IHK der DDR
VZOG §§ 1 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 7, 11 Abs. 1, 11 Abs. 3; EinigungsV Art. 21 Abs. 2, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 1 S. 7; TreuhG § 11 Abs. 2 S. 2; VO über die Errichtung der Industrie- und Handelskammer der DDR vom 6.8.1953 §§ 1 Abs. 1 und 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
IHK der DDR; Vermögensübertragung; Tauschgrundstück; Rechtsträgerschaft; Eigentümerstellung; Funktionsnachfolger; Vermögenszuordnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Mit der Auflösung der Industrie- und Handelskammer der DDR im Jahre 1958 gingen deren Vermögenswerte in Eigentum des Volkes über und wurden somit unentgeltlich dem Zentralstaat - hier der DDR - zur Verfügung gestellt.
2. Die IHK der DDR ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu qualifizieren.
3. Die Unentgeltlichkeit der Übertragung von Vermögenswerten im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EinigungsV entfällt, wenn der ein Grundstück übertragenden Körperschaft ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt wurde. Das setzt jedoch voraus, daß der zur Verfügung stellenden Körperschaft an dem Tauschgrundstück die Rechtsposition eingeräumt wurde, die sie an dem zur Verfügung gestellten Grundstück innehatte. Die Einräumung einer Rechtsträgerschaft vermag nicht zur Entgeltlichkeit der Übertragung des Eigentums führen, auch wenn aufgrund der im Zuge der Wiedervereinigung erlassenen Rechtsvorschriften die damals eingeräumte Rechtsträgerschaft heute zu vermögensrechtlichen Ansprüchen beziehungsweise zur Eigentümerstellung an dem in Rechtsträgerschaft bewirtschafteten Grundstück führt.
4. Die heutigen Industrie- und Handelskammern sind Funktionsnachfolger der Industrie- und Handelskammer der DDR im Sinne des § 11 Abs. 3 VZOG. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der IHK der DDR um eine überregionale Körperschaft handelte, während die heutigen Industrie- und Handelskammern auf die jeweiligen Bezirke beschränkt tätig werden. Die Zuordnung der Vermögenswerte der IHK der DDR hat nach der Belegenheit der Vermögenswerte in dem jeweiligen Einzugsbereich der IHK zu erfolgen.
5. Aufgrund der Verordnung über die Industrie- und Handelskammern der DDR vom 1.3.1990 konnten sich die heutigen IHK´n vor dem Stichtat des § 11 Abs. 3 VZOG konstituieren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen einen Bescheid der Bekl., mit dem das Eigentum an dem Grundstück ... auf die Industrie- und Handelskammer zurückübertragen wurde.
Seit dem 21.4.1947 war die Industrie- und Handelskammer Sachsen in Dresden zufolge Rechtsnachfolge als Eigentümerin des vorgenannten Grundstückes im Grundbuch eingetragen.
Ausweislich des Rechtsträgernachweises vom 25.6.1953 wurde der Rat der Stadt mit Wirkung vom 1.7.1953 aufgrund Beschlusses des Ministerrates der DDR vom 5.3.1953, Ziffer 3, durch den Rat des Bezirkes als Rechtsträger für ... bestellt. Zufolge dessen wurde am 7.7.1953 das Eigentum des Volkes, vertreten durch den Rat der Stadt ... als Rechtsträger, im Grundbuch eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 12.1.1954 des Rates des Bezirkes ... an den Rat der Stadt wurde die Wiederherstellung der Eigentümerstellung der Industrie- und Handelskammer Sachsen in Dresden begehrt. In dem Schreiben wird ausgeführt: "Mit dem unter Bezug angeführten Rechtsträgernachweis wurde ersucht, aufgrund des Beschlusses des Ministerrates der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 5.3.1953 das Grundstück ... in das Eigentum des Volkes umzuschreiben und den im Rechtsträgernachweis genannten Rechtsträger einzutragen. Aufgrund der Verordnung über die Errichtung der Industrie- und Handelskammer vom 6.5.1953 (Gesetzblatt Seite 917) übernimmt die IHK das Vermögen der ehemaligen IHK. Es wird deshalb ersucht, die erfolgte Löschung des ehemaligen Eigentümers oben genannten Grundstückes rückgängig zu machen und das Grundbuch wieder in den alten Zustand zu versetzen."
Daraufhin wurde am 18.1.1954 die Industrie- und Handelskammer Sachsen in Dresden aufgrund der Verordnung über die Errichtung von Industrie- und Handelskammern vom 6.5.1953 und des Antrages des Rates des Bezirkes wieder als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Aufgrund § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung vom 2.9.1953 zur Verordnung über die Errichtung der Industrie- und Handelskammer der Deutschen Demokratischen Republik und aufgrund des Antrages der Bezirksdirektion wurde am 19.2.1954 die Industrie- und Handelskammer der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit der Errichtung der Industrie- und Handelskammer der DDR wurde die Bezirksdirektion ... gebildet.
Mit Wirkung zum 1.6.1956 wurden vormals im Privateigentum verschiedener Einzelpersonen stehende, mit dem streitgegenständlichen Grundstück nicht identische Grundstücke in der ... auf Antrag der Industrie- und Handelskammer, Bezirksdirektion ... , nach § 14 des Aufbaugesetzes der vormaligen DDR vom 6.9.1950 in Anspruch genommen und die Industrie- und Handelskammer, Bezirksdirektion ..., als Rechtsträgerin bis zum Abschluß der Aufbaumaßnahme bestellt. Nach dieser Inanspruchnahme wurde mit dem Bau des Verwaltungsgebäudes der Industrie- und Handelskammer, Bezirksdirektion, mit einem Gesamtbauvolumen von ca. 6 Millionen MDN begonnen.
Aufgrund der Verordnung über die Industrie- und Handelskammern der Bezirke vom 22.9.1958 wurden die bisherigen Bezirksdirektionen der Industrie- und Handelskammer der Deutschen Demokratischen Republik selbständig und den Räten der Bezirke unterstellt. Die Industrie- und Handelskammer, Bezirksdirektion ... führte seitdem die Bezeichnung Industrie- und Handelskammer des Bezirkes ... Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die IHK, Bezirksdirektion ... maximal 400.000,00 MDN für die Errichtung des Verwaltungsgebäudes auf dem nicht streitgegenständlichen Grundstück eingebracht. Der Rest der Baumaßnahmen wurde aus finanziellen Mitteln des Staatshaushaltes des ehemaligen Bezirkes ... finanziert.
Zwischen der Industrie- und Handelskammer des Bezirkes ... und dem Rat des Bezirkes ... wurde 1960 festgelegt, daß das Gebäude zu ca. 70 % vom Rat des Bezirkes und zu ca. 30 % von der IHK belegt wird.
