die Unterhaltung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten. Dies gilt lediglich nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2), bezieht sich daher gerade auf den hier in Rede stehenden Leitungsabschnitt zwischen der Grundstücksgrenze und der Hauptabsperrvorrichtung. Zu solchen Unterhaltungsaufwendungen gehören auch die zur Erhaltung der Rohrleitung in gebrauchsfähigem Zustand und zur Beseitigung von Schäden erforderlichen Kosten (vgl. VGH Kassel NVwZ 1988, 754; KStZ 1998, 179; OVG Münster NWVBl. 1993, 419, 420; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 1999, § 10 KAG NW Rn. 23; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Stand Oktober 2006, § 42 Anm. 3.2.4). Von einem solchen Sachverhalt ist hier auszugehen. Dafür, dass die Bekl. den Wasserrohrbruch auf dem Grundstück der Anschlussnehmerin verschuldet hätte und deswegen keine bloße Unterhaltungsmaßnahme vorläge, besteht nach dem Parteivorbringen kein Anhalt.

17 b) Eine dahingehende gemeindliche Satzungsregelung widerspricht zwar gleichfalls den bundesrechtlichen Vorgaben in § 10 AVBWasserV. Nach dessen Absatz 4 Satz 1 ist das Wasserversorgungsunternehmen ausschließlich berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung sowie für von ihm veranlasste Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen. Die Vorschrift schließt damit für sich gesehen eine Kostenerstattung für reine Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus.

18 § 15 Abs. 1 WVS ist aber deswegen nicht unwirksam. Denn § 35 AVBWasserV nimmt, wie schon das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwGE 82, 350, 354 ff.), Satzungsbestimmungen dieses Inhalts von der dort geregelten Anpassungspflicht aus. Nach § 35 Abs. 1 Halbs. 1 AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten und bis zum 1. Januar 1982 anzupassen (Absatz 2). Das gilt gemäß § 35 Abs. 1 Halbs. 2 AVBWasserV aber nicht für "gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts". Hierunter fallen nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die der erkennende Senat teilt, auch die Kostenerstattungsansprüche des gemeindlichen Wasserversorgungsrechts (BVerwG aaO.). Die gesetzlich zugelassene Ausnahme erfasst entgegen der Revisionserwiderung auch erst nachträglich in Kraft getretene gemeinderechtliche Normen wie die hier maßgebende Satzung der Bekl. aus dem Jahre 1997 sowie § 10 a des ihr zugrunde liegenden Kommunalabgabengesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481; jetzt § 42 KAG vom 17. März 2005, GBl. S. 206). An einer entsprechenden Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft durch den früheren § 27 AGBG ist nicht zu zweifeln (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 306).

19 c) Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 WVS auf das Streitverhältnis stehen schließlich, anders als das Berufungsgericht meint, die Regelungen des § 2 Abs. 1 und des § 7 HPflG als Normen des Bundesrechts nicht entgegen. Bundesrecht bricht zwar nach Art. 31 GG Landesrecht einschließlich des zum Landesrecht zählenden Rechts der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften. Das setzt aber voraus, dass diese Normen zumindest teilweise miteinander kollidieren: Beide Vorschriften müssen, die Kollisionsnorm hinweggedacht, auf einen Sachverhalt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen, nämlich zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, führen (BVerfGE 36, 342, 363; 98, 145, 159; März in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 40 m.w.N.). Eine solche Kollision besteht hier, anders als im Verhältnis zu der oben erörterten Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen, nicht. Die unterschiedlichen Bestimmungen betreffen nicht denselben Lebenssachverhalt. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG regelt (unter anderem) Schadensersatzpflichten des Anlageninhabers durch die Wirkungen von seiner Anlage ausgehender Flüssigkeiten. Mit einem solchen Vorgang befasst sich § 15 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung aber nicht. Die Vorschrift enthält auch keinen nach § 7 HPflG unzulässigen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung. Sie knüpft vielmehr an von dem Städtischen Wasserwerk getragene Kosten für die Herstellung oder Unterhaltung der Hausanschlüsse an und begründet dafür einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Richtig ist allein, dass es bei wörtlicher Anwendung beider Regelungen auf den Streitfall im Ergebnis zu einem Wertungswiderspruch kommt, weil sie Reparaturkosten an der Anschlussleitung letztlich unterschiedlichen Schuldnern zuweisen ‑ einerseits der Bekl. als Inhaberin der Rohrleitung und andererseits dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer - und so einen Kreislauf von Regressen zu begründen scheinen. Ein normativer Gegensatz dieser Art ist aber nicht schlicht nach Art. 31 GG durch einen Vorrang des Bundesrechts, sondern, wenn sonstige Konfliktregeln wie die Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff., 28 Abs. 2 GG nicht greifen, auf der Grundlage der allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere dem Sinn und Zweck der konkurrierenden Bestimmungen, aufzulösen (vgl. auch März in v. Mangoldt/Klein/Starck, aaO., Art. 31 Rn. 42).

