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Informationsfreiheit

LG Köln10 S 314/0014.02.2001WuM 2001, 235

GG Art. 5; BGB §§ 535, 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Informationsfreiheit; Parabolantenne; Set-Top-Box; Smart-Card; Fernsehprogramme

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Abwägung zwischen der Informationsfreiheit des ausländischen Mieters und dem Eigentümerinteresse kommt es auf die Wahl eines geeigneten Mittels an, das nicht das kostengünstigste Mittel sein muß.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig. Namentlich übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM. Die Beschwer des Mieters, der die Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne verlangt, ist anhand seines Informationsinteresses zu bemessen; dieses übersteigt jedenfalls die Kosten für die Errichtung einer Parabolantenne und ist nach freiem Ermessen mit 1.600 DM zu bewerten, da die Kl. vorgebracht haben, in die Türkei zurückkehren zu wollen.

In der Sache hat die Berufung hingegen keinen Erfolg. Die Kl. können die Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne nicht verlangen, da ihrem berechtigten Informationsinteresse bei Abwägung mit den Interessen des Bekl. an der Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes seines Hauses hinreichend durch die Anschaffung einer sogenannten Set-Top-Box nebst Smart-Card Rechnung getragen werden kann.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auch auf die Anbringung der zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen notwendigen Anlagen. Diese Informationsfreiheit findet allerdings ihre Schranken in den berechtigten Interessen des Eigentümers mit der Folge, daß beide Belange gegeneinander abzuwägen sind.

Entscheidend ist, daß die mit einer Parabolantenne verbundenen optischen Beeinträchtigungen dem Bekl. deshalb nicht zugemutet werden können, weil das Informationsbedürfnis der Kl. durch andere geeignete Mittel - hier die Set-Top-Box und die Smart-Card - befriedigt werden kann.

Grundsätzlich gilt allerdings, daß der über das Breitbandkabelnetz mögliche Empfang eines einzigen türkischen Senders nicht ausreicht, um dem Informationsbedürfnis der Kl. hinreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr liegt ein greifbares Interesse ausländischer Mitbürger an der Auswahl zwischen mehreren Heimatprogrammen auf der Hand (BVerfG WM 1995, 693, 694). Das Informationsbedürfnis eines Mieters geht jedoch nicht so weit, daß es ihm ermöglicht werden muß, schlechthin jedes mittels einer Parabolantenne verfügbare Programm zu empfangen. Auch wenn über eine Parabolantenne unstreitig acht türkische Programme zu empfangen sind, tritt ein Interesse an der Auswahl zwischen derart vielen Programmen nicht ohne weiteres zutage. Vielmehr sind hier vom Mieter nähere Darlegungen dazu zu verlangen, weshalb eine über andere Quellen verfügbare Programmauswahl nicht ausreichend sein soll. Dem haben die Kl. jedoch nicht Rechnung getragen.

Unstreitig sind über Set-Top-Box und Smart-Card sowie das Breitbandkabel je ein türkischer Sender - TRT International, Canal D und ATV - zu empfangen. Weshalb diese dem Informationsbedürfnis der Kl. nicht gerecht werden können, ist nicht hinreichend vorgetragen. Zwar haben die Kl. insoweit vorgebracht. über die Parabolantenne werde beispielsweise zusätzlich der Sportkanal "Show-TV", der Kulturkanal "STAR" und der Musikkanal "TGRT" ausgestrahlt. Jedoch dürften auch die über das Kabel sowie Set-Top-Box und Smart-Card zu empfangenden Programme Musik-, Kultur- und Sportsendungen ausstrahlen. Inwiefern ihr Informationsbedürfnis über deren Angebot hinausgehen soll, haben die Kl. auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht hinreichend dargelegt. Auch der pauschale Einwand, man wolle gegebenenfalls in die Türkei zurückkehren, reicht dazu nicht aus.

Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse des Bekl. an der Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes seines Wohnhauses gegenüber dem Wunsch der Kl., möglichst viele türkische Programme empfangen zu können. Dem steht nicht entgegen, daß die Anschaffung der Set-Top-Box sowie der Smart-Card mit zusätzlichen Kosten verbunden sein mögen. Ein Mieter kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei die Nutzung des jeweils kostengünstigsten Mittels zu überlassen, denn der mit der Anschaffung eines Decoders verbundene Aufwand ist jedenfalls nicht unzumutbar.

Soweit die Kl. im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals vorgetragen haben, die Geräte könnten nur in der Türkei erworben werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Da die Kl. sich zur Begründung ihres Informationsbedürfnisses ausdrücklich darauf berufen, sie behielten sich eine Rückkehr in die Türkei vor, dürfte die Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts mit einem geeigneten Händler in der Türkei ohne größere Schwierigkeiten möglich sein.

Vor diesem Hintergrund können die Kl. die Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne nicht verlangen, da dies die Interessen der Bekl. in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. Zutreffend weist der Bekl. in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine Installation an der Außenfassade bzw. auf dem Dach den homogenen Eindruck seines Hauses zu stören geeignet ist. ...