Ausweislich des Rechtsträgernachweises vom 25.1.1960 wurde die Wiratex Exportgesellschaft für Wirkwaren und Raumtextilien, Berlin, aufgrund der Verordnung über die Bildung von Wirtschaftsräten bei den Räten der Bezirke und über die Aufgaben und Struktur der Plankommission bei den Räten der Kreise vom 13.2.1958 durch den Rat des Bezirkes ... als Rechtsträger des streitgegenständlichen Flurstückes mit Wirkung vom 1.1.1960 bestellt. Aufgrund dessen wurde am 5.2.1960 das Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Wiratex, Exportgesellschaft für Wirkwaren und Raumtextilien, Berlin, im Grundbuch eingetragen.
Mit Wirkung vom 1.1.1961 ging das Gebäude aufgrund einer Umsetzung in die Rechtsträgerschaft des Rates des Bezirkes über. Die entsprechenden Grundbuchkorrekturen erfolgen. Die Industrie- und Handelskammer des Bezirkes wurde für die bisher erbrachten finanziellen Mittel in Höhe von 400.000,00 MDN dadurch entschädigt, daß sie ab 1961-1973 mietfrei ca. 30 % des Gesamtkomplexes nutzen konnte. Mit Wirkung vom 1.1.1981 fand bezüglich des streitgegenständlichen Grundstückes ein Rechtsträgerwechsel zugunsten des Textil Commerz - Volkseigener Außenhandelsbetrieb der DDR in Berlin statt. Dieser Rechtsträgerwechsel wurde am 1.12.1989 grundbuchrechtlich vollzogen. Mit Beschluß des Ministerrates vom 2.2.1983 wurde die Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zur Handels- und Gewerbekammer des damaligen Bezirkes umgewandelt.
Am 4.4.1990 wurde, zunächst für ein Jahr, die Industrie- und Handelskammer zu ... aufgrund der Wahlen zur Vollversammlung der IHK gebildet. Der Volkseigene Außenhandelsbetrieb Textil Commerz wurde zum 1.7.1990 in die Kl. im Aufbau umgewandelt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 17.4.1991. Aufgrund der Bestätigung der Treuhandanstalt Berlin vom 7.8.1991 wurde die Kl. im Aufbau als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes am 2.9.1991 im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 7.2.1991 zwischen dem Freistaat Sachsen und der Industrie- und Handelskammer ... wurde vereinbart, daß die Industrie- und Handelskammer Eigentümerin des Grundstückes gegen die Zahlung eines Ablösebetrages in Höhe von 3.375.500,00 DM wird.
Am 16.5.1991 fanden die Wahlen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer statt. Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer erfolgte am 10.6.1991.
Seit dem 19.11.1991, trägt die ehemalige IHK den Namen der Industrie- und Handelskammer ...
Seit dem 2.3.1992 befindet sich die Kl. in Liquidation. Das Grundstück wird seit dieser Zeit von der Kl. nicht mehr genutzt.
Mit Schriftsatz vom 7.12.92 beantragte die Industrie- und Handelskammer die Zuordnung des streitgegenständlichen Grundstückes in ihr Vermögen.
Am 13.7.1994 stellte die Kl. einen gleichlautenden Antrag.
Mit Bescheid vom 5.8.1994 lehnte die Bekl. den Antrag der Kl. ab und übertrug das Eigentum an dem Grundstück an die Industrie- und Handelskammer ...
Mit Schriftsatz vom 9.9.1994, eingegangen am selben Tage, erhob die Kl. Klage. Die Kl. beantragt, den Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 5.8.1994 aufzuheben.
Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
Der Bescheid der Bekl. vom 5.8.1994 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Bekl. hat zu Recht das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beigeladene zurückzuübertragen.
1. Ihre Rechtsgrundlage findet die Rückübertragung in § 11 Abs. 1 S. 1 VZOG, Art. 22 Abs. 1 S. 7, 21 Abs. 3, 1. HS. EinigungsV.
2. In formeller Hinsicht bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 5.8.1994 keine Bedenken. (wird ausgeführt)
3. Zudem erweist sich der Bescheid auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Das als Finanzvermögen zu bewertende streitgegenständliche Grundstück (vgl. unten 3.1.) wurde entsprechend Art. 22 Abs. 1 S. 7, 21 Abs. 3 EinigungsV dem Zentralstaat von der Industrie- und Handelskammer der DDR (vgl. unten 3.2.) als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. unten 3.3.) unentgeltlich (vgl. unten 3.4.) zur Verfügung gestellt, mit der Folge, daß die Beigeladene als Funktionsnachfolgerin der Industrie- und Handelskammer der DDR gemäß Art. 22 Abs. 1 S. 7, 21 Abs. 3 EinigungsV, § 11 Abs. 3 VZOG (vgl. unten 3.5.), die die öffentlichen Aufgaben seit dem 3.10.1990 wahrnimmt (vgl. unten 3.6.), die Rückübertragung beanspruchen kann. Zudem ist die Rückübertragung auch nicht nach § 11 Abs. 1 S. 3 VZOG ausgeschlossen (vgl. unten 3.7.). 3.1. Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 1 VZOG, Art. 22 Abs. 1 S. 7, 21 Abs. 3 EinigungsV ist vorliegend eröffnet, da es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 S. 1 EinigungsV handelt. a) Der Vermögenswert war nicht als Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EinigungsV mit der Folge, daß Art. 21 Abs. 3 VZOG dann direkt anwendbar wäre, einzustufen, da er weder an dem maßgeblichen Stichtag des 1.10.1989 noch dem des 3.10.1990 unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente. Zum 1.10.1989 stand das Grundstück zwar noch im Eigentum des Volkes, wurde jedoch von dem Volkseigenen Außenhandelsbetrieb Textil Commerz als Rechtsträger genutzt, wobei dieser Betrieb nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben wahrnahm. Zum Stichtag des 3.10.1990 war das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück nach § 11 Abs. 2 S. 2 TreuhG bereits auf die Kl. im Aufbau übergegangen. Mit dieser Zuordnung zu einem neuen Rechtssubjekt des Privatrechts ist, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 24.3.1994 - 7 C 34.93 - KPS § 11 VZOG 1/94; Urteil vom 18.3.1993 - 7 C 13.92 - KPS § 11 VZOG 1/93), die Annahme von Verwaltungsvermögen unvereinbar.
