veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Im Internet veröffentlichter Mietspiegel allgemein zugänglich

BGHVIII ZB 7/0828.04.2009GE 2009, 777

BGB § 558 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mietspiegel ist auch dann allgemein zugänglich und muss dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden, wenn er zwar von den Interessenverbänden für 3 € verkauft wird, aber im Internet vollständig veröffentlicht ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien streiten um die Kosten nach Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Kl. hat beim AG Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Bekl. zugestimmt. Daraufhin hat die Kl. die Klage zurückgenommen.

2 Das Amtsgericht hat der Kl. durch Beschluss vom 5. März 2007 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie dem klageweise geltend gemachten Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel nicht beigefügt habe und daher aller Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Kl. mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. 3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

4 1. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201, Tz. 9 m. w. N.). Gleichwohl ist der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

5 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

6 Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558 a BGB erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Tz. 15; GE 2008, 191). Da der Mietspiegel für Wiesbaden nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt, in Wiesbaden durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen Zahlung eines geringen Betrages von 3 € abgegeben wird und er zudem, wie den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen ist, (vollständig) im Internet veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein zugänglich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einem Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter den in Bezug genommenen Mietspiegel nicht beifügen, wenn dieser "allgemein zugänglich" ist. Nach weit verbreiteter Auffassung ist das nicht der Fall, wenn er nicht kostenlos zugänglich ist. Der Bundesgerichtshof ist anderer Meinung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte dem Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel nicht beigefügt. Vor Zustellung der Klageschrift stimmte der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen zu. Nach der Klagerücknahme legte das Amtsgericht dem Vermieter die Kosten auf mit der Begründung, das Mieterhöhungsverlangen sei unzulässig gewesen, weil der Mietspiegel gefehlt habe.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Auf zugelassene Rechtsbeschwerde hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2009 die Kostenentscheidung der Vorinstanz auf und meinte, der Mietspiegel werde gegen Zahlung eines geringen Betrages von 3 € abgegeben und sei darüber hinaus auch im Internet veröffentlicht. Er sei aus diesem Grunde allgemein zugänglich.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei Schmidt-Futterer (9. Aufl., Rn. 34 zu § 558 a BGB) schreibt Börstinghaus: "Der Vermieter muss ... den Mietspiegel ... nicht beifügen, wenn der Mietspiegel ... öffentlich kostenlos zugänglich ist. Dabei ist es ausreichend, wenn der Mietspiegel kostenlos von den Interessenverbänden oder der Gemeinde abgegeben wird. Die Veröffentlichung im Internet dürfte heute aber noch nicht ausreichen, da nicht jeder Mieter Zugang hat." Der BGH hat es nicht für erforderlich gehalten, auf diese Kommentarstelle einzugehen, offenbar weil er meinte, 3 € seien "kein Geld", und weil der Mietspiegel vollständig im Internet veröffentlicht war.