20 Für die vorliegende Fallgestaltung führt dies zu einer endgültigen Belastung der Grundstückseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Kl. mit den Reparaturaufwendungen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für die Hausanschlüsse beruhen, jedenfalls soweit es um den hier interessierenden Leitungsabschnitt innerhalb des angeschlossenen Privatgrundstücks geht, grundsätzlich auf einem Sonderinteresse des Anschlussnehmers (vgl. hierzu OVG Münster NVwZ‑RR 1996, 599, 600; Dietzel in Driehaus, aaO., § 10 Rn. 30, 32, 37). Die Regelung des § 10 Abs. 3 AVBWasserV soll lediglich die technische Verantwortlichkeit des Wasserversorgungsunternehmens sicherstellen (VGH Mannheim NVwZ‑RR 1998, 675, 676). Die Gemeinde hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Beitrags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten. Das gilt auch dann, wenn Anlass für die ausgeführten Reparaturarbeiten erst ein Rohrbruch mit der Haftungsfolge des § 2 Abs. 1 HPflG war, sofern dieses Schadensereignis ohne Verschulden der Gemeinde eingetreten ist und der dem Anschlussnehmer dadurch entstandene Schaden ‑ wie hier - nicht über die notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen hinausgeht. Insoweit überlagert das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Anschlussnehmer und der Gemeinde und die durch deren Wasserversorgungssatzung vorgenommene Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung die mit den Regeln des Haftpflichtgesetzes erfolgte allgemeine zivilrechtliche Pflichtenzuweisung. Einer abweichenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen wäre nicht zu folgen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zwar kann die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Wasserversorgungsunternehmen die Kosten für die Reparatur des Rohrbruchs des von der Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses auch insoweit verlangen, als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft. Das gemeindliche Wasserversorgungsunternehmen kann aber den aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung bestehenden Anspruch auf Erstattung der Unterhaltungskosten dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten Schadensersatzanspruch entgegenhalten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft verlief die Anschlussleitung des von der Wasserversorgungsanlage der Städtischen Wasserwerke abzweigenden Hausanschlusses. Nachdem die Hausanschlussleitung gebrochen war, ließ die Hausverwaltung Aushub- und Wiedereinfüllarbeiten zur Behebung des Rohrbruchs durchführen. Diesen Betrag erstattete ihr die Gebäudeversicherung, die aufgrund des versicherungsrechtlichen Forderungsübergangs nunmehr das Wasserversorgungsunternehmen in Regress nahm. Dieses berief sich gegenüber dem auf die Versicherung übergegangenen Anspruch auf die gemeindliche Wasserversorgungssatzung, wonach der Anschlussnehmer dem Wasserwerk die Kosten der Unterhaltung zu erstatten hat. Das Amtsgericht hat die Klage der Versicherung abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision hat das beklagte Wasserwerk seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH bejaht zwar grundsätzlich eine Ersatzpflicht der Wasserwerke gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG, weil diese Inhaber des Anschlusses gewesen seien. Zwar habe die Satzung der Wasserwerke den Übergabepunkt auf die Grenze zum Grundstück des Anschlussnehmers legen und hierdurch die Verantwortlichkeit für den Bereich danach dem Anschlussnehmer (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft) übertragen wollen. Das würde aber gegen die vorrangige bundesrechtliche Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) verstoßen, nach deren § 10 Abs. 3 Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehören und grundsätzlich in dessen Eigentum stehen. Das Wasserwerk habe jedoch für den Fall, dass es hiernach der Anschlussnehmerin die aufgewandten Kosten für die Reparatur der Anschlussleitung ersetzt, seinerseits gegen diese einen (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch auf der Grundlage seiner Wasserversorgungssatzung. Dieser ergebe sich aus § 15 Abs. 1 der Satzung (WVS), wonach der Anschlussnehmer unter anderem die Kosten für die Unterhaltung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten habe, zu denen auch die Kosten für die Beseitigung von Schäden gehörten. Diese Satzungsregelung widerspreche zwar gleichfalls § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV. Die Regelung in § 15 Abs. 1 WVS sei aber dennoch wirksam, weil gemäß § 35 Abs. 1 Halbs. 2 AVBWasserV "gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts" von ihrem Regelungsbereich ausgenommen seien. Im Ergebnis habe daher die Wohnungseigentümergemeinschaft die Reparaturaufwendungen aufgrund der gemeindlichen Satzung endgültig selbst zu tragen, so dass die Klage des Gebäudeversicherers mangels eines Regressanspruchs abzuweisen sei.