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Hypothekendarlehen

BGHIII ZR 188/8724.11.1988GE 1989, 37

AGB § 9 ; BGB § 307

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hypothekendarlehen; Zinsberechnung; Transparenzgebot

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die AGB-Regelung für ein Hypothekendarlehen, nach der die in der gleichbleibenden Jahresleistung enthaltenen Zinsen jeweils nach dem Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Tilgungsjahres berechnet werden, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 AGBG unwirksam, wenn erst in einer gesonderten späteren Klausel vierteljährliche Teilleistungen vorgesehen sind und der effektive Jahreszins oder die Gesamtbelastung im Vertrag nicht angegeben werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Parallelentscheidung III ZR 156/87 vom gleichen Tag ist abgedruckt in GE 1988, 1269 ff.