Individueller Sanierungsfahrplan als Werkvertrag
BGB §§ 631, 640
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verpflichtung zur Herstellung eines ausgearbeiteten Sanierungsfahrplans für ein Haus ist ein Werkvertrag; ein Fahrplan als „Vorschau“, der weniger Angaben enthält als ein Muster eines Sanierungsfahrplans, ist nicht abnahmefähig.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. fordert von der Bekl. eine Vergütung für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans für zwei Mehrfamilienhäuser in der M. Straße in Rathenow und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten, die sich auch auf eine weitere, inzwischen beglichene Rechnungsforderung bezogen.
Mit eMail vom 3.7.2022 meldete sich die Kl. bei dem Geschäftsführer der Bekl. und fragte ihn nach einer möglichen Zusammenarbeit, wobei sie ihm mitteilte, einer ihrer Schwerpunkte sei auch die Erstellung individueller Sanierungsfahrpläne, und für einen Sanierungsfahrplan für ein Einfamilienhaus nehme sie beispielsweise 600 €, was die Eingabe ins Programm, die Sanierungsvarianten sowie die Erstellung vom iSFP beinhalte. Mit eMail vom 30.3.2023 kam der Geschäftsführer der Bekl. schließlich auf diesen Vorschlag zurück und erklärte, sie hätten die Möglichkeit, der Kl. regelmäßig Aufträge zuzuspielen, und vorrangig wäre ihr Bedarf im Bereich Sanierungsfahrplan. Bei den Sanierungsfahrplänen brauchten sie „die Objekte in HottCAD und einen ausgearbeiteten Sanierungsfahrplan“, wobei sie die Objektunterlagen, aussagekräftige Fotos und Vorgaben zum Inhalt der Maßnahmepakete liefern würden. Für den Anfang könnten sie einen Auftrag pro Woche liefern und könnten sich auch ein jährliches Kontingent vorstellen, so dass die Kl. planbare Einnahme hätte.
Anschließend erfolgte in dem Zeitraum vom 17. bis 23.5.2023 Schriftverkehr der Parteien per eMail bezüglich des Objekts M. Straße in Rathenow. Dabei teilte die Kl. am 22.5.2023 mit, der Preis für die zwei Mehrfamilienhäuser wäre 900 € + Steuer und schrieb anschließend noch: „Oh und der iSFP kann nur für den Wohngebäudeteil erstellt werden, also ohne EG und 1. OG. Den Keller würde ich auch dem Gewerbe zuordnen (da meistens nicht beheizt).“ Daraufhin wurde ihr am Folgetag erklärt, dass das so passe. Mit Rechnung Nr. 1757 vom 23.5.2023 rechnete die Kl. gegenüber der Bekl. über „iSFP“ für „BV M. i.H.v. 900 € netto pauschal ab. Mit Rechnung Nr. 1782 vom 3.6.2023 rechnete sie gegenüber der Bekl. über „iSFP“ für „BV B.straße“ i.H.v. 600 € netto pauschal ab. Trotz Mahnung vom 24.6.2023 beglich die Bekl. die Rechnungen nicht. Die Kl. beauftragte deswegen die E. Inkasso GmbH & Co. KG mit der Einforderung des ausstehenden Gesamtbetrages, und diese forderte die Bekl. unter Fristsetzung zum 14.7.2023 zur Zahlung von 1.785 € auf, außerdem zum Ausgleich der Inkassogebühren i.H.v. 235,80 €. Die Bekl. beglich daraufhin die zweite Rechnung der Kl. vom 3.6.2023.
