identifizierbarer Klagegrund
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der bestimmten Angabe des Klagegrundes.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von der Bekl. Zahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 14.585,18 DM für Sanitärartikel, welche die S. S. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) gemäß mehreren Einzelrechnungen an die Bekl. verkauft und geliefert hatte. Sie macht geltend, die offenen Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Bekl. seien vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sie, die Kl., aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts im voraus abgetreten worden. Für den Fall, daß die Vorausabtretung nicht eingreife, beruft sich die Kl. hilfsweise auf eine ihr vom Insolvenzverwalter erteilte Ermächtigung, die Forderungen der Gemeinschuldnerin einzuziehen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klage sei nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil sich aus ihr nicht ergebe, wem die Forderungen, die Gegenstand der Klage seien, eigentlich zustünden. Die Kl. mache geltend, die Kaufpreisansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Bekl., die als solche auch nicht streitig seien, stünden ihr aufgrund einer Vorausabtretung im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu. Dies setze jedoch voraus, daß die Gemeinschuldnerin die an die Bekl. verkauften Waren - über die Zwischenlieferantin Dr. G. GmbH - letztlich von der Kl. bezogen habe. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, weil es an entsprechenden Darlegungen seitens der Kl. fehle. Der Kl. helfe auch nicht, wenn sie sich hilfsweise auf die ihr vom Insolvenzverwalter eingeräumte Einziehungsermächtigung stütze. Zwar stehe danach fest, daß die Kl. hinsichtlich der geltend gemachten Kaufpreisforderung in jedem Fall - entweder aufgrund der Vorausabtretung oder aufgrund der Einziehungsermächtigung - aktivlegitimiert sei. Daraus folge aber nichts für die Bestimmtheit der Klageforderung. Die Kl. mache ohne nähere Bestimmung Kaufpreisforderungen geltend, die entweder ihr, der Gemeinschuldnerin oder möglicherweise auch nicht bekannten Dritten zustünden, ohne klarzustellen, wem welcher Teil der geltend gemachten Forderungen zustehe. Daß sich im vorliegenden Fall bei der Prüfung der materiellen Begründetheit der Einwände der Bekl. Unterschiede möglicherweise nicht ergäben, sei unerheblich, weil die Frage der Zulässigkeit der Klage vorab zu klären sei und nicht von der materiellen Begründetheit der von der Bekl. im konkreten Fall erhobenen Einwände abhängen könne.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Kl. hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Klage ist zulässig. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift - neben einem Antrag, dessen Bestimmtheit hier nicht zweifelhaft ist - die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches enthalten. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, WRP 2003, 1458 = BGH-Report 2003, 1438, unter II 3 a m. w. Nachw.; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 253 Rdnr. 12 a). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (BGH, aaO.; Zöller/Greger aaO.). Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung sind im vorliegenden Fall erfüllt.
1. Die Kl. hat ihren Antrag, die Bekl. zur Zahlung von 14.585,18 DM nebst Zinsen zu verurteilen, damit begründet, ihr stünden an sie als Vorbehaltslieferantin abgetretene Kaufpreisansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Bekl. zu, die sich aus den der Klagebegründung als Anlagen K 1 bis K 23 beigefügten Einzelrechnungen der Gemeinschuldnerin in Höhe von 17.010,87 DM ergäben; nach Abzug von Gutschriften auf die Rechnungen K 1 bis K 3 in Höhe von 2.425,69 DM gemäß den Anlagen K 24 bis K 28 errechne sich die Klageforderung. Damit hat die Kl., wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmt. Mehr hatte die Kl. nicht vorzutragen, um den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Kl. im einzelnen dargelegt hat, daß sich die der Klageforderung zugrundeliegenden Rechnungen auf Waren beziehen, welche die Gemeinschuldnerin tatsächlich über einen Zwischenlieferanten von der Kl. bezogen hatte. Ob die Kl. diese Voraussetzung für den behaupteten Forderungserwerb substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit ihrer Klage.
2. Daran ändert sich nichts dadurch, daß sich die Kl. mit ihrem Hilfsvorbringen auf die ihr vom Insolvenzverwalter erteilte Einzugsermächtigung für den Fall stützt, daß die von ihr behauptete Vorausabtretung zu ihren Gunsten nicht eingreife. Der Bestimmtheit des Gegenstandes der Klage steht nicht entgegen, daß die Kl. die streitgegenständlichen Kaufpreisforderungen mit ihrem Hauptvorbringen als durch Abtretung erworbene eigene Forderungen geltend macht und sie diese mit ihrem Hilfsvorbringen im Wege einer Prozeßstandschaft als fremdes Recht im eigenen Namen einklagt.
Zu Unrecht meint demgegenüber das Berufungsgericht, die Kl. hätte - als Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Klage - darlegen müssen, ob und in welchem Umfang die Kaufpreisforderungen ihr oder dem Insolvenzverwalter zustünden. Auch dies ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Die unterschiedliche Rechtskraftwirkung einer Verurteilung der Bekl. entweder aufgrund des Haupt- oder aufgrund des Hilfsvorbringens der Kl. ändert daran entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Kl. nicht offenläßt, ob sie mit ihrer Klage ein (an sie abgetretenes) eigenes Recht oder ein fremdes Recht (im eigenen Namen) geltend macht. Durch das Eventualverhältnis ihres Vorbringens hat die Kl. klargestellt, daß sie in erster Linie ein eigenes Recht einklagt und daß sie nur für den Fall, daß die behauptete Abtretung des Rechts an sie nicht eingreifen sollte, als weiteren Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85, NJW 1986, 1046 unter 2 b; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., Einleitung Rdnr. 75) ein fremdes Recht aufgrund einer ihr erteilten Einziehungsermächtigung im eigenen Namen geltend macht. Gegen die prozessuale Zulässigkeit eines solchen Hilfsvorbringens bestehen - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - keine Bedenken. Das Berufungsgericht ist an die von der Kl. vorgegebene Reihenfolge ihres Begehrens gebunden und hat zunächst zu prüfen, ob ihr der Anspruch aus eigenem Recht zusteht. Erst wenn es dies verneint, hat es die Zulässigkeit und Begründetheit des in Prozeßstandschaft verfolgten Anspruchs der Gemeinschuldnerin zu untersuchen. Da Umfang und Reichweite der Rechtskraftwirkung davon abhängen, ob eine etwaige Verurteilung der Bekl. auf dem Hauptvorbringen oder auf dem Hilfsvorbringen der Kl. beruht, hat sich aus den Entscheidungsgründen zu ergeben, ob und inwieweit das Berufungsgericht der Kl. den Anspruch aus eigenem Recht oder aus dem Recht der Gemeinschuldnerin zugesprochen hat.
III. Da das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Begründetheit der Klage nicht getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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