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Hypothekenforderung

LG Berlin9.O.264/0019.07.2001ZOV 2002, 93

EGBGB Art. 232 § 1; ZGB-DDR §§ 20, 245, 454

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hypothekenforderung; Rechtsnachfolger; Zuordnungsnachfolger; Befriedigungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus einer auf volkseigenem Grundstück besicherten Hypothekenforderung stehen dem Rechtsnachfolger des Gläubigers gegen den Zuordnungsnachfolger keine Ansprüche auf Befriedigung zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von der Bekl. Zahlung von Darlehensbeträgen und Zinsen, die noch zur Zeit der ehemaligen DDR durch ihre Vorgängerin, die Sparkasse der Stadt Berlin (Ost) für das Grundstück Ch. Straße 68 in Berlin ausgereicht sein sollen. Die Darlehen sind grundbuchlich gesichert gewesen. Das Grundstück gehörte ursprünglich dem schwedischen Staatsangehörigen S. H. Nach der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 und den entsprechenden Nachfolgeverordnungen wurde die Rechtsvorgängerin der Bekl., der VEB KWV Berlin-Mitte mit der Verwaltung betraut; es lag staatliche Verwaltung vor. Ab 1952 bis 1983 sind diverse Grundschulden im Grundbuch eingetragen, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Liste Blatt 2/3, 4 unten der Klageschrift verwiesen. Zunächst (bis 1972) wurden die ausgereichten Darlehen auf gesonderten Konten bei der Rechtsvorgängerin der Kl. geführt, im Anschluß wurden die Darlehen im Einverständnis mit der Vorgängerin der Bekl. auf einem Konto geführt und ein Gesamtsaldo gebildet. Das letzte Darlehen wurde 1983 bestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1984 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt. Die Rechtsvorgängerin der Kl. erhielt von den zuständigen Stellen eine entsprechende Mitteilung, um Forderungen auf anteilige Auszahlung des Entschädigungsbetrages erheben zu können. Die Kl. meldete ihre Forderungen an, insoweit soll nach dem Vortrag der Kl. das Entschädigungsverfahren bis zur Wiedervereinigung nicht abgeschlossen worden sein. Zum Zeitpunkt der Währungsunion belief sich der fortgeschriebene Kredit auf insgesamt 212.319,49 M = 106.159,75 DM. Der Bekl. wurde durch Bescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 17. Mai 1995 das Grundstück zugeordnet. Im Bescheid heißt es hierzu, die Übertragung erfolge gemäß § 7 Absatz V VZOG. Etwaige Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bleiben unberührt und gehen zu Lasten des neuen Eigentümers.

Die Kl. begehrt von der Bekl. Zahlung sowohl der umgestellten Darlehensvaluta als auch der ausgerechneten Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 29. Februar 2000. Sie ist der Auffassung, daß die Bekl. mit der Zuordnung des Grundstücks an sie auch für die Darlehensverbindlichkeiten hafte. Die Ausreichung der einzelnen Darlehensverbindlichkeiten hat die Kl. im Schriftsatz vom 25. Juni 2001 im einzelnen näher erläutert. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist abzuweisen, weil der Kl. kein Anspruch auf Rückzahlung ausgereichter Kredite gemäß § 245 ZGB/DDR in Verbindung mit Art. 232 § 1 EGBGB gegen die Bekl. zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den zwischen der Rechtsvorgängerin der Kl. und der Rechtsvorgängerin der Bekl. geschlossenen einzelnen Kreditverträgen, da diese durch die Rechtsvorgängerin der Bekl. nicht in eigenem Namen, sondern für den damaligen Grundstückseigentümer geschlossen wurden und deshalb ein Forderungsrecht gegen sie be-ziehungsweise die Rechtsnachfolgerin nicht begründet werden konnte.

Ein Anspruch auf Zahlung steht der Kl. auch nicht aufgrund des Zuordnungsbescheides zu, da dieser keinerlei Bestimmung dahin enthält, die den gelöschten Aufbaugrundschulden zugrunde liegenden Forderungen zu erfüllen.

Ein Anspruch besteht auch vorliegend nicht gemäß § 16 VermG gegen die Bekl. Denn nach dieser Vorschrift haftet der Zuordnungsbegünstigte nur insoweit für Forderungen, die durch den staatlichen Verwalter begründet worden sind, wie diese durch dingliche Sicherheiten gesichert sind und diese Sicherung fortbesteht. Eine dingliche Sicherung der Kreditforderungen der Kl. ist vorliegend nicht mehr vorhanden, so daß schon deshalb eine Haftung nicht bestehen kann.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Kl. - wovon vorliegend zu ihren Gunsten ausgegangen werden kann - keinerlei Ausgleich im Rahmen der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum aus dem Entschädigungsbetrag erhalten hat. Nach dem Recht der DDR sollte volkseigenes Vermögen nicht belastet werden können, § 20 ZGB. Insoweit wurde im Rahmen der Überführung von Grundbesitz in Volkseigentum die Löschung dinglicher Sicherheiten veranlaßt, die Berechtigten erhielten eine Ausgleichszahlung aus dem für das Grundstück festgesetzten Entschädigungsbetrag. Unstreitig ist vorliegend dieses Verfahren auch begonnen worden. Insoweit trägt die Kl. selbst vor, daß sie ihre Forderung aus den einzelnen Darlehen, die eine dingliche Sicherung hatten, angemeldet hat, insoweit mag ihr noch eine Forderung gegen den "Entschädigungsbetrag" zustehen.

Dieses Verfahren führte dazu, daß aus der ursprünglichen Kreditforderung gegen das Grundstück beziehungsweise den Berechtigten eine Schuldumschaffung zu Lasten des Entschädigungsbetrages, der mit der Überführung in Volkseigentum bestimmt worden ist, eintrat. Es liegt eine sogenannte Novation vor. Der Kl. steht insoweit ein Anspruch gegen den Entschädigungsbetrag zu, und nicht mehr ein Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück. Für diese Wertung spricht auch § 454 ZGB. Denn danach waren die Hypotheken mit den zugrunde liegenden Forderungen untrennbar verbunden. Insoweit kann aus dieser engen Verbindung nur geschlossen werden, daß mit der Löschung der Aufbauhypothek im Rahmen der Überführung in Volkseigentum die Forderung ihren Charakter ändert, die ursprüngliche Kreditforderung untergeht. Ist danach die Kreditforderung mit der Überführung in Volkseigentum 1984 untergegangen, so kann auf die ursprüngliche Forderung ein Anspruch nicht mehr gestützt werden.

Soweit vor Inkrafttreten noch Grundschuldbestellungen zu Lasten des Grundstückes erfolgten, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar kann es bei den Vorschriften des BGB zu einer Trennung von dinglicher Forderung und persönlicher Schuld kommen, also zu einem Fortbestehen der persönlichen Schuld, nachdem aufgrund der Anordnung zur Überführung des Grundstückes in Volkseigentum die Grundschuld gelöscht wurde. In einem solchen Fall, in dem eine Trennung erfolgte, wird jedoch die ursprünglich zwischen Schuld und Grundschuld bestehende Akzessorietät aufgehoben, so daß nicht mehr davon auszugehen ist, daß die Schuld noch auf dem Grundstück lastet. Mit der Zuordnung des Grundstückes an die Bekl. kann damit auch keine persönliche Schuld auf diese übergegangen sein, für die sie nunmehr haftet.