Individuelle Abwehr von Störungen im Sonder- und Gemeinschaftseigentum durch Unterlassungs- und Beseitigungsverlangen
WEG §§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; BGB § 1004
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.
b) Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Tochter des Kl. und der Bekl. sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Kl. ist der Nießbrauch an dem Wohnungseigentum seiner Tochter eingeräumt. Nach der Teilungserklärung aus dem Jahr 1973 soll das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus sowie einem Einzelhaus bebaut werden. In der Teilungserklärung heißt es, dass der zu der Einheit Nr. 10 gehörende Miteigentumsanteil verbunden sei „mit dem Sondereigentum an den Räumen im Einzelhaus, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad mit WC, Diele, Terrasse, mit einer Wohnfläche von ca. 90 m2 sowie vier Hobby- bzw. Kellerräumen im Keller des Einzelhauses“. Ausweislich der dem Aufteilungsplan beigefügten Bauzeichnung darf das Einzelhaus (Einheit Nr. 10) eine Höhe von 56,40 m über NN nicht überschreiten. Gebaut wurde zunächst nur das Mehrfamilienhaus. Nachdem der Bekl. die Einheit Nr. 10 erworben hatte, errichtete er im Jahr 2012 das Einzelhaus auf der Grundlage einer Baugenehmigung; ein zuvor angestrebtes Bauvorhaben seines Rechtsvorgängers war an der fehlenden Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer gescheitert (OLG Hamburg, ZWE 2002, 592 ff.).
2 Gestützt auf den Vortrag, das nunmehr errichtete Einzelhaus widerspreche in Geschosszahl und Gebäudehöhe den Vorgaben der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans, und infolgedessen sei der Ausblick aus der Wohnung seiner Tochter auf die Elbe verbaut worden, verlangt der Kl. in Prozessstandschaft für seine Tochter Schadensersatz in Höhe der behaupteten Verkehrswertminderung von 55.000 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Bekl. beantragt, verfolgt der Kl. sein Begehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 4 Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht bei seiner Annahme, das von dem Bekl. errichtete Einzelhaus halte die vorgesehene Gebäudehöhe ein, der von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen ist. Denn auch dann, wenn als richtig unterstellt wird, dass - wie es der Kl. geltend macht - das Einzelhaus höher gebaut worden ist als nach dem Aufteilungsplan erlaubt, kann die Klage keinen Erfolg haben, weil sie bereits unzulässig ist. Ob das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen gegeben wäre, wenn ein Nießbraucher - wie hier - einen Zahlungsanspruch des Wohnungseigentümers verfolgt, kann ebenfalls offenbleiben (vgl. zur gewillkürten Prozessstandschaft eines Nießbrauchers bei der Beschlussanfechtungsklage Senat, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 71/20, GE 2021, 507 = WuM 2021, 268 Rn. 10). Denn die Zulässigkeit der Klage setzt jedenfalls voraus, dass die Wohnungseigentümerin, deren Rechte der Kl. als Prozessstandschafter wahrnimmt, ihrerseits prozessführungsbefugt wäre. Daran fehlt es im Hinblick auf Zahlungsansprüche, die aus einer planwidrigen Errichtung des Einzelhauses hergeleitet werden, weil nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer solche Rechte ausüben könnte.
5 1. Das gilt zunächst, soweit sich der Kl. auf die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums stützt, die durch die planwidrige Errichtung des Einzelhauses auf dem gemeinschaftlichen Grundstück durch den Bekl. entstanden sein soll.
6 a) Nach der nunmehr anwendbaren Vorschrift des § 9a Abs. 2 WEG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Dazu gehören insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 46) und infolgedessen auch etwaige daran anknüpfende Sekundäransprüche, wie sie der Kl. geltend macht. Die Neufassung des § 9a Abs. 2 WEG ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, juris Rn. 6, GE 2021, 826).
7 b) Allerdings hat der Senat im Hinblick auf das Übergangsrecht entschieden, dass in den vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren eine bestehende Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortgelten kann (näher Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, juris Rn. 12 ff., GE 2021, 826). Hier kommt das aber von vornherein nicht in Betracht, weil auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung die Prozessführungsbefugnis einer einzelnen Wohnungseigentümerin wie der Tochter des Kl. für den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch zu verneinen gewesen wäre.