b) Trotz des Überganges des Eigentums auf die damalige Kl. im Aufbau als juristische Person des Privatrechts vor dem 3.10.1990 ist die Rückübertragung des Grundstückes als Finanzvermögen, worunter öffentliches Vermögen zu verstehen ist, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Art. 22 Abs. 1 S. 1 EinigungsV), nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus der Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 TreuhG in Art. 22 Abs. 1 S. 1 EinigungsV, woraus folgt, daß das öffentliche Finanzvermögen dasjenige volkseigene Vermögen einschließt, welches sich in der früheren Rechtsträgerschaft von Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG befand. Denn die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 TreuhG, die abweichend von dem grundsätzlichen Privatisierungsauftrag eine gesetzliche Übertragung volkseigenen Vermögens an die Kommunen vorsieht, zielt gerade auf das Vermögen dieser Wirtschaftseinheiten, die durch § 11 Abs. 2 TreuhG zum 1.7.1990 oder zuvor aufgrund der Umwandlungsverordnung in private Kapitalgesellschaften umgewandelt wurden. Das folgt aus § 1 Abs. 5 TreuhG, der volkseigenes Vermögen in Rechtsträgerschaft des Staates, staatlicher Einrichtungen und den Kommunen unterstellter Betriebe oder Einrichtungen unter anderem von dem Kommunalisierungsauftrag des § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 TreuhG ausnimmt (vgl. BVerwG Urteil vom 18.3.1993, a. a. O.). Eine entsprechende Klarstellung hat die Änderung des § 11 VZOG durch Art. 16 RegVBG bewirkt. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 VZOG wird die Rückübertragung eines Vermögenswertes nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Da vorliegend vor dem Eigentumsübergang auf die Kl. im Aufbau Eigentum des Volkes in der Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebes und somit Finanzvermögen vorlag, hat dieses seine Qualität durch den Übergang nach § 11 Abs. 2 TreuhG nicht eingebüßt, mit der Folge, daß der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 1 VZOG, Art. 22 Abs. 1 S. 7, 21 Abs. 3 EinigungsV eröffnet ist. 3.2. Die Industrie- und Handelskammer der DDR hat dem Zentralstaat das streitgegenständliche Grundstück entsprechend Art. 21 Abs. 3 EinigungsV zur Verfügung gestellt. a) Die aufgrund § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung der Industrie- und Handelskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 6.8.1953 (GBl. I, S. 917) mit Wirkung zum 1.8.1953 errichtete Industrie- und Handelskammer der DDR war seit dem 19.2.1954 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes eingetragen. Dies entsprach auch der materiellen Rechtslage zu diesem Zeitpunkt, denn nach § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Errichtung der Industrie- und Handelskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 2.9.1953 (GBl. I, S. 993) sollte das Vermögen der ehemaligen Industrie- und Handelskammern der Länder der DDR mit Wirkung vom 1.8.1953 auf die Industrie- und Handelskammer der DDR übergehen. Vor der Auflösung der Industrie- und Handelskammer Sachsen mit Wirkung zum 31.3.1953 entsprechend Ziffer 1 des Beschlusses über die Einstellung der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern vom 5.3.1953 (GBl. I, S. 39) war diese als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes zufolge Rechtsnachfolge seit dem 21.4.1947 im Grundbuch eingetragen. Entsprechend der Überleitungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Erste Durchführungsbestimmung vom
d Ziffer 1 des Beschlusses über die Einstellung der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern vom 5.3.1953 (GBl. I, S. 39) war diese als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes zufolge Rechtsnachfolge seit dem 21.4.1947 im Grundbuch eingetragen. Entsprechend der Überleitungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Erste Durchführungsbestimmung vom 2.9.1953 sollte mithin auch das streitgegenständliche Grundstück in das Eigentum der Industrie- und Handelskammer der DDR übergehen. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob es zu der von Gesetzes wegen gewollten Rechtsnachfolge der Industrie- und Handelskammer der DDR nach den Industrie- und Handelskammern der Länder (§ 3 Abs. 1 und 2 Erste Durchführungsbestimmung vom 2.9.1953) und damit zu einem Eigentumsübergang direkt von der Industrie- und Handelskammer Sachsen auf die IHK der DDR gekommen ist, oder dies deshalb nicht möglich war, weil die Industrie- und Handelskammer Sachsen bereits zum 31.3.1953 aufgelöst wurde, während die IHK der DDR erst mit Wirkung zum 1.8.1953 errichtet wurde. Für letzteres spricht etwa, daß entsprechend einer Anweisung des Ministeriums der Finanzen beruhend auf der Ziffer 3 des Beschlusses über die Einstellung der Industrie- und Handelskammern vom 5.3.1953 zwischenzeitlich bezüglich des streitgegenständlichen Grundstückes das Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Stadt , eingetragen worden war, so daß zum Zeitpunkt des beabsichtigten Eigentumsüberganges von der IHK Sachsen auf die IHK der DDR zum 1.8.1953, erstere möglicherweise gar nicht mehr Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes war. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Variante muß davon ausgegangen werden, daß die IHK der DDR dennoch Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes, werden sollte; in diesem Falle zwar nicht im Wege der Rechtsnachfolge, aber durch originären Erwerb kraft Gesetzes. Andernfalls liefe die Regelung des § 3 Abs. 1 Erste Durchführungsbestimmung vom 2.9.1953 leer, da sämtliche IHK'n der Länder zum 31.3.1953 aufgelöst wurden und deren Vermögenswerte in das Eigentum des Volkes überführt werden sollten. Da dies offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach, der ausdrücklich die Vermögenswerte der ehemaligen IHK der Länder auf die IHK der DDR übertragen wollte, muß in jedem Falle davon ausgegangen werden, daß die Industrie- und Handelskammer der DDR zum 1.8.1953 Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes geworden war. b) Mit der Auflösung der IHK der DDR im Jahre 1958 aufgrund des Gesetzes über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11.2.1958 (GBl. I, S. 117), der Verordnung über die Bildung von Wirtschaftsräten bei den Räten der Bezirke und über die Aufgaben und Struktur der Plankommission bei den Räten der Kreise vom 13.2.1958 (GBl. I, S. 138) sowie der Verordnung über die Industrie- und Handelskammer der Bezirke vom 22.9.1958 (GBl. I, S. 688) wurden deren Vermögenswerte in das Eigentum des Volkes überführt und somit dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt. Die Überführung der Vermögenswerte in das Eigentum des Volkes ergibt sich aus § 9 der Verordnung über die Industrie-und Handelskammern der Bezirke vom 22.9.1958, wonach die aufgrund der vorgenannten Vorschriften aus den bisherigen Bezirksdirektionen entstandenen selbständigen Industrie- und Handelskammern der Bezirke Rechtsträger der ihnen übertragenen Vermögenswerte wurden. Ein Eigentumsübergang aufgrund
