Informationspflicht bei Modernisierung
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Informationspflicht bei Modernisierung; Gaszentralheizung; Ölzentralheizung; Baunebenkosten; Heizkostenvorschuß
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Keine Verletzung der formellen Informationspflicht nach § 541 b BGB, wenn eine Gaszentralheizung angekündigt, aber eine Ölzentralheizung eingebaut worden ist.
2. Zur Umlage von Baunebenkosten.
3. Der zur Duldung des Einbaus einer Zentralheizung verpflichtete Mieter hat auch einen eingeforderten Heizkostenvorschuß zu zahlen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Anspruch auf Zahlung eines Modernisierungszuschlages gemäß dem Schreiben vom 29. November 1990 in Höhe von insgesamt 180,41 DM. zu. Der Anspruch aus § 3 MHG besteht nach dem Rechtsentscheid des Kammergerichts - 8 REMiet 4048/88 - (in GE 88, 993 ff.) bei Vorliegen der materiellen und der formellen Voraussetzungen der Duldungspflicht. Soweit die Kl. vorliegend in ihrer Modernisierungsankündigung vom 13. April 1989 den Einbau einer Gaszentralheizung angekündigt hat, während unstreitig eine Ölzentralheizung eingebaut worden ist, handelt es sich nicht um ein "aluid". Sinn und Zweck des Formerfordernisses der Ankündigung der Modernisierung i. S. v. § 541 b BGB ist es, dem Mieter Entscheidungsgrundlagen dafür zu lie fern, ob er der Modernisierung zustimmen will bzw. mit welchen Argumenten er sich dagegen wenden will oder ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte. Hierbei muß es für den Mieter im Grundsatz gleichgültig sein, welche Energiequelle für die Beheizung des Hauses verwendet wird, solange sich für seine Wohnung hieraus keine Änderungen ergeben. Dabei ist es entscheidend, daß im vorliegenden Fall eine Zentralbeheizung wie angekündigt erfolgt ist, während sich lediglich die Energiequelle gegenüber der Ankündigung verändert hat. Daß sich hieraus für die Bekl. in ihrer Wohnung Änderungen ergeben, behauptet sie selbst nicht; hierfür sind auch Anhaltspunkte nicht ersichtlich, da sich we-der die Anzahl der Heizkörper noch deren Ausstattung verändert hat. Inso-fern ist die Entscheidung der ZK 64 vom 2. Februar 1990 (in GE 90, 611 f.) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil im dort zur Entscheidung anstehenden Fall eine Gasetagenheizung angekündigt worden war, während eine Ölzentralheizung eingebaut wurde.
Während die Kl. in ihrer Modernisierungsankündigung von einem Moder-nisierungszuschlag für die Heizung von 128,13 DM pro Monat ausgeht, macht sie nunmehr nach erfolgtem Einbau tatsächlich lediglich 124,97 DM geltend, so daß auch insoweit eine nachteilige Divergenz für die Bekl. nicht entsteht. Damit war die Bekl. zur Duldung des Heizungseinbaus gemäß § 541 b BGB verpflichtet, sie ist nach der formell einwandfreien Ankündigung der Mieterhöhung gemäß § 3 MHG auch zur Zahlung des Modernisierungszuschlags in Höhe von 124,97 DM sowie des Heizkostenvorschusses verpflichtet.
Demgegenüber stehen der Kl. Ansprüche auf den Zuschlag für die geltend gemachten Baunebenkosten nach § 3 MHG in Höhe von 115,85 DM monatlich nicht zu. Zwar sind grundsätzlich Baunebenkosten nach § 3 MHG umlagefähig (vgl. Beuermann, § 3 Rdn. 60). Angesichts der hier geltend gemachten Höhe, die sich insbesondere in Relation zu dem für die Heizung verlangten Modernisierungszuschlag ergibt, wäre jedoch eine Aufschlüs-selung nach den konkret zu bezeichnenden Rechnungen erforderlich gewesen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Vermieter wollte eine Zentralheizungsanlage einbauen. Er kündigte den Mietern, wie durch Gesetz vorgeschrieben (§ 541 b BGB), den Einbau einer "Gaszentralheizung" an.
Tatsächlich wurde dann aber eine Ölzentralheizung eingebaut; der Mieter weigerte sich, den Modernisierungszuschlag zu bezahlen mit der Begründung, er sei zur Duldung nicht verpflichtet gewesen, weil die Ankündigung falsch gewesen wäre.
Das Landgericht Berlin sah das anders.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einer Entscheidung vom 14. Mai 1992 vertrat das Gericht die Auffassung, die Energiequelle, die für die Beheizung verwendet werde, sei in einem solchen Falle bedeutungslos. Entscheidend sei vielmehr, daß der Einbau einer Zentralheizung erfolgt sei.
Anders ist das allerdings zu sehen, wenn eine Etagenheizung angekündigt war, dann aber tatsächlich eine Zentralheizung eingebaut wurde (vgl. LG Berlin, GE 90, 611).
Gleichzeitig vertrat die Kammer in der Entscheidung auch die Auffassung, daß ein Mieter, der den Einbau einer Zentralheizung zu dulden hat, auch einen entsprechenden Heizkostenvorschuß zu zahlen hat. Das klingt verständlich, scheint es aber nicht zu sein, denn es gibt eine Reihe von juristischen Diskussionen darüber.
Auch Baunebenkosten dürfen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen umgelegt werden, heißt es in der Entscheidung weiter. Wenn sie allerdings sehr hoch sind nur dann, wenn diese Baunebenkosten auch konkret aufgeschlüsselt werden.