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Hundehaltung

AG Köln219 C 227/9609.10.1996WuM 1997, 109

BGB § 550

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hundehaltung; Schäferhund; Genehmigung; Formularklausel; Schriftform

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Vermieter handelt bei der Versagung einer Genehmigung zur Hundehaltung nicht ermessensfehlerhaft, wenn er unabhängig von einer eventuellen Gefährdung oder Belästigung der Mitbewohner allein auf die Größe des Tieres abstellt (hier: elfjähriger Schäferhund).

2. Eine Mietvertragsformularklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Erteilung der Erlaubnis zur Tierhaltung von einer Schriftform abhängig gemacht wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., die über einen großen Mietwohnungsbestand verfügt, hat, gestützt auf eine Formularklausel in dem Mietvertrag mit der Bekl., wonach eine Tierhaltung ihrer schriftlichen Zustimmung bedarf, Verurteilung der Bekl. zur Entfernung des von der Bekl. in der Mietwohnung gehaltenen elfjährigen Schäferhundes verlangt sowie die Feststellung, daß eine künftige Hundehaltung von ihrer schriftlichen Zustimmung abhängig sei.

Die Klage hatte weitgehend Erfolg. Lediglich soweit auf die Schriftform der Zustimmung abgestellt wird, wurde sie abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet, soweit die Kl. Entfernung des von der Bekl. in ihrer Wohnung gehaltenen Schäferhundes begehrt und Hundehaltung durch die Bekl. von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig macht. Im übrigen unterliegt sie der Abweisung.

1. Der Kl. steht nach § 550 BGB ein Anspruch auf Entfernung des von der Bekl. in ihrer Mietwohnung gehaltenen Schäferhundes zu.

Die Hundehaltung der Bekl. verstößt gegen die mietvertraglichen Vereinbarungen der Parteien in Nr. 8 Abs. 1d der Allgemeinen Mietvereinbarung Nr. 1 (AMV Nr. 1), welche nach § 5 Abs. 2 des schriftlichen Mietvertrages der Parteien vom 22.11.1995 Bestandteil dieses Mietvertrages sind. Die Klausel in Nr. 8 Abs. 1d der AMV ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls insoweit wirksam, als sie die Tierhaltung von einer Zustimmung der Vermieterin abhängig macht. Unabhängig davon, ob der Mieter durch das weitere Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung unangemessen benachteiligt wird, ist nämlich von einer Trennbarkeit zwischen Erlaubnis und deren Form auszugehen, so daß lediglich das Schriftformerfordernis unwirksam ist (OLG Frankfurt a. M., WuM 1992, 56 [62]).

Das Verlangen der Kl. auf Entfernung des von der Bekl. gehaltenen Schäferhundes verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verpflichtung der Kl. zur Erteilung der Zustimmung zur Hundehaltung gegen Treu und Glauben. Nach Auffassung des Gerichts ist die Kl. nämlich nicht verpflichtet, der hier streitgegenständlichen Hundehaltung zuzustimmen.

Dabei kann dahinstehen, ob der von dem OLG Hamm geäußerten Rechtsauffassung in dem von der Kl. zitierten Rechtsentscheid vom 13.1.1981 (NJW 1981, 1626) zu folgen ist, wonach die vertraglich vorgesehene Erteilung der Erlaubnis des Vermieters zur Tierhaltung dessen freier Entscheidung, seinem Ermessen schlechthin, unterliegt oder ob dies hier schon deshalb nicht der Fall ist, weil in der fraglichen Klausel des Mietvertrages darauf Bezug genommen wird, daß die Tierhaltung "mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung" der Zustimmung des Vermieters bedürfe. Denn auch wenn die Tierhaltung keine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt, sondern grundsätzlich zum Bereich des vertragsgemäßen Gebrauchs zählt, hat die Kl. ihr Ermessen durch die Versagung der Zustimmung im vorliegenden Fall nicht fehlerhaft ausgeübt. Nach Nr. 8 Abs. 1 der AMV war die Kl. berechtigt und verpflichtet, die Interessen der Gesamtheit der Mieter zu berücksichtigen und zu prüfen, inwieweit sowohl die Belange der Mietergemeinschaft als auch die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses durch die Hundehaltung berührt werden konnten. Sie hat insoweit zur Ausübung ihres Ermessens die in der Klageschrift dargelegten Kriterien entwickelt, welche nach Auffassung des Gerichts sachgerecht sind.