es ergibt sich aus § 9 der Verordnung über die Industrie-und Handelskammern der Bezirke vom 22.9.1958, wonach die aufgrund der vorgenannten Vorschriften aus den bisherigen Bezirksdirektionen entstandenen selbständigen Industrie- und Handelskammern der Bezirke Rechtsträger der ihnen übertragenen Vermögenswerte wurden. Ein Eigentumsübergang aufgrund Rechtsnachfolge, wie er bei der Errichtung der IHK der DDR vorgesehen war, findet sich in den zu dieser Zeit geltenden Gesetzen nicht wieder. Vielmehr sollten die nunmehr selbständigen Industrie-und Handelskammern der Bezirke lediglich staatliches Vermögen verwalten, jedoch nicht selbst Eigentum an den vormals zum Vermögen der IHK gehörenden Vermögenswerten erwerben. Zwar ist auch die Überführung des Vermögens der IHK der DDR in das Eigentum des Volkes nicht ausdrücklich gesetzlich verankert, ergibt sich aber zwingend aus der Anordnung der Rechtsträgerschaft. Bei dieser handelt es sich um eine gerade für die Verwaltung volkseigenen Vermögens in der Deutschen Demokratischen Republik entwickelte Institution. Die Rechtsträgerschaft an einem Grundstück sollte in erster Linie sicherstellen, daß Grund und Boden effektiv und zweckmäßig genutzt wurden. Sie diente damit im wesentlichen raumordnerischen, bauplanerischen und siedlungspolitischen Aufgaben sowie volkswirtschaftlichen Zielen. Mit ihr wurde dem Rechtsträger keine wirtschaftliche Verfügungsbefugnis eingeräumt, sondern lediglich eine betriebswirtschaftlich bedeutungslose Verwaltungskompetenz (BVerwG, Urteil vom 13.10.1994 - 7 C 48/93 - VIZ 1995, S. 99; BVerwG, Beschluß vom 4.12.1995 - 7 B 407/95 - VIZ 1996, S. 152). Daß die Rechtsträgerschaft gerade eine Institution zur Verwaltung volkseigenen Vermögens darstellte, verdeutlicht auch die Anordnung über das Verfahren bei der Veränderung in der Rechtsträgerschaft an den volkseigenen Grundstücken vom 21.8.1956 (GBl. I, S. 702), wonach Veränderungen der Rechtsträgerschaft die Abgabe eines volkseigenen Grundstückes in Verbindung mit der Übernahme des Grundstückes durch einen anderen Rechtsträger darstellte. Aus dem Vorgenannten ergibt sich somit, daß mit der Auflösung der IHK der DDR und der Anordnung der Rechtsträgerschaft zugunsten der Industrie-und Handelskammern der Bezirke eine Enteignung des vormaligen Vermögens der IHK der DDR stattfand. Durch diese Enteignung zugunsten des Eigentums des Volkes stellte die IHK der DDR dem Zentralstaat, konkret der Deutschen Demokratischen Republik (BVerwG, Beschluß vom 4.12 1995, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 28.9.1995 - 7 C 57/94 - VIZ 1996, S. 39), das streitgegenständliche Grundstück zur Verfügung. Die "Zurverfügungstellung" setzt dabei keine irgendgeartete Mitwirkung oder Zustimmung des Restitutionsberechtigten voraus; vielmehr unterfällt diesem Tatbestandsmerkmal auch und in erster Linie die entschädigungslose Entziehung eines Vermögensgegenstandes durch Gesetz oder hoheitlichen Einzelakt (BVerwG, Urteil vom 7.8.1997 - 3 C 20.96 - ZOV 1998, S . 58). c) Nach Auffassung der Kammer kommt hingegen ein Abstellen auf die Industrie- und Handelskammer Sachsen bei der Frage der zur Verfügung stellenden Körperschaft, entgegen der Ausführungen der Bekl. in ihrem Bescheid vom 5.8.1994, nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach Auflösung der Industrie- und Handelskammern der Länder aufgrund des Beschlusses über die Einstellung der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern vom 5.3.1953 und der aufgrund dieses Beschlusses erlassenen Anweisung zur
tgegen der Ausführungen der Bekl. in ihrem Bescheid vom 5.8.1994, nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach Auflösung der Industrie- und Handelskammern der Länder aufgrund des Beschlusses über die Einstellung der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern vom 5.3.1953 und der aufgrund dieses Beschlusses erlassenen Anweisung zur Überführung der Vermögenswerte in Volkseigentum tatsächlich Volkseigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück entstanden war. Dies erscheint bereits deshalb zweifelhaft, da auch eine Enteignung nach den Vorschriften der DDR, insbesondere Art. 23 der Verfassung der DDR, nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen konnte, wobei die Anweisung des Ministeriums der Finanzen diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Jedenfalls kann diese "Enteignung" den heutigen Restitutionsanspruch der Beigeladenen nicht begründen, da der daraus resultierende Entzug der Verfügungsbefugnis durch die Einräumung der späteren Eigentumsposition zugunsten der IHK der DDR ausgeglichen wurde und demzufolge ohne Einfluß auf die weitere rechtliche Entwicklung der Industrie- und Handelskammern geblieben ist. Nach alledem hat die IHK der DDR das streitgegenständliche Grundstück dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt. 3.3. Dabei handelte es sich bei der IHK der DDR auch um eine dem Art. 21 Abs. 3 EinigungsV entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Unter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versteht man einen mitgliedschaftlich verfaßten, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehenden, mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Verwaltungsträger (vgl. Rudolf in Erichsen/Martens: Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 1991, § 56 II 2, Rdn. 11). Diesen Anforderungen wird die IHK der DDR gerecht. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung der Industrie- und Handelskammer der DDR vom 6.8.1953 war die IHK der DDR eine juristische Person, der nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung das Recht der Selbstverwaltung zustand. Mithin handelte es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Der IHK der DDR gehörten nach § 4 Abs. 1 die selbständig gewerblich tätigen natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen mit ihren gewerblichen Betrieben an, so daß die IHK der DDR auch mitgliedschaftlich verfaßt war. Ihr Bestand hing zudem nicht von der Mitgliedschaft bestimmter Personen ab, vielmehr war es durchaus möglich, daß ein Mitglied aus der IHK, zum Beispiel durch Aufgabe seines Gewerbebetriebes, ausschied, ohne daß hierdurch der Bestand der IHK beeinflußt worden wäre. 3.4. Entgegen der Auffassung der Kl. hat die IHK der DDR das streitgegenständliche Grundstück auch unentgeltlich dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt.
Eine unentgeltliche Übertragung liegt dann vor, wenn sie ohne materielle Gegenleistung erfolgte, insbesondere in den Fällen der Übertragungen durch Gesetz oder der Administrativenteignungen (Schmidt/Leitschuh in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Januar 1998, Art. 21 EinigungsV, Rdn. 32). Die Unentgeltlichkeit der Eigentumsübertragung entfällt demnach beispielsweise bei Schenkungen in rechtsstaatlicher Form und in den Fällen, in denen der übertragenden Körperschaft ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt wurde. Auf letzteren Gesichtspunkt stützt sich die Kl., indem sie ausführt, daß der Beigeladenen das Grundstück ... zum Ausgleich für das streitgegenständliche Grundstück zugewiesen wurde.
Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Gegen diese Annahme spricht bereits das zeitliche Moment der Einräumung der Rechte zugunsten der damals noch bestehenden IHK der DDR, Bezirksdirektion .... Das Grundstück wurde bereits 1956 nach dem Aufbaugesetz zugunsten der IHK der DDR in Anspruch genommen, während die Enteignung und damit Zurverfügungstellung erst 1958 erfolgte, so daß ein Tausch, der zur Entgeltlichkeit und damit zum Ausschluß des Rückübertragungsanspruches führen würde, schon deshalb nicht gegeben sein kann. Auch wurde die im Rahmen der Inanspruchnahme eingeräumte Rechtsträgerschaft nicht etwa mit der Enteignung der IHK der DDR im Jahre 1958 verfestigt oder der Nachfolgerin Eigentum an dem Grundstuck eingeräumt, vielmehr fand 1961 sogar ein Rechtsträgerwechsel dahingehend statt, daß nunmehr der Rat des Bezirkes als Rechtsträger fungierte. Des weiteren kann die Unentgeltlichkeit der Zurverfügungstellung nur dann durch die Gewährung eines Tauschgrundstückes ausgeschlossen werden, wenn dem Zur Verfügung-Stellenden an dem neuen Grundstück auch die Rechtsposition eingeräumt wird, die er vor der Zurverfügungstellung an dem alten Grundstück innehatte. Bevor die IHK der DDR 1958 aufgelöst und damit zugleich enteignet wurde, war sie Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes. An dem Grundstück ... hätte der nachfolgenden Industrie-und Handelskammer des Bezirkes mithin wieder das Eigentum, zumindest aber eine dem Eigentum vergleichbare Rechtsposition, eingeräumt werden müssen, um von einer entgeltlichen Eigentumsübertragung ausgehen zu können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Industrie- und Handelskammer der DDR, Bezirksdirektion und später die Industrie-und Handelskammer des Bezirkes wurden lediglich Rechtsträger des Grundstückes . Da diese Rechtsträgerschaft, wie bereits ausgeführt, keine eigentumsähnliche Position vermittelte (BVerwG, Beschluß vom 4.12.1995, a. a. O.), wurde der IHK der DDR beziehungsweise deren Nachfolgerin auch keine vergleichbare Rechtsposition eingeräumt, so daß eine Entgeltlichkeit vorliegend nicht angenommen werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Industrie- und Handelskammer des Bezirkes, wie die Kl. vorträgt, mit der Rechtsträgerschaft an dem Grundstück möglicherweise eine Rechtsposition eingeräumt wurde, die aufgrund der Vorschriften des Einigungsvertrages, insbesondere Art. 21 Abs. 2, in der heutigen Zeit dazu führt, daß dem Träger der öffentlichen Verwaltung, hier der Beigeladenen, das Eigentum an dem Grundstück mit Wirksamwerden des Beitritts kraft Gesetzes zufiel. Selbst wenn man, entsprechend der Auffassung der Kl., davon ausgehen würde, daß das Eigentum an dem Grundstück nach Art. 21 Abs. 2 EinigungsV und damit kraft Gesetzes in das Eigentum der Beigeladenen überging und nicht, wie die Bekl. und Beigeladene behaupten, aufgrund des notariellen Vertrages vom 7.2.1991, so würde dies an der unentgeltlichen Zurverfügungstellung im Jahre 1958 nichts ändern. Die Frage der Unentgeltlichkeit kann nicht aus heutiger Sicht unter Zugrundelegung der nach der Enteignung sich vollzogenen gesetzlichen und gesellschaftspolitischen Entwicklung, die damals nicht ansatzweise erkennbar oder vorhersehbar war, beurteilt werden, sondern vielmehr nach den damaligen konkreten Gegebenheiten. Dies verdeutlicht auch der Vergleich mit der Situation, die, hypothetisch gedacht, eingetreten wäre, wenn die IHK der DDR damals nicht enteignet worden wäre. In diesem Falle wäre sie Eigentümerin des
icklung, die damals nicht ansatzweise erkennbar oder vorhersehbar war, beurteilt werden, sondern vielmehr nach den damaligen konkreten Gegebenheiten. Dies verdeutlicht auch der Vergleich mit der Situation, die, hypothetisch gedacht, eingetreten wäre, wenn die IHK der DDR damals nicht enteignet worden wäre. In diesem Falle wäre sie Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes geblieben, und zudem wäre ihr aufgrund der damals eingeräumten Rechtsträgerschaft hinsichtlich des Grundstückes zusätzlich die Rechtsposition verblieben, die sie auch heute in bezug auf dieses Grundstück innehat. Mithin kann auch nicht von einer ungerechtfertigten Besserstellung der heutigen Position der Beigeladenen aufgrund der damaligen Enteignung, der IHK der DDR ausgegangen werden. Nach alledem erfolgte die Eigentumsübertragung in das Eigentum des Volkes auch unentgeltlich. 3.5. Nach Art. 21 Abs. 3 EinigungsV steht der Rückübertragungsanspruch derjenigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Vermögenswert unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin zu. Da die IHK der DDR nicht mehr existiert, käme es mithin auf die Frage an, ob die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der IHK der DDR anzusehen wäre. Dies erscheint nach Auffassung der Kammer insofern problematisch, als daß nach der Auflösung der IHK der DDR zwischenzeitlich mehrere Neugründungen, insbesondere auch die der Beigeladenen stattgefunden haben, was zumindest gegen die Annahme einer Rechtsnachfolge im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EinigungsV sprechen würde (a. a. VG Gera, Beschluß vom 11.8.1994 - 3 K 35/92 GE). Jedoch kann vorliegend die Frage der Rechtsnachfolge dahinstehen, da nach § 11 Abs. 3 VZOG die Art. 22 Abs. 1 S. 7, 21 Abs. 3 EinigungsV mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß Rechtsnachfolger die öffentlich rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3.10.1990 (vgl. dazu unten 3.6.) die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat. Mithin ist eine Rechtsnachfolge im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EinigungsV nicht erforderlich, vielmehr genügt eine sogenannte Funktionsnachfolge, die vorliegend nach Auffassung der Kammer gegeben ist.
