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Hunde- und Katzenhaltung

LG Berlin62 S 100/8222.11.1982GE 1983, 123

§ 535 BGB, § 550 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hunde- und Katzenhaltung; Tierhaltung; vertragswidriger Gebrauch; Erlaubnis; Zustimmung; Unterlassungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Mietvertragsklausel, wonach Tierhaltung, insbesondere Hunde- und Katzenhaltung, der Erlaubnis des Vermieters bedarf, ist gültig. Sie gilt auch insoweit, als sie eine Einschränkung der Katzenhaltung zur Folge hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar ist dem Mieter grundsätzlich der freieste Gebrauch der Mietsache zu gewähren, so daß die Tierhaltung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung als Teil der allgemeinen Lebensführung nur dann zu versagen ist, wenn hierdurch konkrete Belästigungen bedingt sid (vgl. Schmidt-Blank, Mietrecht, 9. Aufl. S. 323 ff.). Vorliegend ist die Tierhaltung jedoch unter den Erlaubnisvorbehalt des § 9 Ziff. 4 des Mietvertrages gestellt worden, denn danach bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung,mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Diese Klausel ist nach allgemeiner Auffassung rechtswirksam (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1980 in GE 1981 S. 337 sowie Beschluß des OLG Hamm in GE 1981, S. 137, 139), wobei dies nach Auffassung der Kammer auch insoweit gilt, als sie eine Einschränkung der Katzenhaltung zur Folge hat. Mithin mußte es den Kl. bei Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes freistehen, die entsprechende Erlaubnis zu erteilen oder nicht, denn dies sollte ihrem Ermessen schlechthin unterliegen. Dagegen kann die Untersagung der Katzenhaltung durch die Kl. nur dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn bei anderen Mietern ohne sachlichen Grund abweichend verfahren wird oder wenn in der Person der antragenden Bekl. besondere Bedarfsgründe vorliegen.

Eine unzulässige Rechtsausübung der klagenden Vermieterinnen liegt nicht schon dann vor, wenn diese für die Versagung der Erlaubnis keine von der Katze der Bekl. konkret ausgehenden Gefahren anführen können. Insoweit müssen die abstrakten, in der Natur eines Tieres liegenden Gefahren und allgemein zu erwartenden Störungen ausreichen, zumal auch eine Katze nicht zu den Tieren gehört, deren Haltung die Belange des Vermieters und der Mitmieter überhaupt nicht beeinträchtigen kann. Auch bei der Katzenhaltung besteht vielmehr die Möglichkeit der Beschädigung der Mietsache durch Kratzspuren, der Belästigung der Mitmieter durch tierische Gerüche und Geräusche sowie des Auftretens von Verstopfungen durch die fehlerhafte Beseitigung von Katzenstreu.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. AG Schöneberg - 11 C 581/87 - Urt. v. 29.10.1987 und LG Berlin - 64 S 234/85 - Urt. v. 18.10.1985