IG Metall
§ 1 Abs. 6 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
IG Metall; Deutscher Metallarbeiterverband; Rechtsnachfolge; verfolgungsbedingter Vermögensverlust
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die IG Metall ist Rechtsnachfolgerin des Deutschen Metallarbeiterverbandes.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückgabe eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz.
Das Grundstück wurde am 10.10.1928 für die OHG Sch. & Co. aufgelassen, die am 28.11.1928 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.
Gegenstand dieser Gesellschaft war lt. § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 14.1.1925 die Verwaltung der Liegenschaften des Deutschen Metallarbeiterverbandes, der Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund war. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933 (RGBl. S. 83) und wegen der mit der Straf-sache gegen Leipart und Genossen verbundenen, vom Generalstaatsanwalt beim Landgericht I in Berlin angeordneten Beschlagnahme aller Vermögenswerte der dem allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund angeschlossenen Gewerkschaften und der mit ihnen verbundenen Vermögensgesellschaften (vgl. Deutsche Arbeitsfront - Rechtsabteilung -, Rundschreiben Nr. 1 vom 16. Oktober 1933) beantragte der Schatzmeister der Deutschen Arbeitsfront beim Amtsgericht Stuttgart I die Eintragung einer Pflegschaft für das beschlagnahmte Vermögen der oben genannten Gesellschaft und die Bestellung von neuen Prokuristen. Die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront GmbH in Berlin-Wilmersdorf wurde am 31.1.1939 als neuer Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Durch Grundbucheintragung vom 27.4.1942 erwarben der Kaufmann Kurt B. und seine Ehefrau Emma das Grundstück je zur Hälfte zu Eigentum. Die Kl. ist Alleinerbin nach den vorgenannten Personen.
Auf Grund des Beschlusses der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 1950 zur Durchführung des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland vom 29. April 1948 und zur Durchführung des Gesetzes betreffend die Rückgabe von Vermögenswerten der Provinz Sachsen-Anhalt an antifaschistisch demokratische Organisationen vom 30. Mai 1947 ging das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück am 13. April 1950 auf die Vermögensverwaltung des F.D.G.B. GmbH über. Diese übertrug den Vermögenswert zu Volkseigentum, zu dessen Rechtsträger der Rat der Stadt T. eingesetzt wurde. Dieser nutzte das auf dem Grundstück befindliche Mehrfamilienhaus. Mit Bescheid vom 24. Juni 1962 stellte die Wiedergutmachungskammer beim Landgericht Duisburg die Rechtsnachfolge des Vermögensträgers der Industriegewerkschaft Metall, der Treuhandverwaltung IGEMET GmbH, nach dem Vermögensträger des Deutschen Metallarbeiterverbandes, der Firma A. Sch. und Co. OHG, fest.
Am 20.8.1990 meldete die Kl. und am 30.11.1990 die Beigeladene zu 1. vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich des streitbefangenen Grundstücks bei dem Bekl. an.
Mit Schreiben vom 28.3.1991 teilte der Bekl. der Kl. mit, daß die Beigeladene zu 1. als Berechtigte habe anerkannt werden "müssen".
Die Beigeladene zu 1. wurde vom Bekl. mit Schreiben vom 2.4.1991 als "berechtigte Antragstellerin" anerkannt. Am 2.5.1991 legte die Kl. gegen den "Bescheid" des Bekl. vom 28.3.1991 Widerspruch ein, den der Widerspruchsausschuß des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen (Sachsen Anhalt) mit Widerspruchsbescheid vom 15.6.1992 zurückwies. Zur Begründung verwies das Landesamt darauf, daß der Vermögensverlust der Kl. und auch der Beigeladenen zu 1. von § 1 des Vermögensgesetzes erfaßt werde, die Beigeladene zu 1. jedoch als erste von dieser Maßnahme betroffen war, so daß sie als Berechtigte festzustellen gewesen sei. Eine Beteiligung der Beigeladenen zu 3. am Verwaltungsverfahren ist nicht erfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 1 Abs. 6 VermG findet dieses Gesetz auch Anwendung auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignung oder auf andere Weise verloren haben.