Der Begriff der Funktionsnachfolge hat durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem eine feststehende Bedeutung im Sinne einer generellen Funktionsnachfolge gefunden. Im Rahmen der Rechtsprechung zur Haftung neuer Rechtsträger für Verbindlichkeiten aus der Zeit der DDR hat der Bundesgerichtshof auf dieses von der Rechtsprechung und Literatur nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entwickelte Institut zurückgegriffen und entscheidend darauf abgestellt, ob der neue Rechtsträger die gleiche oder doch überwiegend gleiche Funktion wie die frühere Einrichtung ausübe (BGH, Urteil vom 4.11.1994 - LwZR 12/93 - BGHZ 127, S. 285 [295]; BGH, Urteil vom 4.11.1994 - LwZR 11/93 - BGHZ 127, S. 296 [304]; BGH, Urteil vom 28.6.1995 - VIII ZR 250/94 - VIZ 1995, S. 599 [601]). Mit diesem überkommenen Begriffsverständnis stimmt der Wortlaut des § 11 Abs. 3 VZOG überein, denn dort ist generell von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe die Rede, welche die frühere öffentlich-rechtliche Körperschaft wahrgenommen hat, so daß auch im Rahmen der Rückübertragung nach Art. 22 Abs. 1 S. 7, 21 Abs. 3 EinigungsV auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 14.11.1996 -3 C 27/96 -VIZ 1997, S. 420). Sowohl die Beigeladene als auch deren Vorgänger, die Industrie- und Handelskammer zu ... und die Industrie- und Handelskammer ... üben beziehungsweise übten zwar nicht dieselbe, aber dennoch überwiegend die gleiche Funktion aus, die die IHK der DDR innehatte. a) In der Präambel der Verordnung über die Errichtung der Industrie- und Handelskammer der DDR vom 6.8.1953 wird zu deren Funktion ausgeführt: "Bei der weiteren planmäßigen Entwicklung der Volkswirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik zur Verbesserung der Lebenshaltung der Bevölkerung haben auch die Betriebe der privaten Wirtschaft ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende wichtige Aufgaben zu erfüllen. Zur bestmöglichen Durchführung dieser Aufgabe bedarf die private Wirtschaft einer dem wirtschaftlichen Gesamtinteresse dienenden organisatorischen Zusammenfassung ihrer Kräfte. Diesem Zwecke soll die Errichtung der Industrie- und Handelskammer dienen." Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung hatte die IHK der DDR die Mitwirkung der privaten Wirtschaft bei der weiteren planmäßigen Entwicklung der Volkswirtschaft durch eine zweckdienliche Zusammenfassung und Förderung der in der privaten Wirtschaft tätigen Kräfte zu sichern. Schließlich ergeben sich aus § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 6.8.1953 die einzelnen Tätigkeitsbereiche, zu denen unter anderem die Beratung der Organe der Regierung der DDR und anderer Staatsorgane in Fragen der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung, der Materialversorgung sowie der Finanzwirtschaft, die Mitwirkung beim Zustandekommen von Gesamtvereinbarungen über Lohn- und Gehaltsbedingungen, die Beratung der in der privaten Wirtschaft Tätigen, die Mitwirkung in Fragen der Berufsausbildung, die Beratung bei Ausstellungen und Messen sowie die Benennung von Sachverständigen in Wirtschaftsfragen gehörten. Aus all dem ergibt sich, daß die Hauptfunktion der IHK der DDR darin bestand, die Kräfte der privaten Wirtschaft zu konzentrieren und zu stärken, um die planmäßige Entwicklung der Volkswirtschaft in der DDR voranzutreiben. Das Tätigkeitsfeld der IHK der DDR war mithin auf die in der privaten Wirtschaft Tätigen beschränkt, also auf ihre Mitglieder. Auch wenn die Errichtung der IHK der DDR von dem staatlichen Ziel der Stärkung der
räfte der privaten Wirtschaft zu konzentrieren und zu stärken, um die planmäßige Entwicklung der Volkswirtschaft in der DDR voranzutreiben. Das Tätigkeitsfeld der IHK der DDR war mithin auf die in der privaten Wirtschaft Tätigen beschränkt, also auf ihre Mitglieder. Auch wenn die Errichtung der IHK der DDR von dem staatlichen Ziel der Stärkung der Volkswirtschaft motiviert war, so schließt dies eine Tätigkeit der IHK zugunsten der Interessen ihrer Mitglieder nicht aus. Denn eine Stärkung der privaten Wirtschaft, auch wenn sie dem Gesamtziel der Stärkung der Volkswirtschaft der DDR gedient haben sollte, setzt einen Aufschwung der Entwicklung der einzelnen in der privaten Wirtschaft tätigen Gewerbetreibenden voraus, was auch dem Interesse der Mitglieder der IHK der DDR entsprach. Mithin kann nach Auffassung der Kammer nicht, wie die Kl. meint, davon ausgegangen werden, daß es sich bei der IHK der DDR quasi um eine staatlich gelenkte Körperschaft handelte, die keineswegs den Interessen ihrer Mitglieder Rechnung trug, sondern allein staatlichen Interessen zu dienen bestimmt war. Gegen diese Annahme spricht auch, daß der IHK der DDR das Recht der Selbstverwaltung eingeräumt wurde, so daß von einer unmittelbaren staatlichen Lenkung, auch wenn die IHK der Aufsicht der Regierung der DDR unterstand (§ 1 Abs. 3 der Verordnung vom 6.8.1953), nicht ausgegangen werden kann.
Die Funktion der aufgrund der Verordnung über die Industrie- und Handelskammern der DDR vom 1.3.1990 (GBl. I, S. 112) gebildeten Industrie- und Handelskammer zu ... bestand nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung darin, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Tätigkeit zu wirken und dabei die Interessen einzelner Gewerbezweige oder Unternehmen abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Zugleich oblag ihr, den staatlichen Organen Vorschläge, Gutachten und Einschätzungen zu unterbreiten. Die Funktion dieser IHK war somit vorrangig geprägt durch die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder und nur sekundär durch die Wahrnehmung staatlicher Interessen. Ebenso verhielt es sich mit der im Mai 1991 gebildeten IHK ... Deren Funktion beurteilt sich aufgrund Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet B Abschnitt III, Ziffer 4 EinigungsV nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I, S. 920), in dessen § 1 Abs. 1 die Funktion der IHK gleichlautend wie in der Verordnung über die Industrie- und Handelskammern der DDR vom 1.3.1990 beschrieben wurde. Auf der gleichen Grundlage übt auch die heutige Beigeladene diese Funktion aus. Bei einem Vergleich der der IHK der DDR zugewiesenen Aufgaben und Funktionen mit denen der nach dem Zusammenbruch der DDR gebildeten Industrie- und Handelskammern ist festzustellen, daß diese zwar nicht deckungsgleich sind, aber dennoch unter Beachtung der unterschiedlichen Gesellschaftssysteme im wesentlichen übereinstimmen. Beide sind geprägt durch die Stärkung der in der privaten Wirtschaft tätigen Gewerbetreibenden durch Wahrnehmung deren Interessen unter mehr (IHK der DDR) oder weniger (heutige IHK) starker Berücksichtigung staatlicher Interessen.
Die Kammer ist daher der Auffassung, daß vorliegend von einer Funktionsnachfolge der heutigen Industrie- und Handelskammern nach der IHK der DDR auszugehen ist.