8 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestand eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG a.F. für Ansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück, wenn diese auf Schadensersatz gerichtet waren, nicht aber für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Deshalb konnten Schadensersatzansprüche von vornherein nur durch den Verband geltend gemacht werden. Dagegen konnte die Wohnungseigentümergemeinschaft Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (oder § 15 Abs. 3 WEG a.F.) nur dann durchsetzen, wenn sie diese durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. an sich gezogen hatte (gekorene Ausübungsbefugnis). Weil Beseitigungsansprüche bei einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich der Wiederherstellung des vorherigen Zustands sowohl auf § 1004 BGB als auch auf einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch gestützt werden können, hat der Senat angenommen, dass insoweit ausnahmsweise auch für Schadensersatzansprüche (nur) eine gekorene Ausübungsbefugnis gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, NJW 2019, 1216 Rn. 6 ff.). Dies bezog sich aber allein auf solche Ansprüche, die auf Störungsbeseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands gerichtet sind, um der in diesem Bereich bestehenden Anspruchskonkurrenz Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, aaO. Rn. 7, 10 ff.).
9 bb) Der Kl. hingegen will gerade nicht die Störungsbeseitigung, sondern eine finanzielle Kompensation für die mit der Störung einhergehende Verkehrswertminderung des Wohnungseigentums erstreiten.
10 (1) Die Revision geht davon aus, dass die Vorschrift des § 281 BGB auf den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB entsprechend angewendet werden kann, so dass nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung beansprucht werden kann. Ob das zutrifft, hält der Senat schon im Hinblick darauf für zweifelhaft, dass der untrennbar mit dem Eigentum verbundene Beseitigungsanspruch nicht, wie es § 281 Abs. 4 BGB vorsieht, dauerhaft ausgeschlossen werden könnte. Dürfte der Eigentümer Schadensersatz verlangen, ohne dass die Störung anschließend beseitigt wird, müsste jedenfalls sein Rechtsnachfolger die Störung nicht dulden, sondern könnte von dem Störer wiederum Beseitigung verlangen (so etwa Staudinger/Thole, BGB [2019], § 1004 Rn. 419; BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.5.2021], § 1004 Rn. 55; zur Gegenauffassung OLG Karlsruhe, NZM 2012, 479 Rn. 26 ff.; Bezzenberger, JZ 2005, 373, 376 f.; allgemein Hofmann, ZfIR 2020, 583 f.). Denn die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Eigentümer und dem Störer erstrecken sich grundsätzlich nicht auf den Rechtsnachfolger des Eigentümers, wenn eine dingliche Belastung des Grundstücks unterbleibt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Februar 2008 - V ZR 31/07, GE 2008, 667 = NZM 2008, 418 Rn. 7 m.w.N.).
11 (2) Einer abschließenden Entscheidung bedarf es jedoch nicht. Selbst wenn nämlich die Rechtsansicht des Kl. richtig und § 281 BGB anwendbar wäre, hätte auch nach dem vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Recht allein der Verband das Recht, Schadensersatz statt der Beseitigung zu verlangen, ausüben können. Wie allgemein bei auf Zahlung gerichteten Schadensersatzansprüchen hätte eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG a.F. bestanden, weil im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, GE 2011, 402 = NJW 2011, 1351 Rn. 9 f.). Ohnehin ist ungeklärt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verband (etwa im Vergleichswege) gegen eine finanzielle Kompensation davon absehen dürfte, die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durchzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, GE 2020, 122 = NJW 2019, 1216 Rn. 16). Jedenfalls könnte nicht ein einzelner Wohnungseigentümer, sondern nur der Verband die Entscheidung treffen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen. Denn der Störer würde divergierenden Ansprüchen ausgesetzt, wenn ein Wohnungseigentümer Beseitigung, ein anderer hingegen Schadensersatz verlangen könnte. Der Einwand der Revision, dass der Ausblick der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; sollte nämlich der Bekl. das Einzelhaus unter Missachtung der Vorgaben des Aufteilungsplans errichtet haben, läge allein darin eine Beeinträchtigung des Eigentums der übrigen Wohnungseigentümer. Folglich stünde jedem anderen Wohnungseigentümer ein Beseitigungsanspruch zu, und jedenfalls der Übergang zu etwaigen Sekundäransprüchen hätte auch in Anwendung von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG a.F. nur gemeinschaftlich erfolgen können.
12 2. Auch aus einer Beeinträchtigung des Sondereigentums kann die Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümerin, auf die sich der Kl. als gewillkürter Prozessstandschafter stützen könnte, nicht hergeleitet werden.
13 a) Allerdings kann ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt sein, als seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird. Ansprüche dieser Art konnte der einzelne Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung selbst geltend machen, und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer konnte sie nicht durch Beschluss an sich ziehen (vgl. zu Lärm und Gerüchen Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, ZWE 2020, 344 Rn. 18). Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG BGB, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 53 zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 9a Rn. 94; MüKoBGB/Scheller, 8. Aufl., § 14 WEG Rn. 37; BeckOGK/Falkner, WEG [1.12.2020], § 9a Rn. 131; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021 Kap. 3 Rn. 161; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1431a); die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. Daneben kann ein Wohnungseigentümer unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG Ausgleich in Geld verlangen. Ein solcher Ausgleichsanspruch ist allerdings nicht Gegenstand der Klage, denn er setzt voraus, dass eine unzumutbare Einwirkung nicht abgewehrt werden kann, sondern geduldet werden muss; der Kl. nimmt die Störung jedoch bewusst hin und verlangt daher Schadensersatz statt der Beseitigung gemäß den §§ 280, 281 BGB.