Die Kl. trägt vor, ein individueller Sanierungsfahrplan zeige, wie ein Eigentümer ein Haus Schritt für Schritt zum Effizienzhaus sanieren könne und bezieht sich beispielhaft auf das Muster eines solchen Sanierungsfahrplans. Sie vertritt die Auffassung, bei den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen handele es sich um Dienstleistungsverträge, und behauptet, sie habe der Bekl. die Projektsicherung wie auch schon bei den vorangegangenen Projekten übermittelt und damit ihre Leistung erbracht. Der Stand, den sie der Bekl. für das Objekt M. Str. in Rathenow, auf das sich die streitgegenständliche Rechnung vom 23.5.2023 beziehe, übermittelt habe, lasse sich der Vorschau zur Umsetzungshilfe und der Vorschau des Sanierungsplans entnehmen. Auf diese Unterlagen bezieht sich die Kl. und trägt dazu vor, die Bekl. habe die Projektsicherung am 23.5.2023 erhalten, die sich aber nur mit einem bestimmten Programm öffnen lasse. Zur Veranschaulichung würden deshalb die Vorschauen als PDF-Dokument übermittelt. Die Bekl. habe am 5.6.2023 per eMail beanstandet, dass nur der Wohngebäudeteil modelliert worden sei, nicht aber der Nichtwohngebäudeteil, und dass die Innenwände fehlten. Die Kl. macht geltend, Nichtwohngebäude, also gewerblich genutzte Flächen, dürften im Sanierungsfahrplan nicht aufgeführt werden, da es für die Nichtwohngebäude keinen Sanierungsfahrplanbonus gebe, und außerdem habe sie die Bekl. in ihrer Mail vom 22.5.2023 darauf hingewiesen, dass der Sanierungsfahrplan nur für den Wohngebäudeteil erstellt werden könne, und die Bekl. habe sich mit ihrer Mail vom 23.5.2023 damit einverstanden erklärt und den Auftrag erteilt. […]
Die Bekl. beruft sich darauf, es bestehe kein fälliger Zahlungsanspruch. Eine abnahmereife Leistung sei nicht erbracht worden und es habe keine Abnahme gegeben, so dass die Vergütung nicht fällig sei. Mangels Hauptforderung bestehe auch kein Zinsanspruch und kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Kosten.
Das Gericht hat der Kl. mit Verfügungen vom 19.3.2024 und 17.4.2024 und im Verhandlungstermin Auflagen und Hinweise erteilt, auf die Bezug genommen wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Kl. auf der Grundlage der eingereichten Rechnung vom 23.5.2023 einen fälligen Vergütungsanspruch i.H.v. 1.071 € (brutto) gegen die Bekl. gemäß §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB hat. Zwar hat die Bekl. die Kl. ausweislich der eingereichten Unterlagen mit der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans für zwei Mehrfamilienhäuser in der M. Straße in Rathenow zu einem Preis von 900 € netto beauftragt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Kl. die vereinbarte Leistung auftragsgemäß in abnahmefähiger Form erbracht hat. Das Gericht hat bereits mit Verfügung vom 19.3.2024 darauf hingewiesen, dass der Vertrag der Parteien zur Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans für ein bestimmtes Objekt als Werkvertrag einzuordnen ist, weil die Kl. der Bekl. ein bestimmtes Werk als Erfolg ihrer Tätigkeit schuldete, nämlich einen individuellen Sanierungsfahrplan entsprechend den Vorgaben des Geschäftsführers der Bekl. gemäß Mail vom 30.3.2023. Dass die vereinbarte Leistung für die beiden Mehrfamilienhäuser in der M. Straße in Rathenow tatsächlich erbracht wurde, indem der Bekl. „die Objekte in HottCAD“ und ein „ausgearbeiteter Sanierungsfahrplan“ übermittelt wurden, kann das Gericht aus dem Klagevortrag aber schon nicht entnehmen. Auf die Hinweise des Gerichts vom 19.3.2024 und 17.4.2024 hat die Kl. anschließend nur unzureichend reagiert. Zwar hat sie einen Sanierungsfahrplan für die M. Straße in Rathenow als „Vorschau“ eingereicht. Daraus