Hundekot auf fremdem Grundstück
BGB §§ 823, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Lässt ein Tierhalter seine Hunde trotz entgegenstehender Verbotsschilder frei auf fremden Grundstücken laufen, kann er auf Unterlassung und Ersatz der für die Beseitigung des Hundekots entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Eigentümerin eines mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücks. Der Bekl. ist früherer Mieter einer Wohnung in dieser Wohnanlage und Halter von 2 Hunden.
Die Mehrfamilienhäuser sind von Grünanlagen umgeben. Auf den Grünflächen sind Schilder mit folgenden Texten angebracht: „Kein öffentlicher Durchgang“, „Bitte Rasen nicht betreten!“, „Hunde an die Leine!“. Noch während der Dauer des Mietverhältnisses wurde der Bekl. unter anderem deshalb abgemahnt, weil Hundekot von ihm nicht entsorgt worden ist. Da er den Aufforderungen nicht Folge leistete, untersagte die Kl. dem Bekl. mit Schreiben vom 2.6.2014 die Hundehaltung in der angemieteten Wohnung. Das Mietverhältnis wurde dann von dem Bekl. zum 31.7.2014 beendet.
Am 8.3.2016 stellte der Bekl. seinen Pkw auf dem Parkplatz der streitgegenständlichen Wohnanlage ab und ließ seine Hunde unangeleint auf dem Gelände laufen. Außerdem beseitigte der Bekl. auf dem Parkplatz der Wohnanlage Haare aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs. Der Hausmeister der Kl., beseitigte die Hinterlassenschaften des Bekl. Am 12.3.2016 parkte der Bekl. erneut auf dem Parkplatz der Wohnanlage, ließ seine Hunde frei auf dem Gelände laufen, und diese urinierten auf der Wiese. Wiederum beseitigte der Hausmeister die Hinterlassenschaften.
Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 19.4.2016 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kl. den Bekl. auf, die Kosten für die Beseitigung der Hinterlassenschaften in Höhe von 22,15 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen, sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Bekl. äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 7.5.2016 und gab keine Unterlassungserklärung ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Beeinträchtigungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von dem Störer Unterlassung verlangen, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird und eine Wiederholungsgefahr besteht. […]
Der Bekl. ist Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Durch das unangeleinte „Herumlaufenlassen“ seiner Hunde, das „auf dem Rasen urinieren lassen“ seiner Hunde und das Abladen von Müll hat der Bekl. das Eigentum der Kl. beeinträchtigt.
Der Bekl. hat seine Hunde unstreitig am 8.3.2016 und am 12.3.2016 unangeleint auf der Grünanlage der Kl. herumlaufen lassen. Ausweislich der auf dem Grundstück angebrachten Schilder wünscht die Kl. ein solches Verhalten nicht und untersagt dies. Der Bekl. hat seine Hunde dort auch urinieren lassen. Der Bekl. bestreitet dies in diesem Rechtsstreit nicht konkret und räumt dies zudem im vorletzten Absatz seines Schreibens an die Kl.vertreter vom 7.5.2016 ein, wenn er darauf hinweist, dass sich seine Hunde zum Urinieren in die gleiche Stellung begeben, die sie auch zum Koten einnehmen. Der Bekl. wendet dort also ein, dass seine Hunde auch lediglich uriniert haben könnten.
In Bezug auf den Unterlassungsanspruch kann dahinstehen, ob die Hunde nur uriniert oder auch gekotet haben. Denn der Hinweis des Bekl. auf die Möglichkeit des bloßen Urinierens zeigt, dass er der Möglichkeit des Kotens seiner Hunde gleichgültig gegenübersteht. Denn der Bekl. ließ seine Hunde derart frei laufen, dass es ihnen möglich war, eine Stellung einzunehmen, in der auch mit einem Koten zu rechnen war. Der Bekl. ließ dies geschehen, ohne einzuschreiten. Das zeigt, dass er einem möglichen Koten seiner Hunde auf dem Rasen der Kl. völlig gleichgültig gegenübersteht. Er hätte ein Koten seiner Hunde in dieser Position nicht verhindern können und es daher vielmehr billigend in Kauf genommen. Andernfalls hätte er ein Fortlaufen der Hunde verhindert.
