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Individualbeschwerde

EGMR, Fünfte Sektion35023/0413.10.2009ZOV 2010, 11

Europäische Menschenrechtskonvention Art. 1 des Protokolls Nr. 1; VermG §§ 1 Abs. 6, 7 a Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Individualbeschwerde; Gegenleistung; Berechtigter; Verfügungsberechtigter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Individualbeschwerde gegen die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte der Bundesrepublik, die Festsetzung der im Falle des § 7 a Abs. 2 VermG zu entrichtenden Gegenleistung sei keine Eigentumsentziehung ohne Gegenleistung, ist zulässig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der 1948 geborene Beschwerdeführer G. G. ist deutscher Staatsangehöriger und in Aljezur (Portugal) wohnhaft.

A. Die Umstände des Falles

Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Der Hintergrund des Falles

Das streitige Grundstück mit einer Fläche von 759 m2 umfasst ein Wohn- und Geschäftshaus und ist in Erfurt im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) belegen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Oktober 1938 hatten die dem jüdischen Glauben angehörenden Brüder S. das Grundstück zu einem Kaufpreis von 256.000 Reichsmark (RM) an den Fabrikbesitzer D. veräußert. Danach verließen die Brüder S. das nationalsozialistische Deutschland und flohen nach Australien.

Nach 1945 wurde das in der sowjetischen Besatzungszone belegene Grundstück vorläufig vom Staat requiriert.

Am 28. Februar 1946 benannte der Präsident des Landes Thüringen (DDR) einen Verwalter und teilte mit, dass das Grundstück, welches unter dem Zwang der damaligen gegen die Juden gerichteten politischen Verhältnisse verkauft worden war, unter das Wiedergutmachungsgesetz vom 14. September 1945 falle. Es sei daher den damaligen jüdischen Eigentümern oder deren Erben zurückzuübertragen.

In der Folge wurde das Restitutionsverfahren ausgesetzt, da eine Änderung des Wiedergutmachungsgesetzes sowie eine generelle Enteignung der in Rede stehenden Grundstücke vorgesehen wurden.

Am 18. Oktober 1948 schloss der Verwalter des streitgegenständlichen Grundstücks im Namen der Brüder S. einen Vergleich mit der Ehefrau und Erbin von Herrn. D., demzufolge Frau D. zu zwei Dritteln Eigentümerin des Grundstücks blieb und die Brüder S. das restliche Drittel erhielten, wobei sie als Gegenleistung auf jeglichen Entschädigungsanspruch gegenüber Frau D. verzichteten.

Danach bestritten die Brüder S. diesen Vergleich mit der Begründung, nicht angehört worden zu sein.

Nach dem Tode von Frau D. fielen die zwei Drittel des Grundstücks, deren Eigentümerin sie geblieben war, an eine Erbengemeinschaft.

2. Die Situation nach der deutschen Wiedervereinigung

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. April 1992 erwarb der Beschwerdeführer von einem Erben von Frau D. einen ersten Anteil an der Miterbengemeinschaft für 90.000 Deutsche Mark (DM). In diesem Vertrag war angegeben, dass dem Beschwerdeführer die „Aufstellung bekannt ist, die dargestellt (sic), wie es zu den momentanen Eigentumsverhältnissen gekommen ist und dass diese Aufstellung mit dem 22. April 1904 beginne und mit dem 25. September 1987 ende" (Anm. d. Übs.: Originalzitat aus dem Vertrag).

Am 30. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer als Mitglied der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen.

Mit zwei Schreiben vom 8. September und 17. Dezember 1992 beantragten die Abkömmlinge der Brüder S. die Rückgabe der beiden restlichen Drittel des Grundstücks gemäß § 1 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) vom 23. September 1990 (siehe unten innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. März 1993 verkauften die Abkömmlinge der Brüder S. ein Drittel des streitbefangenen Grundstücks zum Preis von 3.700.000 DM an Frau T. Derselbe Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die Brüder S. ebenfalls die restlichen zwei Drittel des Grundstücks zum Preis von 6.800.000 DM mit der aufschiebenden Bedingung verkauften, dass eine Rückgabe erfolgt (dieses Verfahren war vor den nationalen Behörden und Gerichten anhängig - siehe unten).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Januar 1997 erwarb der Beschwerdeführer einen zweiten Anteil an der Miterbengemeinschaft für einen Betrag von 90.000 DM.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17. Juni 1997 verkaufte der Beschwerdeführer seine beiden Anteile für einen Gesamtbetrag von 600.000 DM an die Global Pacific Investment Trust mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein). In diesem Vertrag war angegeben, dass die Vertragsteile den Notar von seiner Verpflichtung zur Grundbucheinsicht entbunden hatten, obwohl dieser zu bedenken gegeben hatte, dass das Bestehen von Rechten Dritter nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Wegen der Rückgabe des streitgegenständlichen Grundstücks konnte der Beschwerdeführer infolgedessen seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen.

3. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten

Mit Bescheid vom 8. November 1995 wies das Amt für die Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Erfurt den Antrag der Brüder S. zunächst mit der Begründung zurück, dass der am 18. Oktober 1948 rechtsgültig geschlossene Vergleich jeden Anspruch auf Rückübertragung ausschließe. Die Abkömmlinge der Gebrüder S. legten Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 gab das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ihrem Antrag statt und ordnete die Rückübertragung der beiden restlichen Drittel des Grundstücks an. Das Amt vertrat die Auffassung, dass von der Vermutung auszugehen sei, das streitbefangene Grundstück sei 1938 unter Zwang verkauft worden, denn der Kaufpreis sei nicht angemessen gewesen und es stehe nicht fest, dass der Verkauf auch ohne die „Herrschaft" der Nationalsozialisten abgeschlossen worden wäre. Im Übrigen sei die Rückübertragung weder durch den in der ehemaligen DDR unter dem Druck der kommenden Enteignungen und ohne die Zustimmung der Betroffenen geschlossenen Vergleich noch aus den weiteren in § 4 des Vermögensgesetzes aufgeführten Gründen ausgeschlossen, d. h. ein redlicher Erwerb in der damaligen DDR (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). Aufgrund von § 7 a Absatz 2 des Vermögensgesetzes erhielt der Beschwerdeführer eine Gegenleistung im Wert des Verkaufspreises für seine Anteile im Jahr 1938 in Höhe von 1.250 DM, was einer Währungsumstellung im Verhältnis von 20 RM zu 1 DM entspricht.

Daraufhin rief der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht Gera mit der Begründung an, die derzeitigen Erwerber seien für die Lage während der nationalsozialistischen Zeit nicht verantwortlich, der Vergleich sei rechtswirksam geschlossen worden und die Entscheidung des Amtes verletze sein in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Eigentumsrecht.

Mit Urteil vom 17. April 2003 bestätigte das Verwaltungsgericht Gera die Entscheidung des Landesamtes Thüringen in allen Punkten unter Zugrundelegung der §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 des Vermögensgesetzes (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). Es führte aus, dass das Vermögensgesetz als ein Gesetz zu verstehen sei, das den Gebrauch von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 mit dem rechtmäßigen Ziel der Wiedergutmachung des den jüdischen Bürgern zugefügten Unrechts regele. Selbst wenn angenommen werde, der Beschwerdeführer verfüge über einen Vermögenswert im Sinne dieses Artikels, hätten die einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentumsrechts treffen können. Daher habe er nur eine eingeschränkte Rechtsposition inne. Das Verwaltungsgericht gelangte zu dem Schluss, dass die Rückübertragung des Grundstückes aufgrund von § 4 Absatz 2 des Vermögensgesetzes nicht ausgeschlossen sei, denn der Beschwerdeführer habe seinen Anteil nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben. Zudem habe er in Wirklichkeit kein Eigentum erworben, sondern nur einen Anteil an dem Grundstück und sei daher lediglich als Mitglied der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Er habe daher auch nicht über sein Eigentum verfügen können.

Das Verwaltungsgericht ließ weder eine Berufung gegen dieses Urteil noch eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2004 verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht.

Mit Entscheidung vom 31. März 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis

Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz

Am 29. September 1990 trat das Vermögensgesetz vom 23. September 1990 in Kraft, das ebenfalls Bestandteil des Einigungsvertrages werden sollte. Letzterem zufolge sollte das Vermögensgesetz in Deutschland nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 fortgelten. Ziel dieses Gesetzes war insbesondere die sozialverträgliche Regelung von Streitigkeiten in Bezug auf im Gebiet der DDR belegene Vermögenswerte, um den Rechtsfrieden in Deutschland dauerhaft sicherzustellen.

§ 1 Absatz 6 Satz 2 des Vermögensgesetzes sieht vor, dass dieses Gesetz auch auf vermögensrechtliche Ansprüche von Personen anzuwenden ist, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 in Deutschland aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von „Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben". Die §§ 2 und 3 dieses Gesetzes ergänzen § 1.

Das Vermögensgesetz sieht grundsätzlich einen Rückübertragungsanspruch für die ehemaligen Eigentümer vor, es sei denn, diese Rückübertragung erweist sich praktisch als unmöglich oder die Erwerber haben nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 18. Oktober 1989 in redlicher Weise Eigentum erworben (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes).