b) Dem steht auch nicht, wie die Kl. meint, entgegen, daß es sich bei der IHK der DDR um eine überregionale Körperschaft gehandelt hat, während die heutigen Industrie- und Handelskammern auf die jeweiligen Bezirke beschränkt tätig werden. Die Annahme einer Funktionsnachfolge im Sinne des § 11 Abs. 3 VZOG hängt allein davon ab, inwieweit die heutige Körperschaft die Aufgaben, oder zumindest einen wesentlichen Teil davon, der zur Verfügung stellenden Körperschaft wahrnimmt. Dabei kann es nach Auffassung der Kammer keinen Unterschied machen, ob die Aufgaben einer vormals überregional tätig gewordenen Körperschaft nunmehr wieder von einer derartigen oder mehreren, jeweils auf ein bestimmtes Territorium beschränkten Körperschaften wahrgenommen werden, solange sich die Einzugsbereiche der einzelnen juristischen Personen nicht überschneiden und es keine der vormaligen überregionalen Körperschaft vergleichbare Institution gibt. Der erste Gesichtspunkt - keine überschneidenden Wirkungskreise - ist von Bedeutung, um überhaupt eine Zuordnung der Vermögenswerte der IHK der DDR auf die heutigen IHK'n vornehmen zu können. Dabei ist die Kammer der Meinung, daß die jeweilige Zuordnung eines Vermögenswertes von dessen Belegenheit in dem jeweiligen Einzugsbereich der IHK abhängt. Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruches ist es, die Leistungsfähigkeit der Körperschaften durch Ausstattung mit ihrem Altvermögen, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung der Aufgabe dient, sicherzustellen (BT-Drucks.. 12/5553, S. 168; BVerwG, Urteil vom 7.8.1997, a. a. O.). Dieser Aufgabe kann man aber nur dann gerecht werden, wenn man den heute regional tätigen IHK'n auch die örtlichen Mittel ihres Kammerbezirkes zur Verfügung stellt. Zudem läßt die Anknüpfung an die Belegenheit auch eine verläßliche Aufteilung der vormaligen Vermögenswerte der IHK der DDR zu. Mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Errichtung der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 16.12.1991 (GVBl. Nr. 35, S. 460) wurden die einzelnen Kammerbezirke der heutigen IHK und damit auch der Beigeladenen konkret festgelegt, so daß eine Zuordnung aufgrund der Belegenheit des streitgegenständlichen Grundstückes in dem Kammerbezirk der Beigeladenen erfolgen kann. Die Bedeutung des zweiten Gesichtspunktes - keine vergleichbare überregionale Institution - ergibt sich zwingend daraus, daß in einem solchen Falle eine Rückübertragung wohl an die überregional tätige Körperschaft erfolgen müßte, sofern sie eine eigenständige mit der zur Verfügung stehenden Körperschaft vergleichbare Funktion wahrnehmen würde. Dies ist vorliegend mangels Existenz einer derartigen Körperschaft aber nicht der Fall. Nach alledem ist somit auch von einer Funktionsnachfolge nach der IHK der DDR auszugehen. 3.6. Schließlich hinge der Rückübertragungsanspruch nach § 11 Abs. 1 S. 1 VZOG, Art. 22 Abs. 1 S. 7, 21 Abs. 3 EinigungsV, wie dies im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 Abs. 3 VZOG von der Literatur verlangt wird (Schmidt Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investition in der ehemaligen DDR, Stand Januar 1998, § 11 VZOG, Rdn. 27; Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Mai 1998, § 11 VZOG, Rdn. 236) nur noch davon ab, ob entsprechend § 11 Abs. 3 VZOG die Beigeladene seit dem 3.10.1990 ihre öffentlichen Aufgaben wahrnimmt. Ob der Restitutionsanspruch tatsächlich von dieser Voraussetzung abhängt, hat das BVerwG bislang offengelassen
n DDR, Stand Januar 1998, § 11 VZOG, Rdn. 27; Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Mai 1998, § 11 VZOG, Rdn. 236) nur noch davon ab, ob entsprechend § 11 Abs. 3 VZOG die Beigeladene seit dem 3.10.1990 ihre öffentlichen Aufgaben wahrnimmt. Ob der Restitutionsanspruch tatsächlich von dieser Voraussetzung abhängt, hat das BVerwG bislang offengelassen (BVerwG, Urteil vom 14.11.1996, a. a. O.) und kann auch hier dahinstehen, da die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die IHK ... diese Voraussetzung erfüllt und die Beigeladene in deren Rechtsposition eingetreten ist.
a) Die IHK zu ... ist entgegen der Auffassung der Kl. rechtswirksam aufgrund der Verordnung über die Industrie- und Handelskammern der DDR vom 1.3.1990 und der am 21.4.1990 stattgefundenen Wahl zur Vollversammlung und damit vor dem Stichtag des 3.10.1990 gebildet worden und hat seit dieser Zeit auch ihre Aufgaben wahrgenommen. aa) In § 1 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung heißt es: "In der DDR werden nach regionalwirtschaftlichen Gesichtspunkten Industrie- und Handelskammern gebildet." In § 10 Abs. 1 dieser Verordnung wird festgelegt, daß die bestehenden Handels- und Gewerbekammern aufzulösen sind und daß die Kapazitäten der Kammer für Außenhandel sowie der Wirtschaftsräte der Bezirke in die nach dieser Verordnung zu bildenden Industrie- und Handelskammern einzubeziehen sind. Die Kl. vertritt unter Bezugnahme auf § 10 die Meinung, daß die Verordnung vom 1.3.1990 keineswegs hinreichende gesetzliche Grundlage für die Bildung der IHK gewesen sei, sondern es vielmehr eines weiteren Gesetzes bedurft habe. Ein solches Gesetz sei jedoch vor dem 3.10.1990 nicht erlassen worden. Die IHK'n seien vielmehr erst durch das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 18.11.1991 (GVBl. Nr. 28, S. 380) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 16.12. 1991 entstanden. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind staatliche Schöpfungen. Es gibt keine Körperschaft kraft Natur der Sache oder aufgrund privaten Willensaktes. Die besondere rechtliche Stellung der Körperschaft setzt daher zu ihrer Errichtung einen entsprechenden staatlichen Hoheitsakt - die Verleihung des Körperschaftsstatus - voraus (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage 1997, § 23, Rdn. 38). Dieser staatliche Hoheitsakt findet sich vorliegend in der Verordnung über die Industrie- und Handelskammern der DDR vom 1.3.1990. Deren § 1 Abs. 1 ordnet ausdrücklich die Bildung von Industrie- und Handelskammern nach regionalwirtschaftlichen Gesichtspunkten an. Dabei werden die Industrie- und Handelskammern nach § 1 Abs. 2 als Organisationen der gewerblichen Selbstverwaltung und nach § 1 Abs. 3 als juristische Person qualifiziert und ihnen somit der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugewiesen, so daß der für eine Gründung erforderliche staatliche Hoheitsakt mit Verleihung des Körperschaftsrechtes vorliegt. Hinzu kommt, daß die Verordnung vom 1.3.1990 den Industrie- und Handelskammern das Satzungsrecht zubilligte (§§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 4), eine Zwangsmitgliedschaft festlegte (§ 3 Abs. 1) und auch die Finanzierung der IHK'n regelte (§ 9). Die Kammer ist daher der Auffassung, daß die Verordnung vom 1.3.1990 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Bildung der IHK'n darstellte. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 10 Abs. 1 dieser Verordnung entgegen, wonach bestimmte Institutionen "in die nach dieser Verordnung zu bildenden Industrie- und Handelskammern" einzubeziehen sind. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Passus im Hinblick darauf, daß es neben den gesetzlichen Festlegungen zur Bildung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft natürlich auch noch weiterer (nicht gesetzlicher) Akte, wie zum Beispiel der Wahl zur Vollversammlung und der Satzungsgebung, bedarf, um eine gesetzlich vorgesehene Körperschaft tatsächlich zum Leben zu erwecken, zu verstehen. Dem § 10 Abs. 1 ist nicht zwingend zu entnehmen, daß der Gesetzgeber damit