Darüber hinaus hat der Bekl. unstreitig Müll - nämlich Hundehaare - auf dem Parkplatz der Kl. entsorgt.
Auf der Grundlage dieser Verhaltensweisen des Bekl. steht es der Kl. frei, dem Bekl. das Betreten ihres Grundstücks ohne vorherige Einholung einer Erlaubnis zu untersagen.
Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr hat der Bekl. nicht durch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Er hat diese Erklärung vielmehr trotz Aufforderung durch die Kl. nicht abgegeben.
Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs der Kl. wird gegen den Bekl. gemäß § 890 Abs. 2 ZPO für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000 € oder Ordnungshaft von bis zu einer Woche angedroht. Aus § 890 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass die für eine Erzwingung der Unterlassung erforderliche Androhung bereits im Urteil erfolgen kann.
Darüber hinaus hat die Kl. Anspruch auf Zahlung von 22,15 € für die Beseitigung des Hundekots von ihrem Grundstück gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Es ist davon auszugehen, dass die Hunde des Bekl. auf dem Grundstück der Kl. Kot hinterlassen haben. Denn der Bekl. hat zwar im Rahmen dieses Rechtsstreits bestritten, dass seine Hunde auf dem Grundstück gekotet haben; er trägt diesbezüglich jedoch nicht vollständig im Sinne des §§ 138 Abs. 1 ZPO vor. Vorprozessual hat sich der Bekl. nur vage zu diesem Sachverhalt geäußert. Mit Schreiben vom 7.5.2016 hat er lediglich mitgeteilt, dass sich seine Hunde zum Urinieren ebenso hinhocken wie zum Koten. Es sei daher zweifelhaft, dass der Zeuge dies unterscheiden könne. Er bestreitet ein Koten seiner Hunde nicht ausdrücklich, obwohl ihm dies aus eigener Anschauung möglich sein muss: Gleichzeitig betont der Bekl. in diesem Schreiben, dass er möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche der Kl. nicht ernsthaft und endgültig verweigere. Nunmehr trägt der Bekl. vor, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass beide Hunde ihre Kothaufen auf der Wiese hinterlassen hätten.
Soweit dies als ein Bestreiten mit Nichtwissen anzusehen ist, ist ein solches Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Denn der Bekl. war zugegen und wurde von dem Zeugen … sogar aufgefordert, die Kothaufen zu entfernen. Der Bekl. kann daher aus eigener Wahrnehmung darlegen, ob seine Hunde auf der Wiese Kot hinterlassen haben oder nicht. Der Bekl. hat sich zudem auch nicht vollständig über die tatsächlichen Umstände erklärt (§ 138 Abs. 1 ZPO). Er schildert nicht, was er insoweit vor Ort tatsächlich wahrgenommen hat, und er schildert auch nicht, aus welchen Gründen er sich vorprozessual mit Schreiben vom 7.5.2016 äußerst vage zu diesem Vorwurf äußert, ohne klar zu erklären, ob seine Hunde nun geschissen haben oder nicht.
Das Bekoten des Grundstücks stellt eine Beschädigung und Verunstaltung des Grundstücks, mithin eine Substanzverletzung des Eigentums der Kl. dar (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, § 823 Rn. 7).