§ 7 a Abs. 2 dieses Gesetzes sieht vor, dass im Falle der Rückübertragung des Eigentums eine Gegenleistung im Wert des ursprünglichen Verkaufspreises an die Neuerwerber zu entrichten ist. Die Währungsumstellung erfolgt im Verhältnis von 1 DM zu 20 RM.

RÜGE

Der Beschwerdeführer behauptet, die auf den einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes beruhenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hätten sein Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt. Die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks als solche bestreitet er zwar nicht, er sieht sich aber wegen des sehr geringen als Gegenleistung erhaltenen Betrages als Opfer einer unverhältnismäßigen Eigentumsentziehung.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Der Beschwerdeführer behauptet, die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, die sich auf die einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes stützen, hätten sein Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt, der wie folgt lautet:

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."

Die Regierung bestreitet diese Behauptung.

1. Argumente der Parteien

Die Regierung bestreitet im vorliegenden Fall weder, dass der Beschwerdeführer über ein „Eigentum" im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 verfügte, noch dass es einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Eigentums gegeben hat. Sie weist den Gerichtshof zwar darauf hin, der Beschwerdeführer habe nur eine eingeschränkte Rechtsposition (Anm. d. Übs.: eigentlich Eigentumsposition) innegehabt, gesteht aber ein, dass es einen Eigentumsentzug im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gegeben hat. Dieser Eigentumsentzug beruhte auf den einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes und war folglich „gesetzlich vorgesehen"; er diente auch „einem öffentlichen Interesse", weil er auf die Rückübertragung der Vermögenswerte an die Abkömmlinge der dem jüdischen Glauben angehörenden Personen, die Opfer von Verfolgungsmaßnahmen unter der nationalsozialistischen Herrschaft waren, abzielte. Die Regierung behauptet auch, der Eingriff sei gerechtfertigt gewesen und habe im Licht des Ermessensspielraums, über den der Staat im Kontext der deutschen Wiedervereinigung verfügt, und unter Berücksichtigung des zwingenden Erfordernisses einer Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts einen gerechten Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Interessen herbeigeführt. Mangels einer von der DDR in diesem Sinne getroffenen allgemeinen Regelung habe die Bundesrepublik Deutschland in der Tat diese Lücke nach der deutschen Wiedervereinigung schließen wollen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Anteile nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes von 1990 erworben und die chronologische Entwicklung des in Rede stehenden Eigentums zur Kenntnis genommen; er sei demnach bewusst das Risiko eingegangen, dass Rückübertragungsansprüche von Abkömmlingen jüdischer Alteigentümer das Eigentum belasten. In Wahrheit habe er ein Immobiliengeschäft mit spekulativem Charakter getätigt und möglicherweise ein schlechtes Geschäft gemacht, weil er seinen Verpflichtungen aus dem späteren Verkauf seiner Anteile nicht nachkommen konnte. Die Hoffnung auf ein „gutes Geschäft" sei aber nicht durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützt.

Der Beschwerdeführer erachtet, Opfer einer Eigentumsentziehung ohne Entschädigung geworden zu sein, wie dies im Falle der Beschwerdeführer in der Rechtssache Jahn u. a. zutraf (Jahn u. a../. Deutschland [GK], Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, ECHR 2005-VI). Er bestreitet weder die Rückübertragung als solche noch das legitime Ziel des deutschen Gesetzgebers und seinen Ermessensspielraum in dieser Sache. Der Beschwerdeführer ist aber der Auffassung, er habe Anspruch auf eine gerechte Entschädigung, wobei er durch die Zahlung des Betrages von 1.250 DM eine übermäßige Last zu tragen habe. Sollte der Nachfolgestaat seines Erachtens eine Wiedergutmachung des vom nationalsozialistischen Staat begangenen Unrechts anstreben, sei dieser Staat gehalten, die Folgen hieraus zu tragen, ohne dass dies zum Nachteil eines bloßen Käufers geschieht, der von den damaligen Ereignissen völlig unberührt war. Im Gegensatz zur Behauptung der Regierung war es aber keineswegs das Ziel des Staates, einen gerechten Ausgleich zwischen den vorliegenden Interessen herbeizuführen, sondern vielmehr die Zahlung von Schadensersatz auf der Grundlage rechtlicher Argumente zu verhindern.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Schlussfolgerung des Gerichtshofs

Im Lichte aller von den Parteien vorgebrachten Argumente ist der Gerichtshof der Auffassung, das diese Rüge schwerwiegende sachliche und rechtliche Fragen aufwirft, die im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht gelöst werden können, sondern einer Prüfung in der Hauptsache bedürfen; daher kann diese Rüge im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention nicht für offensichtlich unbegründet erklärt werden. Weitere Unzulässigkeitsgründe sind nicht vorgetragen worden.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig die Beschwerde vorbehaltlich jeglicher Ausführungen zur Begründetheit für zulässig.