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Hundehaltung

LG Berlin62 S 152/9018.06.1990GE 1991, 151; HuW 1991, 49

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hundehaltung; Tierhaltung; fristlose Kündigung; Beleidigung; Pflichtverletzung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird eine Hundehaltung unter der Bedingung gestattet, daß von den Tieren keine Belästigung ausgeht, so ist hierin ein Widerrufsvorbehalt zu sehen.

2. Auch die Beleidigung nur eines von mehreren Vermietern berechtigt zur fristlosen Kündigung gem. § 554 a BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die fristlose Kündigung der Kl. vom 22. August 1989 ist gemäß § 553 BGB wirksam.

Soweit sich das vorgenannte Kündigungsschreiben auf die nicht gestattete Hundehaltung durch die Bekl. bezieht, ist die Kündigung begründet.

Die Bekl. war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Hundehaltung berechtigt. Denn in dem vorgenannten Schreiben vom 13. September 1984 wird der Bekl. die Haltung zweier Hunde gestattet, wobei zur Bedingung gemacht wird, daß von den Tieren keine Belästigungen ausgehen. Hierin ist ein Wi derrufsvorbehalt zu sehen. Unstreitig ist es aber am 2. Dezember 1988 zu einem Brand in der Küche der Wohnung der Bekl. gekommen, dessen Um fang zwar zwischen den Parteien streitig ist, der aber auch nach dem ei genen Vorbringen der Bekl. letztlich durch die Hunde - nämlich durch deren Hantieren am Herd - verursacht worden ist.

Ferner ist der Bekl. in dem Schreiben vom 13. September 1984 lediglich die Erlaubnis zur Haltung von zwei Hunden gestattet worden; nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Bekl. jedoch jedenfalls ab Juli 1988 insgesamt 3 Hunde in der Wohnung gehalten, während sich vom April 1988 bis Sep tember 1989 immerhin 4 Hunde in der Wohnung der Bekl.

aufhielten. Zuletzt mit Schreiben vom 3. April 1989 wurde die Bekl. wegen der Hundehaltung von dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. diesbezüglich abgemahnt. Zu diesem Zeitpunkt war die Bekl. nach ihrem eigenen Vortrag Halterin von 4 Hunden, obwohl - ebenfalls nach ihren eigenen Darlegungen - allenfalls eine Gestattung zur Haltung zweier Hunde vorlag. Bereits mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 10. Februar 1989 haben diese zu erkennen gegeben, daß sie die Hundehaltung - auch wegen des oben be schriebenen Brandes in der Wohnung - nicht hinzunehmen bereit sind, un abhängig davon, ob das vorgenannte Schreiben eine wirksame fristlose Kündigung darstellt oder nicht. Die Kl. waren daher zum Widerruf einer - etwa erteilten - Gestattung zur Hundehaltung berechtigt, die sie eindeutig mit Schreiben vom 3. April 1989 vorgenommen haben. Der Widerruf dürfte sich auch auf die Hundehaltung insgesamt - nämlich auch insoweit, als eine möglicherweise vorhandene Gestattung vorlag - beziehen, denn die Gestattung im Schreiben vom 13. September 1984 unterlag ersichtlich dem Widerrufsvorbehalt der Hundehaltung insgesamt.

Unstreitig hat die Bekl. auf den Widerruf nicht die Abschaffung der Tiere veranlaßt, vielmehr hält sie nach ihren eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 1990 weiterhin 2 Doggen in der Woh nung.

... Ferner wäre auch die fristlose Kündigung vom 16. Mai 1990 gemäß § 554 a BGB wirksam, weil die Bekl. den Kl. zu 1) unstreitig im Rahmen eines Streit gesprächs als "Arschloch" bezeichnet hat. Eine solche Beleidigung des Vermieters, auch soweit es sich lediglich um einen der Vermieter handelt, berechtigt zur fristlosen Kündigung gemäß § 554 a BGB. Umstände, die die ausgesprochene beleidigende Äußerung als weniger schwerwiegend er scheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich; die Bekl. hat selbst im Ter min zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 1990 angegeben, daß es sich zwar um einen Streit gehandelt habe, in dessen Verlauf der Kl. zu 1) ihr zwar lautstark Vorhaltungen gemacht habe, sie hat jedoch selbst nicht behauptet, etwa von ihm zuvor beleidigt worden zu sein, so daß die Belei digung rechtfertigende oder entschuldigende Gründe nicht ersichtlich sind. Die Tatsache allein, daß sich die Bekl. mit den Kl. im Räumungsrechtsstreit befindet, vermag die Beleidigung nicht etwa als nur minderschwer erscheinen zu lassen.