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Hundehaltung

AG Hannover525 C 11351/9806.07.1999WuM 2000, 188

BGB § 550; ZPO § 890

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hundehaltung; Unterlassung; Vollstreckung; Ordnungsmittel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gegen das durch Urteil auferlegte Gebot, die dem Mietvertrag widersprechende Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen, wird verstoßen, wenn es nicht bei einer besuchsweisen, vorübergehenden Unterbringung bleibt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Schuldner schuldhaft gegen das ihnen durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17.11.1998 auferlegte Unterlassungsgebot verstoßen haben. Auf Antrag des Gläubigers waren demnach die bereits im Urteilstenor angedrohten Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 ZPO zu verhängen.

Durch das Urteil vom 17.11.1998 sind die Schuldner zum einen verurteilt worden, den in der von ihnen angemieteten Wohnung gehaltenen Kampfhund aus dieser zu entfernen, und zum weiteren, es zu unterlassen, in der Wohnung einen Hund zu halten. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind, ergibt, folgt das Gebot, die Hundehaltung zu unterlassen, aus der zwischen den Parteien bestehenden mietvertraglichen Regelung. Das Hundehaltungsverbot dient dazu, unter anderem im Interesse des Hausfriedens das Miethaus "hundefrei" zu halten.

Daraus folgt, daß der Begriff der "Hundehaltung" nicht im haftungsrechtlichen Sinn nach § 833 BGB zu verstehen ist, so daß es demnach nicht darauf ankommt, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufzukommen hat und den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt (vgl. zu dem Begriff des Tierhalters im Sinne von § 833 Thomas in Palandt, BGB, 58. Auflage, zu § 833 Rn. 9).

Das mietvertragliche Hundehaltungsverbot ist vielmehr dahingehend zu verstehen, daß dem Mieter untersagt wird, nicht nur vorübergehend und besuchsweise einen Hund bei sich aufzunehmen. Da auch dann von einer eigenen Zuwiderhandlung des Schuldners auszugehen ist, wenn ein Dritter gegen einen Unterlassungstitel verstößt, soweit das Verhalten des Schuldners für den Verstoß des Dritten ursächlich ist (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 21. Auflage, zu § 890 Rn. 4), kommt es nicht darauf an, ob neben dem Hund sich zusätzlich die haftungsrechtliche Hundehalterin mit Wissen und Wollen der Schuldner in der angemieteten Wohnung aufhielt.

Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß sich der Kampfhund der Tochter der Schuldner im März 1999 jedenfalls an 24 Tagen in der von den Schuldnern angemieteten Wohnung aufhielt.

Die Zeugin konnte sich zwar nicht mehr genau an die einzelnen Daten erinnern. Auch sie hat bei ihrer Vernehmung jedoch bekundet, daß die in der Auflistung der Zeugen angegebenen Daten zutreffend sein können. Sie hat lediglich in Abrede gestellt, daß der Hund am Wochenende vom 12.3.-14.3.1999 auch über Nacht in der Wohnung verblieb.

Auch nach der Aussage der Zeugin ist jedoch davon auszugehen, daß der Pit-Bullterrier sich im Monat März an den betreffenden Tagen teilweise über den gesamten Tag lang und zeitweilig auch über Nacht bei den Schuldnern aufhielt. Unerheblich ist, ob der Hund in der Zwischenzeit in der von der Zeugin angemieteten Wohnung in der P.-Straße untergebracht wurde, so daß den angebotenen Beweisen zu der Behauptung, daß der Hund dort gehalten werde, nicht nachzugehen war. Bei einem fast täglichen Aufenthalt des Hundes auch über mehrere Stunden und zeitweilig auch über den ganzen Tag und die ganze Nacht hinweg kann nicht mehr von einer nur vorübergehenden, besuchsweisen Unterbringung gesprochen werden, so daß feststeht, daß die Schuldner im März 1999 den Kampfhund ihrer Tochter in der angemieteten Wohnung hielten bzw. die Hundehaltung duldeten.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.500 DM erscheint erforderlich und angemessen, um die Schuldner zu veranlassen, das Unterlassungsgebot aus dem Urteil vom 17.11.1998 einzuhalten. Für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, war ersatzweise, wie geschehen, Ordnungshaft von zwei Wochen zu verhängen.

Um dem Gläubiger für den Fall weiterer Zuwiderhandlung Sicherheit für den zu erwartenden Schaden zu bieten, war den Schuldnern nach § 890 Abs. 3 ZPO aufzugeben, Sicherheit in Höhe von 300 DM auf bestimmte Zeit, nämlich bis zum 31.12.2000 zu leisten. Dabei sind als Schaden die Kosten geschätzt worden, die dem Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung bei einer weiteren Zuwiderhandlung der Schuldner entstehen können.