Hundegebell
BGB §§ 906, 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Hundegebell; Hähnekrähen; Krähen; Taubenhaltung; Beeinträchtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hunde und Hähne sind auf dem Grundstück in einem locker bebauten Siedlungsgebiet am Stadtrand so zu halten, daß von ihrem Gebelle bzw. Krähen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn erwachsen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das OLG hat den Bekl. verurteilt, es zu unterlassen, Hunde auf seinem Grundstück in der Weise zu halten, daß Hundegebell auf dem Nachbargrundstück länger als insgesamt 30 Minuten täglich, länger als zehn Minuten ununterbrochen und außerhalb der Zeitspannen von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr hörbar ist. Der Bekl. wurde weiter verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem Grundstück Hähne in der Weise zu halten, daß deren Krähen auf dem Nachbargrundstück in der Zeit von 19 bis 8 Uhr an Werktagen und bis 9 Uhr an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen hörbar ist.
Die Kl. leben in einem Einfamilienhaus auf ihrem Grundstück. Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück hält der Bekl., der dort auch wohnt und seinen Beruf ausübt, verschiedenartige Tiere, unter anderem zwei Jagdhunde, Hühner mit zwei Hähnen und - zur Zeit nicht mehr als zehn - Tauben. Die Hühner bewegen sich frei auf jenem Grundstück; die Hunde werden tagsüber häufig in einen Zwinger dicht an der Grenze des Grundstückes zum Grundstück der Kl. gesperrt, und über diesem Zwinger ist ein Taubenschlag eingerichtet, in dem der Bekl. seine Tauben hält. Die Kl. behaupten: Die Hunde des Bekl. bellten tagsüber, auch schon in den frühen Morgenstunden, häufig und überwiegend anhaltend, nicht selten etwa eine Stunde lang. Die Hähne des Bekl. krähten vom beginnenden Morgengrauen an, im Sommer zeitweilig schon ab 3.00 Uhr, so daß alle Bewohner ihres Hauses in der Nachtruhe gestört würden. Ihr Haus werde ständig von den Tauben des Bekl. beschmutzt, die sich auf dessen Dach auch deswegen häufig niederließen, weil die Hunde des Bekl. sie mit ihrem lauten und anhaltenden Bellen aufschreckten und aus ihrem Schlag und dessen näherer Umgebung vertrieben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wenden die Kl. sich gegen Störungen durch Hundegebell vom Nachbargrundstück aus nicht, soweit die Hunde des Bekl. nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen, insgesamt nicht länger als eine halbe Stunde täglich und außerhalb der üblichen Ruhezeiten bellen; jedenfalls mit dieser Einschränkung ist ihr Klagebegehren gerechtfertigt, dem Bekl. eine Hundehaltung zu untersagen, bei der Hundegebell auf ihrem Grundstück hörbar ist: Das Bellen der vom Bekl. gehaltenen Hunde beeinträchtigt die Kl. i. S. des § 1004 BGB in ihrer Rechtsstellung als Eigentümer des Grundstücks. Wie nämlich die sehr sorgfältige und erschöpfende Beweisaufnahme in erster Instanz ergeben hat, bellen die Hunde des Bekl. sehr laut, sehr häufig und nicht selten auch anhaltend; dies haben nahezu alle vom Landgericht vernommenen Zeugen bestätigt, im wesentlichen auch die vom Bekl. zu seiner Entlastung angeführten Zeugen, und keiner der Zeugen hat die Behauptung der Kl. widerlegt. Es ist unmaßgeblich, ob das Hundegebell auf das Grundstück der Kl. mit einer Lautstärke tönt, die eine gewisse Phonzahl übersteigt. Geräusche, welche die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen, sind eine störende Beeinträchtigung i. S. des § 1004 BGB auch dann, wenn sie diejenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind; sie beeinträchtigen schon bei einer Lautstärke, mit der sie sich in das Bewußtsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will. Zu diesen Geräuschen, die nach ihrer Art den unfreiwillig Hörenden in besonderem Maße beeinträchtigen, gehört - neben unerwünschter Musik - auch Hundegebell.
Nach § 906 Abs. 1 BGB müssen zwar die Kl. das störende Hundegebell hinnehmen, soweit es sie in der Nutzung ihres Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt, also soweit es außerhalb der üblichen Ruhezeiten hörbar ist und soweit seine Dauer eine gewisse Zeitspanne nicht überschreitet. Wie diese Zeitspanne zu bemessen ist, kann in diesem Fall dahingestellt bleiben; denn sie übersteigt jedenfalls nicht die Dauer, für welche die Kl. nach ihrem in zweiter Instanz eingeschränkten Klagebegehren das Hundegebell hinnehmen wollen. Der Bekl. hat nicht substantiiert dargelegt, daß ein über diese Zeitspanne hinausgehendes Bellen i. S. des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB ortsüblich sei.
Nach § 1004 BGB gerechtfertigt ist auch das Begehren der Kl., dem Bekl. das Halten von Hähnen in einer Weise zu untersagen, bei der zur Zeit der Nachtruhe das Krähen dieser Hähne auf dem Grundstück der Kl. hörbar ist. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme krähen die vom Bekl. gehaltenen Hähne nahezu täglich schon in den frühesten Morgenstunden so laut, daß sie in der Nachbarschaft weithin hörbar sind. Dieses Krähen ist eine Beeinträchtigung i. S. des § 1004 BGB und nicht unwesentlich i. S. des § 906 Abs. 1 BGB allein schon deswegen, weil es die Nachtruhe der Nachbarn stört. Zwar wird das Krähen eines Hahns auch vor und bei Tagesanbruch nicht von jedem als unangenehm empfunden; störend ist es gleichwohl, da es die zur Gesundheit unabdingbar erforderliche Nachtruhe unterbricht.
Nicht begründet ist die Klage, soweit dem Bekl. auch die Taubenhaltung untersagt werden soll. In ihrem Eigentums- und in ihrem Besitzrecht sind die Kl. nicht durch solche Unannehmlichkeiten beeinträchtigt, die über die naturgegebenen nachteiligen Einflüsse, denen ihr Grundstück ausgesetzt ist, nicht oder nur ganz unwesentlich hinausgehen. Dieses Grundstück ist, da in einem locker bebauten Siedlungsgebiet am Stadtrand gelegen, Verschmutzungen durch wildlebende Vögel ausgesetzt; soweit der Bekl. nicht mehr als zehn Tauben hält, fallen die von dieser Tierhaltung ausgehenden Unannehmlichkeiten neben den naturgegebenen Einflüssen, denen das Grundstück der Kl. ausgesetzt ist, nicht ins Gewicht, zumal die Tauben des Bekl. künftig kaum noch durch Bellen seiner Hunde aufgeschreckt und auf das Grundstück der Kl. und anderer Nachbarn vertrieben werden.