Der Aufwand von 22,15 € für das zweimalige Beseitigen von Hundescheiße ist ein angemessener Aufwand (§ 287 ZPO). Dabei ist nicht nur der zeitliche Aufwand, sondern auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Entfernen von Hundescheiße jedenfalls dann um eine äußerst unangenehme Arbeit handelt, die entsprechend entlohnt werden muss, wenn man mit den Tieren nicht emotional verbunden ist.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB, denn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war für die Kl. erforderlich und zweckmäßig, nachdem der Bekl. auch nach der Beendigung des Mietvertrages die Störungen auf dem Grundstück der Kl. nicht eingestellt hatte (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rn. 56 f.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer seine Hunde frei laufen lässt, nimmt in Kauf, dass sie ihre Notdurft auch auf Privatgrundstücken verrichten. Für die Beseitigung der Hundehinterlassenschaften muss dann aber auch bezahlt werden, und zwar vom Halter.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte war einst Mieter in einer von Grünanlagen umgebenen Wohnanlage, die mit Schildern wie „Kein öffentlicher Durchgang“, „Bitte Rasen nicht betreten!“ und „Hunde an die Leine!“ versehen ist. Als der Beklagte noch Mieter in der Wohnanlage war, hatte es Abmahnungen wegen nicht entsorgten Hundekots und, als das nicht fruchtete, eine Untersagung der Hundehaltung gegeben. Schließlich hatte der Beklagte gekündigt. Fast zwei Jahre danach suchte er samt zweier Hunde die alte Heimat wieder auf, stellte am 8. März 2016 seinen Pkw auf dem zur Wohnanlage gehörenden Parkplatz ab und ließ seine zwei Hunde unangeleint auf den Grünflächen herumlaufen; zugleich entsorgte er aus dem Kofferraum seines Pkw Hundehaare auf den Rasen. Am 12. März 2016 parkte der Beklagte dort erneut und ließ seine Hunde wiederum unangeleint auf das Gelände laufen; diese urinierten sodann auf einer Wiese.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. April 2016 forderte die klagende Grundstückseigentümerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, dem Ausgleich der hierfür entstandenen Anwaltskosten und zur Übernahme der durch die Beauftragung ihres Hausmeisters entstandenen Kosten auf. Dieser habe nämlich am 8. und 12. März 2016 auch den von den Hunden des Beklagten hinterlassenen Kot entfernt, wofür Kosten in Höhe von 22,15 € entstanden seien.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin untersagte dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 10.000 € das Befahren des Parkplatzes, das Entsorgen von Abfall und „einen oder mehrere Hunde unangeleint auf dem Grundstück laufen und/oder den oder die Hunde koten zu lassen“. Zugleich verurteilte das LG den Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und zum Ersatz der Hausmeisterkosten.
Der Beklagte sei als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen, weil er durch das Herumlaufenlassen der Hunde und deren Urinieren das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt habe. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch könne dahinstehen, ob die Hunde auch gekotet hätten. Denn der Beklagte habe vorgetragen, dass seine Hunde beim Urinieren dieselbe Körperhaltung einnähmen wie beim Koten. Hieraus ergebe sich, dass er einem möglichen Koten der Hunde auf dem Rasen völlig gleichgültig gegenübergestanden, es vielmehr billigend in Kauf genommen habe. Die Klägerin könne auch Ersatz der Hausmeisterkosten verlangen, wobei von einem zweimaligen Koten auszugehen sei. Der Beklagte habe die entsprechende Behauptung nicht ausreichend bestritten, obwohl ihm dies aus eigener Wahrnehmung möglich gewesen wäre.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein wortgewaltiges Urteil, das die Dinge beim Namen nennt („Für die Beseitigung der Hundescheiße …“, „… ohne klar zu erklären, ob seine Hunde nun geschissen haben oder nicht“), aber auch Einfühlsamkeit zeigt, wenn es zur Angemessenheit des Betrages von 22,15 € heißt: „Dabei ist nicht nur der zeitliche Aufwand, sondern auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Entfernen von Hundescheiße jedenfalls dann um eine äußerst unangenehme Arbeit handelt, die entsprechend entlohnt werden muss, wenn man mit den Tieren nicht emotional verbunden ist“. Bei so einem durchschlagenden Argument kann die besserwisserische Frage, ob denn der Hausmeister kraft seines Dienstvertrages nicht sowieso zur Entfernung der Kacke verpflichtet war, dahinstehen.