Soweit die Kl. sowohl im Rahmen ihrer allgemeinen Ermessenskriterien als auch im konkreten Fall auf die Größe des Hundes abstellt, erachtet das Gericht dies bereits deshalb als sachgerecht, weil die Kl. gerichtsbekannt über einen Wohnungsbestand verfügt, welcher sich aus Wohnungen in Mehrparteienhäusern zusammensetzt bzw. Siedlungsreihenhäusern, welche an kinderreiche Familien vermietet werden. Im Hinblick auf die Belegungsdichte der Häuser bzw. Siedlungen besteht ein erhebliches Interesse, die mit jeder Hundehaltung - wie auch in dem zitierten Rechtsentscheid des OLG Hamm hervorgehoben - einhergehende Belästigungen von Mitbewohnern möglichst gering zu halten. Der Grad der Belästigung, sei es durch Verschmutzung oder auch nur durch subjektive Empfindlichkeiten einzelner Mieter gegen Hunde im allgemeinen, ist aber deutlich abhängig von der Größe eines Hundes, so daß die Kl. in nicht zu beanstandender Weise auch im vorliegenden Fall darauf abstellt, daß es sich bei dem von der Bekl. gehaltenen Hund jedenfalls um einen größeren, nämlich einen ausgewachsenen Schäferhund handelt.

Nach Auffassung des Gerichts kann es dahinstehen, ob von dem Hund der Bekl. konkrete Störungen ausgegangen sind oder ob sich Mitbewohner der Bekl. in irgendeiner Weise durch den Hund belästigt fühlen. Bei - größeren - Hunden, insbesondere auch Schäferhunden, ist die Gefahr der Gefährdung oder auch nur Belästigung von Mitbewohnern eines Mehrfamilienhauses oder von Nachbarn nie gänzlich auszuschließen. Eben jene Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens war Grund für die in § 833 BGB durch den Gesetzgeber getroffene Regelung, wonach der Halter eines Tieres für die von diesem Tier verursachten Schäden grundsätzlich unabhängig von einem konkreten Verschulden zu haften hat. Das sich aus der grundsätzlichen Unberechenbarkeit der tierischen Natur in Verbindung mit der Rasse des von der Bekl. gehaltenen Hundes ergebende, nicht ganz ausschließbare Risiko einer Gefährdung und/oder Belästigung anderer Mieter oder Nachbarn läßt sich angesichts des Umstandes, daß die Bekl. innerhalb einer Siedlung der Kl. in einem Mehrparteienhaus wohnt, auch bei einer im übrigen artgerechten Tierhaltung nicht vermeiden. Mithin ist die Kl. nicht gehalten, darauf abzustellen, ob von dem Hund der Bekl. bereits Störungen irgendeiner Art ausgegangen sind, ob mit derartigen Störungen aufgrund von Charakter und Erziehung des Hundes zu rechnen ist oder ob die Mitbewohner der Bekl. sich von dem Hund konkret belästigt fühlen. Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht haltbar, einen Vermieter darauf zu verweisen, es erst zu Belästigungen oder gar Gefährdungen Dritter kommen zu lassen, bevor er die Erlaubnis zur Hundehaltung versagen kann.

Soweit die Bekl. in der Klageerwiderung vom 3.7.1996 darauf verweist, daß in der Siedlung mehrere Hunde gehalten würden, wertet das Gericht dies als unerheblich. Zwar verhielte sich die Kl. widersprüchlich und treuwidrig, wenn sie anderen Mietern, welche dem Hund der Bekl. vergleichbare Hunde halten, die Erlaubnis zu dieser Haltung erteilen würde. Die Bekl. hat allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, ob und welche Hunde entgegen den von der Kl. selbst entwickelten Ermessenskriterien in der Nachbarschaft gehalten werden. Im übrigen ist dem erkennenden Gericht aufgrund der Vielzahl der von der Kl. eingereichten Klagen auf Entfernung von Hunden in ihrem Wohnungsbestand bekannt, daß die Kl. gegen jede, ihren Ermessenskriterien widersprechende Hundehaltung gerichtlich vorgeht.

Zu einer abweichenden Beurteilung kann auch nicht führen, daß die Bekl. mit dem inzwischen elf Jahre alten Hund bereits vor Einzug in die nunmehr bewohnte Wohnung am 16.12.1995 mit diesem Hund die Wohnung X-Straße in K. bewohnt hat, welche gleichfalls von der Kl. vermietet worden war. Unstreitig hat die Kl. nämlich der Bekl. auch für die vormalige Wohnung keine Erlaubnis zur Hundehaltung erteilt. Die Voraussetzungen einer stillschweigenden Erteilung der Erlaubnis sind für das Gericht nicht ersichtlich. Weder hat die Bekl. vorgetragen, daß die Kl. Kenntnis von dieser Hundehaltung hatte, noch sind für das Gericht Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Kl. noch während Bestand des vormaligen Mietverhältnisses bzw. Begründung des nunmehr zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses Kenntnis hatte oder Kenntnis hätte haben müssen.

2. Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit die Kl. die Erlaubnis zur (künftigen) Hundehaltung von ihrer schriftlichen Zustimmung abhängig macht. Wie bereits vorstehend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (WuM 1992, 56 [62]) dargelegt, ist die Klausel in Nr. 8 Abs. 1 der AMV wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, soweit sie für die Erteilung der Erlaubnis auf das Schriftformerfordernis abstellt.