Hundehaltung
BGB §§ 535, 541 ; § 550 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Hundehaltung; Tierhaltung; Unterlassungsanspruch Pflichtverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter braucht es nicht zu dulden, daß der Mieter oder seine Besucher große Hunde in das Gebäude mitbringen, in dem sich die gemietete Wohnung befindet, wenn eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Mitbewohner nicht auszuschließen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. wendet sich vergeblich gegen das Verbot, Hunde in der im Tenor näher beschriebenen Form in das Miethaus mitzubringen oder mitbringen zu lassen. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit bereits der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag dieses Unterlassungsbegehren unmittelbar stützt. Den im Rechtsstreit erwiesenen Umfang von Beeinträchtigungen und Belästigungen von Mietern und Besuchern durch die mit Zustimmung der Bekl. in das Haus mitgebrachten großen Hunde braucht der Kl. als Vermieter jedenfalls auch dann nicht zu dulden (§§ 550, 535 BGB), wenn der Mietvertrag insoweit keine ausdrücklichen und ein-deutigen Regelungen enthält. Wegen der bei großen Hunden nicht auszuschließenden Gefahr der Gefährdung oder der erheblichen Belästigung von Mitbewohnern des Miethauses, insbesondere in dem engen Treppenhaus, zählt die erwiesene Art des Verbringens der Hunde (Doggen) in das Haus nicht mehr zum vertragsmäßigen Ge-brauch durch die Mieterin (vgl. auch OLG Hamm, WM 1981, 83 mit Nachweisen). In-soweit kann zur Begründung vorab auf die zutreffenden Darlegungen im angefochte-nen Urteil verwiesen werden.
Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat nachhaltige Störungen des Mietverhältnisses erwiesen. Zeitlich nach dem zwischen der Zeugin und Mitmieterin und der Bekl. geschlossenen Vergleich vom 17.10.1986 (16 O 281/86 LG Köln) ist es immer noch zu derartigen Störungen des Hausfriedens gekommen. Auch in der Folgezeit sind Hunde der Bekl. und ihrer bei ihr tätigen Angehörigen frei im Hausflur und Treppenhaus des Miethauses herumgelaufen und haben Mieter und Besucher schon allein durch ihre Größe davon abgehalten, die Wohnung der Zeugin zu verlassen und/oder das Treppenhaus zu betreten. Dies haben die Aussagen der Zeugen zur Überzeugung des Senats ergeben. (wird ausgeführt)