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Hund

LG Kassel1 S 503/9630.01.1997WuM 1997, 260

BGB §§ 535, 550

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hund; Hundehaltung; Erlaubnis, Yorkshire-Terrier

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter, der einen Yorkshire-Terrier in der Mietwohnung hält, hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis der Tierhaltung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung ist nach wie vor der Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13.1.1981 (NJW 1981, 1626), an den die Kammer grundsätzlich gem. § 541 Abs. 1 S. 1 ZPO gebunden ist. Nach dieser Entscheidung steht die Erteilung oder Versagung einer im Mietvertrag vorbehaltenen Zustimmung grundsätzlich im Ermessen des Vermieters.

Zur Begründung führt das OLG Hamm u. a. aus, daß die Tierhaltung normalerweise nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre, weil hiervon erfahrungsgemäß eine Gefährdung oder Belästigung der Mitbewohner des Hauses und eine stärkere Wohnungsabnutzung ausgehe, wie insbesondere bei Hunden und Katzen, so daß der Vermieter befugt sei, einen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt in den Mietvertrag aufzunehmen. Bei der gebotenen Einzelfallwürdigung könne jedoch der Versagung der Genehmigung durch den Vermieter und dessen hierauf gestütztes Verlangen auf Entfernung des Tieres der Einwand des Rechtsmißbrauchs gem. § 242 BGB entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall der Haltung eines Yorkshire-Terriers bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Haltung eines solchen Tieres nicht bereits der in der Klausel des § 9 Mietvertrags ausdrücklich gestatteten Kleintierhaltung zuzurechnen ist, denn Hunde dieser Rasse sind von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen. Jedenfalls ist in einem solchen Fall die Versagung der Genehmigung rechtsmißbräuchlich, weil diese Tiere, die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können, erfahrungsgemäß nicht in der Lage sind, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen (vgl. LG Düsseldorf, WuM 1993, 603). Auch die von den Bekl. geltend gemachte Befürchtung, bei einer Gestattung der Hundehaltung sei mit einer Verschmutzung der als Kinderspielplatz vorgesehenen Grünanlage durch Hundekot zu rechnen, ist jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt.