Hundehaltung in einer Großstadt
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hundehaltung in einer Großstadt; Tierhaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der pauschale Vortrag des Vermieters, ein größerer Hund (hier: Bearded Collie) könne nicht in einer Mietwohnung in der Großstadt gehalten werden, reicht nicht aus, um einen vertragswidrigen Gebrauch des Mieters anzunehmen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Revision ist gemäß § 552 a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. September 2012 Bezug genommen (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2 Die Stellungnahme des Kl. vom 4. Dezember 2012 hierzu gibt keinen Anlass für eine andere Bewertung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung ist vertretbar und damit revisionsrechtlich hinzunehmen; insbesondere hat das Berufungsgericht die aus dem vorgetragenen Sachverhalt erkennbaren relevanten gegenseitigen Interessen gewürdigt.
3 Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kl. in den Tatsacheninstanzen vorgetragen habe, der von den Bekl. gehaltene Bearded Collie könne in der vermieteten Wohnung nicht gehalten werden, kann die Revision nicht durchdringen. Denn für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung der Haltung des Hundes spielt die Frage dessen artgerechter Haltung keine Rolle. Davon abgesehen, lässt der von der Revision angeführte Sachvortrag des Kl. in den Tatsacheninstanzen jegliche Begründung dafür vermissen, warum ein Hund der Rasse Bearded Collie aufgrund seiner Größe und seines Gewichts nicht artgerecht im dritten Obergeschoss des in der Großstadt Hamburg gelegenen Altbaus sollte gehalten werden können. Dasselbe gilt für die pauschale Behauptung des Kl., die an die Bekl. vermietete Wohnung sei „für das Halten eines Hundes ungeeignet", und seinen Hinweis auf eine „gerade in Altbau-Etagenwohnungen schwierige Haltung eines Hundes". Die den Bekl. vermietete Wohnung ist ausweislich des Mietvertrags ca. 95 m2 groß und besteht aus drei Zimmern, einer Abstellkammer, einer Küche, einer Diele, einem WC mit Bad und einem Balkon. Aufgrund welcher konkreten Umstände eine Wohnung dieses Zuschnitts für die - artgerechte - Haltung eines Bearded Collie ungeeignet sein soll, ist weder dem in Bezug genommenen Tatsachenvortrag des Kl. noch den Ausführungen der Revision zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
4 Den lediglich mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründeten Hinweis des Kl. in den Tatsacheninstanzen, die Wohnung werde durch die Haltung eines Tieres dieser Art in erhöhtem Maße abgenutzt, musste das Berufungsgericht nicht in seine Abwägung einbeziehen, da diesen allgemeinen Erwägungen nicht entnommen werden kann, dass und in welcher Weise die von den Bekl. genutzte Wohnung durch die Haltung des Bearded Collie konkret einer erhöhten Abnutzung unterläge.
5 Der Kl. rügt weiter, das Berufungsgericht habe sich in seinem Urteil nicht mit dem Vortrag des Kl. auseinandergesetzt, dass es im Hinblick auf den Bearded Collie „zu massiven Beschwerden verschiedener Eigentümer anderer Wohnungen" gekommen sei, etwa deswegen, weil die Bekl. den Hund im Treppenhaus des Hauses bürsteten. Der von der Revision zum Beleg dieses Vortrags herangezogenen Aktenstelle, die auf ein Protokoll einer Eigentümerversammlung Bezug nimmt, lässt sich indes nichts Substantielles zu massiven Beschwerden mehrerer anderer Wohnungseigentümer entnehmen. So ist in diesem Protokoll unter „TOP 12 Verschiedenes" lediglich ausgeführt: „Die Mieter der Wohnung 16 bürsten häufig ihren Hund im Treppenhaus. Dieses hat zukünftig zu unterbleiben." Unter Berücksichtigung dessen, dass die Bekl. hierzu entgegnet haben, dass es sich hierbei um die Beschwerde eines einzelnen Eigentümers gehandelt habe, und sie bereits in erster Instanz ein Schreiben vorgelegt hatten, wonach zehn Nachbarn durch Unterschrift bestätigten, dass von dem Bearded Collie „keine Beeinträchtigungen oder Belästigungen (z. B. durch Lärm oder ein verschmutztes Treppenhaus) für unsere Nachbarn entstehen", ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem diesbezüglichen Kl.vortrag kein relevantes Abwägungskriterium gesehen hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Hundehaltung kann durch Mietvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Abgesehen von möglichen Belästigungen der Mitmieter ist durchaus umstritten, ob ein größerer Hund in einer städtischen Mietwohnung artgerecht gehalten werden kann. Das allein ist nach Auffassung des BGH jedenfalls kein Grund, die Hundehaltung zu verbieten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter einer Eigentumswohnung in Hamburg verlangte von seinen Mietern, die Hundehaltung zu unterlassen. Er meinte, in einer Altbauwohnung in der Großstadt könne ein größerer Hund nicht artgerecht gehalten werden, zumal auch die Wohnung dadurch in erhöhtem Maße abgenutzt werde. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab; die Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 verwies der BGH darauf, dass es mietrechtlich keine Rolle spiele, ob ein Hund in der Wohnung artgerecht gehalten werden könne. Unabhängig davon sei auch nicht ersichtlich, dass dies bei einer Altbauwohnung in der Großstadt nicht möglich sei. Eine erhöhte Abnutzung der Wohnung habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt, ebenso wenig wie die Beschwerden von anderen Wohnungseigentümern deswegen, weil der Hund im Treppenhaus des Hauses gebürstet werde. Schließlich hätten die Mieter schon beim Amtsgericht ein Schreiben vorgelegt, wonach zehn Nachbarn bestätigten, dass von dem Hund keine Belästigung ausgehe.