Industriereform, Rückübertragungsansprüche nach dem VermG, Entstehungsgrund, Eigentumsgarantie, Sozialstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Rückübertragungsansprüche nach dem VermG haben ihren Entstehungsgrund, wie seit dem Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, nicht in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern wurzeln vielmehr allein im Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG).
2. Die Auslegung der durch das VermG geschaffenen Rückübertragungstatbestände und Ausnahmeregelungen mit dem Ziel der Feststellung, ob danach im Einzelfall ein aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen eingeräumter Rückgabeanspruch besteht, eröffnet bejahendenfalls erst den Zugang zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, ist aber selbst noch nicht an die Gewährleistungen dieses Grundrechts gebunden.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen […] liegen nicht vor.
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG). Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BVerfG bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 84, 90; 89, 1 [13 f.]; 94, 12 = ZOV 1996, 181; BVerfGE 95, 48 [58] = ZOV 1997, 26).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Die Beschwerdeführerin wird nicht dadurch, dass der Bekl. des Ausgangsverfahrens und die Verwaltungsgerichte die Enteignung des von ihr begehrten Grundstücks nach der Liste 3 zu dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin 1949 I 34) i.S.d. § 1 Abs. 8 lit. a VermG als Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage angesehen haben, in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Restitutionsansprüche nach dem VermG haben ihren Entstehungsgrund, wie seit dem Bodenreformurteil des BVerfG geklärt ist, nicht in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, wurzeln vielmehr allein im Rechts- und Sozialstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 84, 90 [126]). Auch wenn sie nach ihrer Einräumung durch den Gesetzgeber den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, wovon das BVerfG ausgeht (vgl. dazu BVerfGE 95, 48 [58] = ZOV 1997, 26), sind deshalb Auslegung und Anwendung der Ursprungsfassung des VermG nicht am Eigentumsgrundrecht zu messen. Die Auslegung der in diesem Gesetz erstmals geschaffenen Rückübertragungstatbestände wie der darin von Anfang an enthaltenen Ausnahmeregelungen mit dem Ziel der Feststellung, ob danach im Einzelfall ein aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen eingeräumter Rückgabeanspruch besteht, eröffnet bejahendenfalls erst den Zugang zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, ist aber selbst noch nicht an die Gewährleistungen dieses Grundrechts gebunden. Maßstab ist vielmehr Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.
b) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dazu kann auf den Beschluss der Kammer vom 19. November 1996 (ZOV 1997, 34) verwiesen werden. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Obwohl der - bisher unveröffentlichte - Beschluss des BVerfG mehr als 20 Jahre alt ist, hat sich die ZOV zum Abdruck entschieden, um eine Dokumentation der das Recht der offenen Vermögensfragen betreffenden Rechtsprechung des Gerichts zu ermöglichen.