ldung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft natürlich auch noch weiterer (nicht gesetzlicher) Akte, wie zum Beispiel der Wahl zur Vollversammlung und der Satzungsgebung, bedarf, um eine gesetzlich vorgesehene Körperschaft tatsächlich zum Leben zu erwecken, zu verstehen. Dem § 10 Abs. 1 ist nicht zwingend zu entnehmen, daß der Gesetzgeber damit verdeutlichen wollte, daß es zur Ausführung dieser Verordnung noch eines weiteren Gesetzes bedurft habe. Auch der Erwägung der Kl., daß es für das Entstehen der IHK'n zwingend einer gesetzlichen Grundlage zur Festlegung der einzelnen Kammerbezirke bedurfe und eine solche erst mit der Verordnung vom 16.12. 1991 geschaffen wurde, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zuzugeben ist der Kl. insoweit, als in der Verordnung vom 1.3.1990 keine Festlegung der einzelnen Kammerbezirke erfolgte. Dennoch war dies auch nicht erforderlich. Wie sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung ergibt, sollten die IHK'n nach regionalwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werden. Zugleich wurden nach § 10 Abs. 1 die bestehenden Handels- und Gewerbekammern, die in jedem Bezirk ansässig waren, aufgelöst und deren Statut vom 2.2.1983 außer Kraft gesetzt (§ 10 Abs. 3). Daraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer, daß an die Stelle der bisherigen Handels- und Gewerbekammern räumlich die Industrie- und Handelskammern treten sollten (so auch Jäkel/Junge/Hinz, Industrie- und Handelskammergesetz, 5. Auflage, Einführung B, S. 5). Dementsprechend haben sich auch tatsächlich in den damaligen Bezirken der DDR jeweils neue Industrie- und Handelskammern gebildet. Auch bei dem Erlaß des Gesetzes zu Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 18.11.1991 und der Verordnung vom 16.12.1991 ging der sächsische Gesetzgeber davon aus, daß sich in den damaligen Bezirken der DDR bereits Industrie und Handelskammern gebildet hatten. So wird in dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit zu dem Entwurf des "Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammer im Freistaat Sachsen (SachsIHKG)" (Drucksache 1/913) ausgeführt: "In der öffentlichen Anhörung wurde von allen IHK-Vertretern das anstehende Gesetz als notwendige Arbeitsgrundlage herausgestellt und gleichermaßen die schnelle Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament zum Ausdruck gebracht. Anfragen durch die Ausschußmitglieder sowie die Beantwortungsinhalte der IHK-Vertreter wurden insbesondere bestimmt durch Probleme, die aus der Umbildung der auf anderer gesetzlicher Grundlage entstandenen Industrie- und Handelskammern resultieren." In diesem Sinne versteht die Kammer auch § 1 Abs. 2 SächsIHKG vom 18.11.1991, wonach bestehende Industrie- und Handelskammern durch Rechtsverordnung zusammengeschlossen werden können. Daß diese Regelung, wie die Kl. meint, allein für die Zukunft gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wurde sie bereits bei Erlaß des Gesetzes notwendig, um die Möglichkeit zu eröffnen, bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende IHK'n aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenlegen zu können.
Nach alledem erweist sich die Verordnung über die Industrie- und Handelskammern der DDR vom 1.3.1990 als hinreichende Rechtsgrundlage für die Bildung neuer Industrie- und Handelskammern.
ab) Auf dieser Grundlage wurde im April 1990 die Industrie- und Handelskammer zu ... gebildet.
Ausweislich der von der Beigeladenen zu der Akte gereichten Hausmitteilung der Justitiarin der Beigeladenen fand am 21.4.1991 die Wahl zur Vollversammlung statt. Ebenfalls am 21.4.1991 wählte die Vollversammlung den Präsidenten sowie den Hauptgeschäftsführer. Diese Angaben hat die Justitiarin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, so daß das Gericht davon überzeugt ist, daß die IHK sich wirksam auf der Grundlage der Verordnung vom 1.3.1990 konstituiert hat.
b) Da die Beigeladene unter ihrer heutigen Bezeichnung zum Stichtag des 3.10.1990 noch nicht existierte, ist des weiteren erforderlich, daß sie Rechtsnachfolgerin der IHK zu ... ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Wie bereits ausgeführt wurde die IHK zu ... am 21.4.1991 gebildet. Da diese Bildung zunächst nur für ein Jahr vorgesehen war, fand am 16.5.1991, wie sich ebenfalls aus der Hausmitteilung ergibt und was wiederum durch die Justitiarin in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, eine erneute Wahl zur Vollversammlung statt. Am 10.6.1991 wurde von der neu gewählten Vollversammlung ... erneut zum Präsidenten gewählt. Im Zuge dieser Wahlen erfolgte eine Umbenennung der IHK ... in die IHK ..., ohne daß eine Änderung des Einzugsbereichs der IHK oder derer Mitglieder erfolgte. Auch dies wurde von der Justitiarin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt. Die IHK ... war somit mit der vorherigen IHK zu ... identisch, so daß es auf eine mögliche Rechtsnachfolge nicht ankommen kann. Ausweislich der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Errichtung der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 16. 12. 1991 wurden die Bezirke der Industrie- und Handelskammern festgelegt. Danach war für den Regierungsbezirk die Industrie- und Handelskammer, also die heutige Beigeladene, vorgesehen. Aufgrund dessen fanden am 3.5.1993 die Wahlen zur Vollversammlung der heutigen Beigeladenen statt. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der Bildung der Beigeladenen das Gebiet des Kammerbezirkes verändert wurde, da auch in diesem Falle nach § 1 Abs. 2 S. 3 SächsIHKG die Beigeladene Rechtsnachfolgerin der an der Neubildung beteiligten oder aufgenommenen Industrie- und Handelskammer geworden ist. Nach alledem ist somit die Beigeladene auch Rechtsnachfolgerin der IHK zu ...
Damit läßt sich festhalten, daß zugunsten der Beigeladenen ein Restitutionsanspruch nach § 11 Abs. 1 S. I VZOG, Art. 22 Abs. 1 S. 7, 21 Abs. 3 EinigungsV entstanden ist. 3.7. Dieser Anspruch ist auch nicht nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 VZOG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine Restitution dann nicht möglich, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung in eine Unternehmenseinheit einbezogen ist und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden kann. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar ging das streitgegenständliche Grundstück nach § 11 Abs. 2 TreuhG in das Eigentum der Kl. und damit in ein Unternehmen über, jedoch ist es ohne Beeinträchtigung der Kl. rückübertragbar, da sich die Kl. seit 2.3.1992 in Liquidation befindet und das Grundstück seit dieser Zeit auch nicht mehr nutzt.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich, daß die Bekl. zu Recht in ihrem Bescheid vom 5.8.1994 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beigeladene übertragen hat, mit der Folge, daß die Klage, wie geschehen, abzuweisen war.