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Hundehaltung/Genehmigungsermessen

AG Schöneberg11 C 581/8711.11.1987MM 1988, 152

§§ 536 BGB, 535 BGB, 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hundehaltung/Genehmigungsermessen; Hundehaltung; vertragsgemäßer Gebrauch/Hundehaltung; Haustierhaltung; Tierhaltung; Genehmigung/Ermessen des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird die Haltung eines Haustieres von der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter abhängig gemacht, liegt die Erteilung dieser Erlaubnis nicht im freien Ermessen des Vermieters. Vielmehr darf der Vermieter die Erlaubnis nur dann verweigern, wenn hierfür hinreichende Gründe bestehen. Solche Gründe liegen in der Regel nur dann vor, wenn Hausbewohner durch das Tier gefährdet oder belästigt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind verpflichtet, dem Kl. die Haltung eines Hundes in seiner Wohnung im Hause zu gestatten. Der Mietvertrag der Parteien schließt eine Tierhaltung nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist in § 13 Abs. 4 des Mietvertrages geregelt, daß die Haltung eines Haustieres von der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Vermieter abhängig ist. Die Erteilung dieser Erlaubnis liegt nicht im freien Ermessen des Vermieters. Vielmehr darf sie der Vermieter nur dann verweigern, wenn hierfür hinreichende Gründe bestehen. Zweck der Klausel des § 13 Abs. 4 des Mietvertrages ist nämlich, die Tierhaltung von einer vorherigen Sachprüfung abhängig zu machen. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, die Genehmigung auch dann zu verweigern, wenn hierfür keine Sachgründe vorliegen (LG Wuppertal, WM 78, 167; AG Dortmund, WM 78, 67; LG Mannheim DWW 63, 118). Dies entspricht auch der heute weitaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre. Die Haltung eines Hundes oder einer Katze gehört heute zu der allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, solange dadurch keine Belästigungen eintreten. Nur wenn Hausbewohner durch ein Tier gefährdet oder belästigt werden, kann der Vermieter die Entfernung eines Tieres verlangen und gegebenenfalls die Erlaubnis zur Tierhaltung verweigern. Der Vermieter muß also - jedenfalls bei der hier vorgenommenen Vertragsgestaltung - im konkreten Fall darlegen und nachweisen, daß von dem gehaltenen oder anzuschaffenden Hund eine besondere Gefährdung oder Belästigung ausgeht. Hiervon kann nach dem Vorbringen der Bekl. aber nicht ausgegangen werden.

Der Kleinpudel, den der Kl. sich anschaffen will, gehört zu einer Hunderasse, die nicht besonders gefährlich und auch nicht ausgesprochen belästigend ist. Sie sind nicht übermäßig bellfreudig und bei gehöriger Haltung weder von Natur aus aggressiv noch bissig.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

(vgl. LG Berlin - 62 S 100/82 - Urt. v. 22.11.1982, S. ... und LG Berlin - 64 S 234/85 - Urt. v. 18.10.1985, S. ...)