kann das Gericht jedoch keine Leistung der Kl. entnehmen, die eine Vergütung i.H.v. 900 € netto rechtfertigen könnte. Das Gericht kann nach dem Inhalt der Anlage auch nicht davon ausgehen, dass es sich dabei um einen „ausgearbeiteten Sanierungsfahrplan“ entsprechend der Mail des Geschäftsführers der Bekl. vom 30.3.2023 handelt, zumal das Muster eines Sanierungsfahrplans, das eingereicht wurde, inhaltlich umfangreicher ist als die Anlage … Dazu, was der geschuldete ausgearbeitete Sanierungsfahrplan - nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen - enthalten musste, und dass diese Vorgaben eingehalten wurden, hat die Kl. trotz der Hinweise des Gerichts nichts vorgetragen. Es ist deswegen schon keine abnahmefähige Leistung der Kl. i.S.v. § 640 Abs. 1 BGB für das Objekt M. Straße in Rathenow zu erkennen. Im Übrigen hat die Kl. selbst dazu vorgetragen, dass die Bekl. Mängel ihrer Leistung gerügt hat und deswegen offensichtlich die Abnahme verweigert hat. Dass die Abnahmeverweigerung unberechtigt war, kann das Gericht nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht feststellen. Denn es fehlt auch konkreter klägerischer Sachvortrag dazu, dass der von der Kl. erstellte Sanierungsfahrplan entsprechend den einzuhaltenden Vorschriften, zu denen nichts vorgetragen wurde, ausgearbeitet war.
Zinsen und vorgerichtliche Kosten, die sich auf die hier noch streitgegenständliche Rechnung vom 23.5.2023 beziehen, stehen der Kl. nach den obigen Ausführungen schon mangels berechtigter Hauptforderung nicht zu. […]
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein individueller Sanierungsfahrplan ist Voraussetzung für einen Zuschuss zur Energieberatung und damit auch für Fördermittel. Wird durch Werkvertrag ein Auftragnehmer zur Herstellung eines ausgearbeiteten Sanierungsfahrplans für ein Haus beauftragt, ist ein Fahrplan als „Vorschau“, der weniger Angaben enthält als ein Muster eines Sanierungsfahrplans, nicht abnahmefähig; insofern kann dafür auch keine Vergütung verlangt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Erstellung von Sanierungsfahrplänen für ihre zwei Mehrfamilienhäuser in Rathenow. Dabei sollten die Objekte in HottCAD mit einem ausgearbeiteten Sanierungsfahrplan dargestellt werden, wofür Objektunterlagen, aussagekräftige Fotos und Vorgaben zum Inhalt der Maßnahmepakete geliefert werden sollten. Die Rechnung über 900 € netto pauschal für ein Haus beglich die Beklagte nicht, da eine abnahmefähige Leistung nicht erbracht worden sei. Die Klägerin meinte, sie habe ihren „Dienstleistungsvertrag“ erfüllt, weil sich aus dem Fahrplan ergebe, wie ein Eigentümer sein Haus Schritt für Schritt zum Effizienzhaus sanieren könne; sie bezog sich beispielhaft auf das Muster eines solchen Sanierungsfahrplans.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab, weil die vereinbarte Leistung nicht auftragsgemäß erbracht worden sei. Zwar habe die Beklagte die Klägerin ausweislich der eingereichten Unterlagen mit der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans für zwei Mehrfamilienhäuser zu einem Preis von 900 € netto beauftragt, doch sei die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans für ein bestimmtes Objekt als Werkvertrag einzuordnen.
Ein individueller Sanierungsfahrplan, der entsprechend dem Auftrag ausgearbeitet worden sei, sei nicht überreicht worden. Der als „Vorschau“ eingereichte Sanierungsfahrplan sei inhaltlich deutlich weniger umfangreich gewesen als das als Anlage eingereichte Muster eines Sanierungsfahrplans und könne die geforderte Vergütung nicht rechtfertigen. Dass die Abnahmeverweigerung durch die Beklagte unberechtigt gewesen sei, könne deshalb nicht festgestellt werden.