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Der Deutsche Metallarbeiter-Verband hat sein Vermögen an dem streitbefangenen Grundstück in dieser Zeit aus Gründen politischer Verfolgung infolge einer Enteignung verloren. Nach § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. S. 83) waren u. a. Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig. Damit wurde ein Grundrecht der bürgerlich-demokratischen Reichsverfassung (Weimarer Verfassung) außer Kraft gesetzt. Auf diese Verordnung bezugnehmend, ordnete der Generalstaatsanwalt beim Landgericht Berlin I im Zusammenhang mit einer Strafsache gegen den Sozialdemokraten Leipart die Beschlagnahme jeglichen gewerkschaftlichen Vermögens an und wies die Verfügungsbefugnis an den Vermögenswerten dem Führer der Deutschen Arbeitsfront zu. Zu den von dieser Anordnung Betroffenen gehörte auch der Deutsche Metallarbeiter Verband.
Dem steht nicht entgegen, daß der Deutsche Metallarbeiter-Verband zum Zeitpunkt des Vermögensverlustes nicht Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks gewesen ist, sondern, ausweislich des dem Gericht vor liegenden Gesellschaftervertrages, die Alexander Sch. OHG & Co. mit der Verwaltung ihrer Liegenschaften beauftragt hatte. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Vermögenswert derjenigen Vereinigung zuzurechnen ist, die politischer Verfolgung ausgesetzt war. Davon ist hier unzweifelhaft auszugehen. Der Deutsche Metallarbeiter-Verband hatte über die Aufnahme entsprechender Regelungen in den Gesellschaftervertrag mit der Alexander Sch. OHG & Co. sichergestellt, daß der Rechtserwerb ihrer Vermögensverwaltungsgesellschaft zwar in deren Namen, jedoch stets im Interesse des Deutschen Metallarbeiter-Verbandes erfolgte. Bereits der in § 2 des Gesellschaftervertrages genannte Gegenstand der Gesellschaft - Verwaltung der Liegenschaften des Deutschen Metallarbeiter-Verbandes - läßt an der Zurechenbarkeit des Vermögenswertes zum Deutschen Metallarbeiter-Verband keine Zweifel aufkommen. Dies trifft auch auf weitere, die Rechte des Deutschen Metallarbeiter-Verbandes in dieser Gesellschaft sichernden Regelungen zu. So gehörte zur Verwaltung das Recht, Grundstücke zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern (§ 5 Satz 3 des Gesellschaftervertrages).
Die Gesellschafter sollten dabei stets im Interesse des Deutschen Metallarbeiter Verbandes handeln. An den ihnen zur Gründung der Gesellschaft von dem Deutschen Metallarbeiter-Verband treuhänderisch übergebenen Geschäftseinlagen behielt sich dieser das Eigentum vor.
Der politischer Verfolgung ausgesetzte Deutsche Metallarbeiter-Verband hat den ihm zuzurechnenden Vermögenswert kraft gesetzlicher Enteignung (Legalenteignung) verloren. Gemäß § 24 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen vom 9. Dezember 1937 (RGBl. S. 1333) ist der Deutschen Arbeitsfront GmbH, Berlin, als Vermögensverwalterin der deutschen Arbeitsfront, das Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigung einschließlich der Hilfs- und Ersatzorgansiation, vermögensverwaltenden Pensionskassen und sonstigen Sondervermögen zugewiesen worden. Daraufhin wurde am 31. Januar 1939 die Deutsche Arbeitsfront GmbH als Eigentümerin für das streitbefangene Grundstück in das Grundbuch eingetragen.
Die Beigeladene zu 1. ist (mittelbare) Rechtsnachfolgerin nach der Alexander Sch. OHG & Co. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Wiedergutmachungskammer beim Landgericht Duisburg vom 24. Mai 1962.
Darin hat das Gericht festgestellt, daß die Treuhandverwaltung IGEMET GmbH, die Vermögensträgerin der Beigeladenen zu 1., Rechtsnachfolgerin nach dem Deutschen Metallarbeiter-Verband bzw. dessen Vermögensträger, der Fa. Alexander Sch. OHG & Co. ist.