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Hundehaltung als sozial üblicher Wohngebrauch

AG Wedding6a C 352/0113.03.2001GE 2002, 997; HE 2002, 260

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist im Mietvertrag vereinbart, daß ein Hund nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden darf, ist der Vermieter in seiner Ermessensentscheidung gebunden und kann nur aus konkreten sachlichen Gesichtspunkten die Zustimmung verweigern.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind Mieter einer 80 m2 großen 3-Zimmer-Dachgeschoßwohnung im Haus ... Die Kl. ist Eigentümerin dieses Hausgrundstückes und Vermieterin der Wohnung. In dem von den Parteien am 6.11.1999 geschlossenen Mietvertrag heißt es unter § 11 des Vertrages: "Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet." Im Juni 2001 bemerkte die Kl., daß sich in der Wohnung der Bekl. ein junger, ca. 14 Monate alter Mischlingshund aufhielt. Mit Schreiben der Kl. vom 18.6.2001 an den Bekl. zu 1) wies sie diesen darauf hin, daß Hundehaltung nach der mietvertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht gestattet sei und forderte den Bekl zu 1) auf, ihr bekanntzugeben, wie lange sich der Hund noch bei den Bekl. aufhalten werde. Bei einem Zusammentreffen des Bekl. zu 1) und der Kl. am 24.6.2001 sprach dieser die Kl. auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Hundehaltung an. Mit Schreiben vom 25.6.2001 teilte die Kl. dem Bekl. zu 1) mit, daß sie ihre Zustimmung zur Tierhaltung nicht erteile. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Unterlassung der Haltung des braunen Setter-Schäferhundmischlings in der Wohnung K.-Str., 13351 Berlin. Vielmehr können die Bekl. von der Kl. die Zustimmung zur Haltung dieses Hundes verlangen (§§ 535, 541, 242 BGB).

Die Widerklage ist zulässig, da ihr ein selbständiger Streitgegenstand zugrunde liegt. Mit der Abweisung der Klage steht eine Genehmigung der Kl., welche zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache durch die Bekl. erforderlich ist, noch nicht fest. Das Rechtsschutzbedürfnis ist daher zu bejahen.

Die unter § 11 des Mietvertrages vereinbarte Klausel orientiert sich in ihrer Funktion an der Belästigung durch die Tierhaltung.

Die Kl. kann den Bekl. die Genehmigung der Hundehaltung nicht verweigern. Die Bekl. haben einen Anspruch auf Gestattung der Hundehaltung aus § 535 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren.

Diese Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung beschränkt sich nicht nur auf die Überlassung der Wohnung als solche, sondern auch auf die Gestattung eines Verhaltens, das sozial üblich als typischer Wohngebrauch angesehen wird. Wohnen umfaßt nach der Auffassung des Gerichts alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen.

Daß die Haltung üblicher Hunde unter diese gesamte Lebensführung des Mieters mit allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen fällt, steht für das Gericht nicht in Zweifel. Diese Frage wird angesichts der massenhaften Hundehaltung gerade auch in Großstädten zu bejahen sein. Auf jeden Fall wird man nicht davon sprechen können, daß dies ein untypisches Wohnverhalten darstellt.

Da Hunde - nicht nur für Kinder und alleinstehende ältere Menschen - anerkanntermaßen eine wichtige Rolle bei der Erfüllung kommunikativer, aber auch pädagogischer Bedürfnisse erfüllen, wird man auch deshalb bei einer Haltung üblicher Haustiere von einem typischen Wohngebrauch sprechen können.

Aus der Zuordnung der Haltung üblicher Haustiere zum Begriff des "Mietgebrauchs" im Sinne des § 535 BGB ergeben sich deshalb Grenzen für das Recht zur Tierhaltung nicht von vornherein aus dem Mietrecht selbst, und schon gar nicht aus dem Eigentum des Vermieters, sondern allein aus dem Wohnbegriff.

Die Befugnis des Mieters, einen Hund zu halten, hat ihre Schranken deshalb nur in der Obhutspflicht und in der Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens (Sternel, Mietrecht, Aufl. 1985, II 166, 167). Die Obhutspflicht schränkt den Mieter, ob und welches Tier sowie in welcher Weise es gehalten werden soll, dahin ein, daß nur eine solche Tierhaltung zulässig ist, durch die nicht zuzumutende Beeinträchtigungen, Gefahren und Schäden sowohl für Mitmieter, das Tier selbst als auch für die Mietsache (verstärkte Abnutzung der Wohnung) nicht hingenommen werden können. Die Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens gebietet, daß der Mieter das Tier so hält, daß keine Störungen und Belästigungen auftreten, die nicht mehr als sozialadäquat hingenommen werden können.

