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Hunde

LG Offenburg1 S 36/9714.10.1997WuM 1998, 285

BGB §§ 554 a, 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hunde; Hundehaltung; Hundehaufen; Kampfhund; Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Vermieter ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses zumutbar, wenn der Mieter eines Einfamilienhauses zwei Kampfhunde ohne die erforderliche Zustimmung hält, aus der Tierhaltung jedoch keine konkreten Beanstandungen erwachsen sind. Wegen einer nicht eingeholten Zustimmung ist der Mieter weniger schutzwürdig, so daß jede nennenswerte Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch bedrohliches Verhalten der Tiere oder nachlassende Beaufsichtigung den Vermieter zur ordentlichen Kündigung berechtigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind nicht zur Räumung und Herausgabe des gemieteten Einfamilienhauses an die Kl. verpflichtet, weil jene nicht wirksam gekündigt haben.

1. Durch die ungenehmigte Hundehaltung haben die Bekl. nicht in einem solchen Maße ihre Verpflichtungen verletzt, daß den Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (so die Voraussetzungen des § 554 a Satz 1 BGB für eine fristlose Kündigung).

a) Die Bekl. waren aufgrund § 9 Nr. 4 des Mietvertrages allerdings verpflichtet, die Zustimmung des Vermieters zur Haltung von Hunden einzuholen, da die Mietvertragsklausel entgegen der Auffassung der Bekl. nicht etwa wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam ist.

b) ... c) Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, da die Bekl. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trotz der zustimmungslosen Hundehaltung nicht in einer Weise gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, daß eine fristlose Kündigung gemäß §§ 553, 554 a BGB wirksam gewesen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß von den gehaltenen beiden Tieren keine nennenswerte Störung ausgeht, so daß die Kl. zur Erteilung einer Zustimmung verpflichtet wären.

Grundsätzlich ist der Vermieter zwar nicht verpflichtet, eine Zustimmung zur Haltung von Tieren zu geben; anderes gilt nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung jedoch dann, wenn die konkret in Rede stehenden Tiere nicht stören, was gerade bei Kampfhunden einer besonders genauen Prüfung unterliegen muß (vgl. zum gesamten Bub/Treier, 2. Aufl., III Rn. 1041; Palandt-Putzo, 56. Aufl., § 535 Rn. 17 m. w. N.).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist jedoch lediglich davon auszugehen, daß die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke sich durch die Tiere abstrakt gefährdet fühlen, während ein hinreichender Anlaß zur Annahme einer konkreten Gefährlichkeit der Tiere nicht besteht. Obwohl sie nämlich eingehend dazu befragt wurden, konnte keiner der Zeugen etwas dazu kundtun, daß die Tiere sich ihnen gegenüber bedrohlich verhalten hätten oder sie ein bedrohliches Verhalten der Tiere in sonstiger Weise beobachtet hätten. Die geschilderten, die Zeugen störenden Verhaltensweisen waren durchaus normale Reaktionen, wie sie völlig ungefährliche Hunde typischerweise zeigen. Daß die Hunde anfangs gelegentlich bellten oder brummten, als man auf dem Nachbargrundstück sehr nahe am Zaun hantiert hat, wie es die Zeugen angaben, erscheint als ebenso normale wie harmlose Tierverhaltensweise wie das kraftvolle Drängen des Tieres an der Leine beim Spazierengehen im Freien. Ein in irgendeiner Weise bedrohliches Tierverhalten hat selbst die gegenüber der Tiergefahr offenbar sehr empfindliche Zeugin nicht bekunden können, der einer der Hunde einmal begegnet war, als er ganz kurzfristig aus der Wohnung der Bekl. entwischen konnte. Auch in diesem Fall hat sich das Tier völlig friedlich verhalten. Es ist im übrigen, wie die Zeugin angab, von einem der Bekl. auch sofort wieder unter Kontrolle genommen worden.

Nichts anderes gilt für die von den Zeugen geschilderten Hundehaufen im Garten. Hierzu haben die Zeugen eine erhebliche Belästigung nicht überzeugend geschildert. Vielmehr durfte allenfalls von einer grundsätzlich hinzunehmenden gewissen Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens beim Anblick der Hundehaufen im Nachbargarten auszugehen sein.

Die Kammer ist hiernach im Ergebnis davon überzeugt, daß die Hundehaltung keine Belästigung oder Störung darstellt. Die Verängstigung der Zeugen beruht zum einen auf einer sicherlich verständlichen Beunruhigung durch Medienberichte über aggressiv gewordene Kampfhunde. Zum anderen dürften die Zeugen kein Vertrauen in die Gewähr einer störungsfreien Hundehaltung durch den ZweitBekl. haben, da dieser aufgrund seiner ausschließlich am Eigeninteresse orientierten und gegenüber nachvollziehbaren Bedenken seiner unmittelbaren Nachbarn uneinsichtigen Haltung keinerlei Anlaß zur Vertrauensbildung geboten hat. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Hunde im Haushalt der Bekl. auch im Zusammenleben mit zumindest einem Kind (im Alter von 8 Jahren) bisher keinerlei Verhaltensauffälligkeit gezeigt haben. 2. ...

3. Aufgrund der vorstehenden Umstände besteht auch keine Möglichkeit zur Umdeutung der Kündigung in eine berechtigte fristgemäße Kündigung im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Vermieter gegenüber der ungenehmigten Hundehaltung rechtlos gestellt wären oder vor einer Berechtigung zur Kündigung erst "etwas passieren" müßte. Da die Bekl. sich über die fehlende Zustimmung der Kl. eigenmächtig hinweggesetzt haben, sind sie vielmehr in geringerem Maße schutzwürdig, da sie sich ja ursprünglich einmal auf das Zustimmungserfordernis vertraglich eingelassen hatten. Hiernach kann schon jede nennenswerte Beeinträchtigung der Nachbarschaft zur Kündigung genügen, wie es etwa bei einem konkreten bedrohlichen Verhalten der Tiere gegenüber Menschen oder Tieren oder beim Nachlassen der Beaufsichtigung der Tiere durch die Bekl. der Fall sein könnte.