Hypothetische Prüfung denkbarer Erben oder Erbeserben
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der hypothetischen Prüfung, wer unter Ausblendung der besatzungshoheitlichen Enteignung Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kl. geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.