Immobilienfonds
HGB §§ 171, 172 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Immobilienfonds; Wiederaufleben der persönlichen Haftung des Kommanditisten bei Zurückzahlung eines Agios
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von Sen.
Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. trat der Kl., einem 1997 gegründeten geschlossenen Immobilienfonds mit 281 Kommanditisten, mit Beitrittserklärung vom 26./29. Oktober 1999 bei. Sie zahlte die vereinbarte Hafteinlage in Höhe von 100.000 DM zuzüglich eines Agios in Höhe von 5.000 DM (= 2.556,46 €).
2 Die Kl. erzielte von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse mit der Folge, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten durchweg negativ waren. Im Jahr 2000 nahm sie gleichwohl gegenüber den Kommanditisten eine Liquiditätsausschüttung in Höhe von 6 % der jeweiligen Kommanditeinlage vor.
3 Als die Kl. Anfang des Jahres 2004 nicht mehr in der Lage war, den Zins- und Tilgungsdienst für die bei der B. H.bank aufgenommenen Kredite zu zahlen, vereinbarte sie im Rahmen eines Sanierungskonzepts mit der Bank - auf deren Verlangen - u. a. die sofortige Fälligstellung eines Darlehensteilbetrages in Höhe des an die Kommanditisten insgesamt gezahlten Ausschüttungsbetrages. Die Gesellschafterversammlung hatte die Geschäftsführer zuvor mit einer Stimmenmehrheit von 99,15 % mit dem Abschluss dieser Vereinbarung beauftragt.
4 Die Bank hat die Kl. - unter hierzu erteilter Zustimmung der Gesellschafterversammlung - dazu ermächtigt, ihre Forderungen gegen die Kommanditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB im eigenen Namen und auf fremde Rechnung geltend zu machen. Nachdem die Kl. die Bekl. außergerichtlich vergeblich zur Rückzahlung des auf sie entfallenden Ausschüttungsbetrages in Höhe von 3.067,65 € aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.
5 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Bekl. in Höhe von 2.556,46 € (= Betrag des Agios) abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision hat in der Sache Erfolg und führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Ausschüttung an die Bekl. sei insoweit als haftungsunschädlich anzusehen, als die Bekl. über die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage hinaus noch 2.556,46 € Agio an die Gesellschaft gezahlt habe, weil ihr durch eine Rückzahlung in Höhe des Agios etwas erstattet worden sei, das sie über den eingetragenen Betrag hinaus gezahlt habe, so dass ihre Haftungseinlage dadurch nicht gemindert worden sei.
9 II. Das angefochtene Urteil hält im Umfang seiner Anfechtung revisions-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
10 1. Die Bekl. ist gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung des gesamten an sie ausgeschütteten Betrages in Höhe von 3.067,75 € verpflichtet. Wie der Senat bereits in BGHZ 84, 383, 387 f. und erneut - zeitlich nach dem Berufungsurteil - mit Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Tz. 8; a. A. Bayer/Lieder, ZIP 2008, 809 ff.) entschieden hat, ist nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.
11 2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat - entgegen der unzutreffenden Ansicht der Revisionserwiderung - unter Bezugnahme auf das amts-gerichtliche Urteil festgestellt, dass unstreitig (a) die Kl. von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte, (b) die Kapitalkonten der Kommanditisten dementsprechend durchweg negativ waren und (c) die Ausschüttungen den ohnehin schon negativen Kapitalanteil der Bekl. - weiter - gemindert haben. Angesichts dessen ist durch die Ausschüttung die persönliche, zunächst durch die Zahlung der Pflichteinlage ausgeschlossene Haftung der Bekl. im Umfang der an sie geleisteten Zahlung wieder aufgelebt, ohne dass es, wie das Berufungsgericht fälschlicherweise meint, darauf ankommt, ob das Agio nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem Eigenkapital zuzurechnen ist, ob seine Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, oder ob die Rückzahlung ausdrücklich als "Rückzahlung des Agios" bezeichnet oder ohne Angabe eines Zahlungsgrundes geleistet worden ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Jede Rückzahlung an den Kommanditisten ist haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftungssumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin ist ein im Jahre 1997 gegründeter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, der von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin in Prozessstandschaft für ihre Gläubigerbank die Beklagte als Kommanditistin gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung der an diese im Jahre 2000 vorgenommenen Ausschüttung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin in Höhe des von der Beklagten zusätzlich zu ihrer Kommanditeinlage gezahlten 5 %igen Agios abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der II. Zivilsenat hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil insoweit wiederhergestellt, als die Beklagte zur Rückzahlung der an sie erfolgten Ausschüttung – auch – im Umfang des zusätzlich zu ihrer Kommanditeinlage gezahlten Agios verurteilt worden ist. Der Senat hat mit dieser Entscheidung – erneut – seine Rechtsprechung bestätigt, derzufolge nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend ist, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (BGHZ 84, 383, 387 f. und erneut – zeitlich nach dem Berufungsurteil – Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Tz. 8). Diese Voraussetzungen einer Rückzahlungspflicht lagen im zu entscheidenden Fall vor. Unstreitig war das Kapitalkonto der Beklagten schon vor der Ausschüttung negativ; der – ohnehin schon – negative Kapitalanteil ist durch die Zahlung an die Beklagte weiter gemindert worden.