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Informationsfreiheit

BVerfG1 BvR 62/9416.02.1996RiM 3, 3088

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Informationsfreiheit; Ausländer; Parabolantenne; Grundrechtsverletzung; Rechtskraft; Normanwendung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 GG geschützten lnformationsfreiheit eines dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländers wird nur ungenügend Rechnung getragen, wenn ein Fachgericht bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Anbringung einer Parabolantenne den Eigentümerinteressen eines Vermieters den Vorrang gibt, ohne gleichzeitig anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen (vgl. BVerfGE 90, 27 [37]).

2. Beruht die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung deshalb nicht auf der festgestellten Grundrechtsverletzung, weil sich eine selbständige weitere Begründung als tragfähig erweist, so kann eine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben (hier: verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auffassung, eine im vorangegangenen Klageverfahren in Rechtskraft erwachsene Entscheidung entfalte im Rahmen der materiellen Rechtskraft präjudizierende Wirkung, vgl. BVerfGE 47, 146 [161]).

3. Läßt schon eine nachträglich ergangene Entscheidung des BVerfG, die eine Norm oder Normanwendung für nichtig bzw. für verfassungswidrig erklärt, die Rechtskraft anderer als strafgerichtlicher Entscheidungen nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 11, 263 [265]) unberührt, so können vorher ergangene Entscheidungen den Eintritt der Rechtskraft erst recht nicht hindern.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zur Beseitigung einer Parabolantenne, die der Beschwerdeführer an dem von ihm gemieteten Wohnhaus angebracht hatte. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine ungeklärten verfassungsrechtlichen Fragen auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.

1. Das Berufungsgericht hat bei der gebotenen Abwägung der betroffenen Mieter- und Vermieterinteressen zwar der Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützten Informationsfreiheit des Beschwerdeführers nur ungenügend Rechnung getragen. Es hat die Klage schon deshalb für unbegründet gehalten, weil das gemietete Haus über einen Anschluß an das Kabelnetz verfügt, in das ein türkisches Fernsehprogramm eingespeist wird. Die in dem Verweis auf den Kabelanschluß liegende Beschränkung der Informationsfreiheit hätte der Rechtfertigung durch entgegenstehende Eigentumsinteressen bedurft. Solche Interessen sind der angegriffenen Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen. Sie verstößt daher gegen den in dem Senatsbeschluß v. 9. 2. 1994 (BVerfGE 90, 27 [38 f.]) aufgestellten Grundsatz, daß die Zivilgerichte bei ihrer fallbezogenen Abwägung den Eigentumsinteressen des Vermieters nicht von vornherein den Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters einräumen dürfen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen.

2. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Verstoß, weil die selbständige weitere Begründung sich als tragfähig erweist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die rechtskräftig gewordene Entscheidung im vorangegangenen Klageverfahren über das Begehren des Beschwerdeführers auf Zustimmung der Vermieterin zur Installation einer Parabolantenne entfalte präjudizielle Wirkung für die Entscheidung über das im Ausgangsverfahren verfolgte Begehren auf Beseitigung der anschließend installierten Antenne, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht anerkannten Grundsätzen über die sachliche Reichweite der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO), die im Hinblick auf die hohe Bedeutung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 2, 380 [403]; 47, 146 [161]).

Der Einwand des Beschwerdeführers, das im Erstprozeß ergangene Urteil entfalte keine Bindungswirkung, weil es in Widerspruch zu vorher ergangenen Entscheidungen des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe, zeigt keinen Verfassungsverstoß auf. Läßt schon eine nachträglich ergangene Entscheidung des BVerfG, die eine Norm oder Normanwendung für nichtig bzw. verfassungswidrig erklärt, die Rechtskraft anderer als strafgerichtlicher Entscheidungen nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. dazu BVerfGE 11, 263 [265]) unberührt, so können vorher ergangene Entscheidungen den Eintritt der Rechtskraft erst recht nicht hindern. Nachträgliche Umstände, die die präjudizielle Wirkung des im Erstprozeß ergangenen Urteils in Frage stellen könnten, sind vor Erlaß des Berufungsurteils ersichtlich nicht eingetreten.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.