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, daß der Vermieter bei der Entscheidung über die Tierhaltung eines Mieters nur ein gebundenes Ermessen (und nicht ein Ermessen schlechthin) hat, zumindest dann, wenn die Tierhaltung mietvertraglich unter Erlaubnisvorbehalt gestellt ist.

Selbstverständlich hätte im Rahmen der Vertragseinheit zwischen den Parteien individualvertraglich auch ein generelles Verbot der Hundehaltung vereinbart werden können. Ein solches Verbot ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr läßt § 11 des Mietvertrages abweichende Vereinbarungen zwischen den Mietparteien ausdrücklich zu, was nichts anderes heißt, als daß sich die Kl. als Vermieterin im Einzelfall die Tierhaltungserlaubnis vorbehalten will. Das hieraus resultierende gebundene Ermessen der Kl. bedeutet, daß sie die Tierhaltung nur aus konkreten sachlichen Gesichtspunkten verweigern darf.

Solche sind vorliegend jedoch weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere wird nicht behauptet, daß von dem Hund der Bekl. Störungen ausgehen, die für die Kl. oder die übrigen Mitbewohner nicht mehr im Rahmen des sozial Üblichen hinzunehmen sind. Der Einwand der Kl., sie wolle die Genehmigung verweigern, weil ansonsten alle Mieter Hunde halten könnten, ist in diesem Zusammenhang nicht durchschlagend. Denn es läßt sich nicht zwingend schließen, daß es bei Anschaffung weiterer Tiere durch andere Mieter zu unerträglichen Störungen kommen wird. Dies wird erst jeweils im konkreten Fall zu beantworten sein. Allein mit der Aufzählung latenter Gefahren kann ein generelles Verbot der Hundehaltung nicht gerechtfertigt werden. Ein allgemeines Verbot trifft auch Hundebesitzer, die sich im Hinblick auf die Hundehaltung optimal und ordnungsgemäß verhalten. Daneben ist eine generelle Untersagung auch unverhältnismäßig, weil andere Mittel der Hausordnung zur Verfügung stehen, um Belästigungen jedenfalls zu mindern (z. B. Verpflichtung zum Anleinen von Hunden im Haus und auf dem Grundstück).

Aus diesen Gründen kann die Kl. den Bekl. die Hundehaltung nicht verweigern.

Selbst für den Fall, daß man entgegen den vorstehenden Ausführungen die Hundehaltung nicht zum typischen Mietgebrauch zählt, mit der Folge, daß der Vermieter ein freies Ermessen schlechthin bei seiner Entscheidung über den Erlaubnisvorbehalt hätte, müßte davon ausgegangen werden, daß im konkreten Fall die Kl. den Bekl. die weitere Haltung des Hundes nicht verweigern dürfte. Auch dann nämlich unterliegt ihre Entscheidung dem Willkürverbot und dem Gebot, Treu und Glauben zu beachten. Das Willkürverbot erfordert, daß sie die Mieter grundsätzlich nicht unterschiedlich behandelt. Hat sie anderen Mietern die Erlaubnis zur Tierhaltung erteilt - wie vorliegend jedenfalls der Mieterin Sch., den Hund einer verstorbenen Mieterin zu übernehmen -, so muß sie sachliche Gründe vortragen, aus denen sich die Versagung der Erlaubnis gegenüber einem dritten Mieter rechtfertigt.

Auf jeden Fall sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum die Kl. den Bekl. die Hundehaltung verweigern will. Insbesondere ist nicht vorgetragen, daß der Hund der Bekl. belästigend, ruhestörend oder gefährdend ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob der Mieter einer Großstadtwohnung einen Hund halten darf, richtet sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen und der Auffassung des Richters. Die Rechtsprechung ist ausgesprochen vielfältig und beinahe unübersehbar, wie Kinne/Schach (3. Aufl., Rn. 37 zu § 535 BGB) meinen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Mietvertrag hieß es, daß Hundehaltung nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet sei. Eine solche Zustimmung wurde nicht erteilt; die Vermieterin klagte auf Abschaffung des Hundes. Die Mieter beriefen sich darauf, daß der Hund niemanden störe, und erhoben Widerklage auf Zustimmung zur Hundehaltung.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 17. Juni 2002 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung als unzulässig, da der Berufungswert von 600 Euro nicht überschritten sei.

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In Tierhaltungsprozessen sollte immer ausdrücklich beantragt werden, die Berufung zuzulassen; nach § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist das Landgericht an die Zulassung der Berufung gebunden. Hier war das Amtsgericht immerhin von einem Rechtsentscheid des OLG Hamm (GE 1981, 137) abgewichen, wonach die Entscheidung des Vermieters über Tierhaltung in einem Mehrfamilienhaus einem freien Ermessen (und nicht dem gebundenen Ermessen) unterliegt. Das Amtsgericht hätte daher die Zulassung nicht guten Gewissens verweigern können.