Hundehaltung
§ 550 BGB,
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Hundehaltung; Genehmigung; Hund; Mietwohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter handelt ermessensfehlerhaft, wenn er entgegen der im Mietvertrag vorgesehenen Bestimmung die Hundehaltung generell ablehnt, ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß ihrem gebundenen Ermessen ist die Kl. verpflichtet der Bekl. die Haltung des streitigen Hundes zu erlauben. Hier hat die Kl. von ihrem Ermessen schon deswegen fehlerhaft Gebrauch gemacht, weil sie die Interessen der Beteiligten nicht gegeneinander abgewogen hat, wie die vertragliche Bestimmung es vorsieht, sondern sich darauf zurückzieht, daß sie seit geraumer Zeit Genehmigungen generell ablehnt. Aufgrund negativer Erfahrungen mag es aus Sicht der Kl. zwar nachvollziehbar und erstrebenswert sein, eine Hundehaltung durch Mieter generell nicht zu genehmigen, dieses Ziel muß die Kl. aber durch den Abschluß entsprechender - geänderter - Mietverträge verfolgen und kann nicht bestehende Verträge entgegen den getroffenen Vereinbarungen anders handhaben als früher, als sie Genehmigungen zur Hundehaltung auch nach ihrer eigenen Darstellung erteilt hat.
Im übrigen haben hier sogar alle anderen Mieter des Wohnblocks bis auf einen dem Verbleib des streitigen Hundes ausdrücklich zugestimmt und hinsichtlich dieses einen Mieters hat die Bekl. unwidersprochen vorgetragen, daß es sich um einen notorischen Nörgler handele, der ihr mit persönlicher Antipathie begegne.