Informationsfreiheit
GG Art. 5; BGB §§ 535, 550; AGBG § 9
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Schlagwörter zur Erschließung
Informationsfreiheit; Satellitenempfangsanlage; Satellitenanlage; Formularklausel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der formularmietvertragliche Verzicht des Mieters auf die Errichtung von Satelliten- und Funkempfangsanlagen ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann entgegen der Auffassung des AG nicht gemäß §§ 550, 1004 BGB die Entfernung der von der Bekl. ohne Zustimmung der Kl. errichteten Satellitenempfangsanlage verlangen, denn sie ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Anlage verpflichtet. Im Rahmen des Mietvertrages müßte sie in die Aufstellung der Anlage einwilligen, so daß sich dies letztlich als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache darstellt.
1. Die Kl. kann sich nicht erfolgreich auf § 3 Abs. 2 des Mietvertrages, der eine einseitig gestellte allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, berufen. Zwar heißt es dort: "Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, auf die Errichtung von Satelliten- und Funkempfanganlagen zu verzichten."
Diese Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil sie den Vertragspartner (hier die Bekl.) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das, was Treu und Glauben entspricht, wird entscheidend durch das in den Grundrechten verkörperte Wertesystem mitbestimmt. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das hier betroffen ist, entfaltet dadurch Drittwirkung auch innerhalb der vertraglichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter. So hat das BVerfG mehrfach entschieden, daß beim Streit um die Anbringung von Parabolantennen an Mietwohnungen eine fallbezogene Abwägung der Informationsfreiheit des Mieters und des Eigentumsrechts des Vermieters vorzunehmen sei (vgl. z. B. BVerfG WM 1994, 251 ff.). Dabei sei - so das BVerfG - bei ausländischen Mietern insbesondere zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit bestehe, mit den vorhandenen technischen Einrichtungen (z. B. Kabelanschluß) ausreichend viele ausländische Programme zu empfangen, um den besonderen Informationsinteressen dieser Mietergruppe zu entsprechen. Die Vornahme dieser im Einzelfall erforderlichen Abwägung der Grundrechte wird hier durch die Verzichtsklausel ausgeschlossen. Speziell die ausländischen Mieter, für die die streitige Klausel keine Ausnahmeregelung vorsieht, verzichten dadurch teilweise auf die Ausübung ihres Grundrechts auf Informationsfreiheit. Eine derartige Erklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt sich als treuwidrige Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar. Die Klausel ist daher insgesamt unwirksam (so auch LG Kleve NJW-RR 1993, 656; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1993, Rn. 497; Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Rn. 191).
2. Das Rechtsverhältnis der Parteien bestimmt sich damit gemäß § 6 Abs. 2 AGBG nach allgemeinen Vorschriften. Das Grundrecht der Informationsfreiheit kann über §§ 535, 536, 242 BGB ein Recht des Mieters begründen, vom Vermieter Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne verlangen zu können. Dementsprechend kann sich daraus im Rahmen von § 1004 Abs. 2 BGB eine Duldungspflicht des Vermieters ergeben. Der Vermieter darf nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter derartige Einrichtungen versagen, die das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten, ihn, den Vermieter, nur unerheblich beeinträchtigen und die Mietsache nicht verschlechtern (OLG Frankfurt NJW 1992, 2490 [= WM 1992, 458]).
Vorliegend besteht ein schützenswertes Interesse der Bekl. an der Installation der Parabolantenne. Die Bekl. ist Türkin, sie kann über den vorhandenen Kabelanschluß lediglich den staatlichen türkischen Sender TRT empfangen. Damit ist ihr eine umfassende Information über die Vorgänge in ihrem Heimatland nicht möglich. Der zugezogene Ehemann, der die deutsche Sprache nur schlecht versteht, ist ebenfalls auf den Empfang weiterer Sender, der mittels einer Satellitenempfangsanlage problemlos möglich ist, angewiesen.
Die Duldung dieser Anlage ist der Kl. auch zumutbar. Zwar hat sie durch die Aufnahme der Verzichtsklausel im Mietvertrag bereits zum Ausdruck gebracht, daß sie derartige Einrichtungen an ihren Mietobjekten nicht wünscht, sie hat aber im Rahmen des Rechtsstreits nicht dargelegt, daß im vorliegenden Einzelfall konkrete Interessen entgegenstehen (vgl. OLG Karlsruhe WM 1993, 525, 527). Die Anlage ist nicht baurechtswidrig errichtet worden, sie ist durch einen Fachmann ohne wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz angebracht worden. Hinsichtlich des Aufstellortes hat die Kl. ihr Bestimmungsrecht nicht ausgeübt (vgl. BVerfG WM 1996, 82), eine offensichtliche Verschandelung des Mietobjektes kann auf den eingereichten Fotos nicht festgestellt werden. Schließlich hat die Bekl. der Kl. auch den Abschluß einer Versicherung und die Stellung einer Kaution angeboten und erklärt, daß sie die Vermieterin schon jetzt von allen mit der Installation entstehenden Kosten und Gebühren freistelle. Damit ist den Eigentumsinteressen der Kl. hinreichend Rechnung getragen. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Bekl. aus.