14 b) Jedenfalls im Hinblick auf den allein geltend gemachten Zahlungsanspruch gemäß §§ 280, 281 BGB besteht auch dann keine Prozessführungsbefugnis der Sondereigentümerin, wenn das Einzelhaus zu hoch gebaut worden sein sollte und infolgedessen den Elbblick aus ihrer Wohnung versperrt.
15 aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen (vgl. auch § 14 Nr. 1 WEG a.F.). Abwehransprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer, die der gestörte Wohnungseigentümer selbst durchsetzen kann, können sich sowohl aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG als auch aus § 1004 BGB ergeben, wenn Immissionen wie Lärm und Gerüche auf das Sondereigentum einwirken. Das könnte jedenfalls auch dann in Betracht kommen, wenn eine gravierende Beeinträchtigung der Aussicht aus der Einheit oder eine starke Verschattung der zu dem Sondereigentum gehörenden Räume durch den Gebrauch einer anderen Einheit oder durch eine von einem anderen Wohnungseigentümer herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums herbeigeführt wird. Zwar können im Anwendungsbereich von § 906 BGB negative Immissionen wie die Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht nach der herkömmlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht abgewehrt werden (für den Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NZM 2015, 793 Rn. 15; ferner Senat, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93/91, NJW 1992, 2569, 2570; Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903 BGB; RGZ 98, 15, 16 f.; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 906 Rn. 122, 128). Für eine in diesem Punkt weitere Auslegung des § 14 WEG könnte aber die gesteigerte Rücksichtnahmepflicht unter Wohnungseigentümern sprechen (vgl. BeckOGK/Klimke, BGB [1.1.2020], § 906 Rn. 78; Staudinger/Roth, BGB [19.1.2021], § 906 Rn. 4; siehe auch Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 48/13, GE 2014, 399 = NJW 2014, 1233 Rn. 12 zu § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG a. F., zumal die „Einwirkung“ in der Neufassung von § 14 WEG ohnehin einen Sammelbegriff darstellt (vgl. MüKoBGB/Scheller, 8. Aufl., § 14 WEG Rn. 12).
16 bb) Gegenstand der Klage ist aber nicht ein aus einer Beeinträchtigung des Sondereigentums hergeleiteter Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, für den eine Prozessführungsbefugnis einzelner Sondereigentümer in Betracht kommen könnte, sondern ein Zahlungsanspruch. Dieser wird darauf gestützt, dass der Bekl. das in der Teilungserklärung vorgesehene Einzelhaus nicht plangerecht errichtet hat. Sowohl von einer nicht plangerechten Errichtung als auch von baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums sind stets alle Wohnungseigentümer betroffen, so dass u. U. sowohl der Verband (§ 9a Abs. 2 WEG, § 1004 BGB) als auch besonders stark beeinträchtigte Sondereigentümer (§ 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 BGB) von dem Störer den Rückbau verlangen könnten. Anders verhielte es sich aber bei einem möglichen Zahlungsanspruch. Sollte - was ohnehin zweifelhaft erscheint (vgl. Rn. 10) - § 281 BGB auf den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB anwendbar sein und als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch in Betracht kommen, bedürfte es jedenfalls der Koordinierung durch eine gemeinschaftliche Willensbildung. Der Störer dürfte nämlich nicht unterschiedlichen Anspruchszielen des Verbands und einzelner Wohnungseigentümer ausgesetzt werden. Das gelte entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht selbst dann, wenn der Beseitigungsanspruch des Verbands verjährt sein sollte. Denn auch nach Eintritt der Verjährung bestünde ein Koordinierungsbedarf im Hinblick auf das auf § 903 Satz 1 BGB beruhende und durch den Verband auszuübende Selbstbeseitigungsrecht der Wohnungseigentümer (näher dazu Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, GE 2019, 1425 = NJW 2020, 42 Rn. 13). Infolgedessen könnte das Recht, von der Störungsbeseitigung abzusehen und stattdessen Schadensersatz zu verlangen, sowohl gemäß § 9a Abs. 2 WEG als auch in Anwendung von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG a.F. nur durch den Verband ausgeübt werden (vgl. auch oben Rn. 11). Schon deshalb beschränkt sich das Recht des Sondereigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG ist ein einzelner Wohnungseigentümer befugt, Ausgleich in Geld zu verlangen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche wegen Störungen seines Sondereigentums weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. Einen Ausgleich in Geld kann aber nur die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, nicht ein einzelner Sondereigentümer.