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Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

BVerwGBVerwG 4 B 29.9823.11.1998GE 1999, 257

BauGB § 34 Abs. 1; VwVfG § 43 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene Bebauung; widerruflich genehmigte Bebauung; befristet genehmigte Bebauung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine widerruflich oder befristet genehmigte Bebauung, bei der die zuständige Behörde stets zu erkennen gegeben hat, daß sie sie nicht auf Dauer genehmigen oder auch nur dulden werde, ist bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht als vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, wenn es (hier: nach Fristablauf) um die Beurteilung der Zulässigkeit eben dieser Bebauung geht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehrt die Verlängerung einer befristeten Baugenehmigung für eine Kraftfahrzeugwerkstätte und wendet sich zugleich gegen eine Anordnung, mit der ihr der weitere Betrieb der Werkstätte untersagt wird. Auf dem Grundstück im Kreuzungsbereich zweier Straßen war 1951 eine widerrufliche Baugenehmigung für eine Tankstelle erteilt worden. Grund für den Widerrufsvorbehalt war u. a. die Nichteinhaltung der für das Eckgrundstück festgesetzten vorderen Baulinien. 1988 wurde der Kl. die von ihr beantragte Auflassung der Tankstelle und der Umbau zu einer Kfz Werkstätte befristet und wiederum unter Widerrufsvorbehalt genehmigt. Diese Genehmigung wurde nach Fristablauf nochmals widerruflich und für die Dauer von zwei Jahren verlängert. Eine weitere Verlängerung lehnte die Bekl. 1994 ab und untersagte zugleich die weitere Nutzung des Grundstücks als Kfz-Werkstätte. Die Klage war im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos. II. (...)

Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben. Gleiches gilt für die Frage, ob eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen ist (Dürr, in: Kohlhammer-Kommentar zum Baugesetzbuch, § 34 Rn. 19, m. w. N.). Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß eine befristet oder widerruflich genehmigte Bebauung, bei der die zuständige Behörde stets zu erkennen gegeben hat, daß sie sie nicht auf Dauer genehmigen oder auch nur dulden werde, nicht als vorhandene Bebauung zu berücksichtigen ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, wenn es - nach Fristablauf oder Widerruf - um die Beurteilung der Zulässigkeit eben dieser Bebauung geht. In diesem Sinne ist die für den konkreten Fall getroffene Aussage in dem Beschluß des Berufungsgerichts zu verstehen, das Werkstattgebäude scheide bei der Bestimmung des Rahmens der berücksichtigungsfähigen Umgebung aus, weil es selbst Prüfungsgegenstand sei. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darin nicht zu sehen.

Im Zusammenhang bebauter Ortsteil — BVerwG BVerwG 4 B 29.98 — vera