Informationsfreiheit
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Informationsfreiheit; Satellitenantenne; Heimatsender; Gleichbehandlungsgebot
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Anspruch des Mieters auf Informationsfreiheit ist nicht schrankenlos. 2. Kein Anspruch des Mieters auf Installation einer Satellitenantenne.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht gegenüber dem Bekl. ein Anspruch auf Zustimmung zur Installation einer Satellitenantenne nicht zu. Soweit die Kl. im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klageantrag dahingehend eingeschränkt haben, daß die Satellitenantenne auf der Mitte des Daches zu installieren sei, ändert dies an der Begründetheit nichts.
Der Anspruch des Mieters auf Informationsfreiheit, dessen Grundlagen sich zweifellos aus Artikel 5 des Grundgesetzes ergeben, ist nicht schrankenlos. So gehört es zwar zur Gebrauchsgewährleistungspflicht des Vermieters, die Voraussetzungen für zur Lebensführung erforderliche Anlagen und Geräteinstallationen zu schaffen; hierzu gehört auch die Installation ei-ner Dachantenne für den Fernsehempfang aller Programme (vgl. Sternel, II 207). Dagegen hat der Mieter keinen Anspruch darauf, eine Funkanten-ne zu installieren (vgl. BayObLG, Beschluß vom 19. Januar 1981, WuM 1981, 80 ff.). Nach der vorgenannten Entscheidung kommt etwas anderes nur dann in Betracht, wenn der Vermieter nach Treu und Glauben seine Zu-stimmung zu der Errichtung der Antennenanlage nicht hätte verweigern dürfen, wobei diese Einwilligung im Ermessen des Vermieters steht. Hier-bei ist der Vermieter gehalten, nicht ohne triftigen Grund die Einwilligung zu versagen, wobei als triftige Gründe nur sachbezogene in Betracht kom-men (vgl. BayObLG a. a. O., 81).
Vorliegend ist der Fall nicht dadurch grundsätzlich anders zu beurteilen, weil es sich bei der Kl. zu 2. um eine Spanierin von Herkunft handelt, deren Interesse am Empfang von Heimatsendern durchaus nachvollziehbar ist.
Dennoch müssen sich auch die Kl. entgegenhalten lassen, daß der Vermieter bei Vorliegen sachlicher Gründe die Erlaubnis verweigern darf.
So liegt es hier: Schutzwürdige Belange Dritter sowie eine eventuelle ästhetische Beeinträchtigung sind genauso zu beachten wie die fortbe-stehende Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (auch bei Vorliegen eines Wartungsvertrags bezüglich der Antenne durch den Mieter). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß unstreitig der Empfang durch Breitbandka-bel im streitbefangenen Haus möglich ist, so daß die Kl. in ihrem Recht auf Informationsfreiheit nicht unzulässig eingeschränkt werden.
Es ist ferner nicht erkennbar, daß die Bekl. in unzulässiger Rechtsausübung handelt, wenn sie ihre Zustimmung verweigert. Denn zum einen ist im Rahmen der Fürsorgepflicht des Vermieters gegenüber allen Mietern von einem Gleichbehandlungsgebot auszugehen; zum anderen ist von den insoweit darlegungspflichtigen Kl. nicht hinreichend substantiiert vor getragen worden, daß eine ästhetische Beeinträchtigung, die der Vermieter nicht hinzunehmen gehalten ist, durch die Installation der Satellitenan-tenne auch auf der Mitte des Dachs nicht zu erwarten ist. Soweit sich die Kl. hierzu auf Sachverständigengutachten beziehen, ist dieser Beweisantritt unzulässig, weil es sich um einen Ausforschungsbeweis handeln wür-de. Denn erst durch die Einholung eines solchen Gutachtens würden die Möglichkeiten der Montage und deren Auswirkungen auf das ästhetische Erscheinungsbild gefolgert werden können. Ferner gestehen die Kl. selbst zu, daß die Satellitenantenne auf dem Dach verankert werden müßte, um den Witterungseinflüssen standzuhalten; auch insoweit kann nicht von einer nur unerheblichen Substanzverletzung die Rede sein.
Nach allem ist die Kammer daher der Auffassung, daß bei Abwägung des Rechts der Kl. auf Informationsfreiheit gegenüber dem Grundrecht auf Eigentum auf seiten der Bekl. eine unzulässige Rechtsausübung bei Versagung der Zustimmung zur Installation einer solchen Satellitenantenne unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu erkennen ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 18. Mai 1992 die Klage eines Mieters abgewiesen, der gegen den Willen seines Vermieters die Installation einer Satellitenantenne auf dem Miethaus durchsetzen wollte.
Das Landgericht: Der Anspruch des Mieters auf Informationsfreiheit, wie sie Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert, ist nicht schrankenlos. Die Installation einer solchen Antenne würde eine nicht unerhebliche Substanzverletzung beinhalten, erklärten die Richter. Außerdem habe der Mieter nicht substantiiert dargetan, daß durch die Installation einer solchen Antenne keine ästhetische Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes entstehe.