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Tochter des Klägers und der Beklagte sind Mitglieder einer WEG. Dem Kläger ist der Nießbrauch am Wohnungseigentum seiner Tochter eingeräumt. Nach der Teilungserklärung aus dem Jahre 1973 soll das Grundstück mit einem Mehrfamilien- und einem Einzelhaus bebaut werden, wobei das einzelne Haus eine Höhe von 56,40 m über NN nicht überschreiten darf. Erst 2012 errichtete der Beklagte das Einzelhaus auf der Grundlage einer Baugenehmigung. Weil der Bau in Geschosszahl und Gebäudehöhe der Teilungserklärung nicht entspricht und der Ausblick aus der Wohnung seiner Tochter auf die Elbe verbaut worden sei, verlangt der Kläger in Prozessstandschaft für seine Tochter Schadensersatz in Höhe einer behaupteten Verkehrswertminderung von 55.000 €. Die Instanzgerichte haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers stattgegeben, seine Revision aber mit der Maßgabe verworfen, dass die Klage schon als unzulässig abgewiesen wird.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Selbst wenn das Einzelhaus höher als nach dem Aufteilungsplan erlaubt gebaut worden ist, hat die Klage, weil unzulässig, keinen Erfolg. Denn die Zulässigkeit setzt voraus, dass die Wohnungseigentümerin, deren Rechte der Kläger wahrnimmt, ihrerseits prozessführungsbefugt wäre. Daran fehlt es im Hinblick auf die sekundären Zahlungsansprüche, die aus einer planwidrigen Errichtung des Einzelhauses hergeleitet werden; denn nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könnte solche Rechte ausüben. Gemäß § 9a Abs. 2 WEG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Dazu gehören auch Ansprüche aus § 1004 BGB wegen einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums und daran anknüpfende Sekundäransprüche, wie sie der Kläger geltend macht.
Nach BGH bestand schon eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG a.F. für Ansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück, wenn diese auf Schadensersatz gerichtet waren, also nicht bloß auf Unterlassung und Beseitigung. Der Kläger will gerade nicht die Störungsbeseitigung, sondern eine finanzielle Kompensation für die damit einhergehende Verkehrswertminderung erlangen. Selbst wenn § 281 BGB anwendbar wäre, hätte auch nach dem vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Recht allein der Verband das Recht, Schadensersatz statt der Beseitigung zu verlangen.
Auch aus einer Beeinträchtigung des Sondereigentums kann die Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümerin nicht hergeleitet werden. Jedenfalls nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. Denn die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß dem neuen § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. Daneben kann ein Wohnungseigentümer unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG Ausgleich in Geld verlangen. Ein solcher Ausgleichsanspruch ist allerdings nicht Gegenstand der Klage, weil er voraussetzen würde, dass eine unzumutbare Einwirkung nicht abgewehrt werden kann, sondern geduldet werden muss; der Kläger nimmt die Störung jedoch bewusst hin und verlangt daher Schadensersatz statt der Beseitigung. Im Hinblick auf den allein geltend gemachten Zahlungsanspruch gemäß §§ 280, 281 BGB besteht auch dann keine Prozessführungsbefugnis, wenn das Einzelhaus zu hoch gebaut worden sein sollte und infolgedessen den Elbblick aus ihrer Wohnung versperrt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegenstand der Klage ist nicht ein aus einer Beeinträchtigung des Sondereigentums hergeleiteter Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, sondern ein Zahlungsanspruch, weil der Beklagte das in der Teilungserklärung vorgesehene Einzelhaus nicht plangerecht errichtet hat. Der Störer darf nicht unterschiedlichen Anspruchszielen des Verbands einerseits und einzelner Wohnungseigentümer andererseits ausgesetzt werden, selbst wenn der Beseitigungsanspruch des Verbands verjährt sein sollte. Denn auch nach Eintritt der Verjährung besteht ein Koordinierungsbedarf im Hinblick auf das durch den Verband auszuübende Selbstbeseitigungsrecht der Wohnungseigentümer. Infolgedessen kann das Recht, von der Störungsbeseitigung abzusehen und stattdessen Schadensersatz zu verlangen, ausschließlich durch den Verband ausgeübt werden. Bemerkenswert ist, dass die Zulassung der Revision auch zu dem Zweck erfolgt ist, die Klageabweisung als unzulässig statt als unbegründet herbeizuführen. Durch die (teure und vom Kläger zu bezahlende) Revision sollen auch Prozessfragen wie Abweisung der Klage als unzulässig statt als unbegründet grundsätzlich geklärt werden können.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister