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Hotelreservierungsvertrag, Regeln des Mietrechts, Vorteilsausgleichung, Buchungsplattform

OLG DüsseldorfI-10 U 72/10 rechtsbeständig10.03.2011unveröffentlicht

BGB §§ 164 Abs. 1, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2, 543 Abs. 1, Abs. 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum bindenden Zustandekommen eines Hotelreservierungsvertrages bei Einschaltung einer Buchungsplattform.

2. Auf den Hotelreservierungsvertrag sind die Regeln des Mietrechts anzuwenden.

3. Ein Hotelier, der schuldhaft eine unberechtigte Kündigung ausspricht und die Erfüllung des Mietvertrags verweigert, ist dem Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1 249 BGB zum Ersatz des daraus kausal entstandenen Schadens verpflichtet.

4. Begünstigende Umstände, die mit dem Schadensereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen.

5. Der Mitverschuldenseinwand ist nur zu berücksichtigen, wenn der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Hotelier konkretisiert, in welchen Hotels bei rechtzeitiger Suche durch die Mieterin vergleichbare Zimmer in der gewünschten Anzahl zu welchen Konditionen buchbar gewesen wären.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung hat in der Sache in Höhe von 3.744,70 € Erfolg. Die Kl. kann weder die in der Rechnung des L. Hotels enthaltenen anteiligen Frühstückskosten (28 Tage x 18 € = 504 € netto) noch die ausgewiesene Mehrwertsteuer (3.240,70 €) als Schadensersatz verlangen, so dass ihr gegen die Bekl. statt der zuerkannten 15.856,10 € lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.111,70 € zusteht. Im Übrigen beruht das angefochtene Urteil im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.

1. Die Kl. kann von der Bekl. wegen unberechtigter Kündigung der jeweils unter dem 11.12.2007 abgeschlossenen zwei Hotelreservierungsverträge über insgesamt 15 Zimmer gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz in Höhe von insgesamt 12.111,70 € verlangen.

Entgegen den insoweit nicht differenzierenden Ausführungen des Landgerichts haben die Parteien nicht nur einen, sondern zwei Reservierungsverträge abgeschlossen. Zunächst hat die Kl. mit eMail vom 11.12.2007 bei der Bekl. für die Zeit vom 30.3. bis 5.4.2008 insgesamt acht Einzelzimmer Standard mit Frühstück nachgefragt und um deren Reservierung gebeten. Die Bekl. hat das hierin liegende Angebot der Kl. mit eMail vom selben Tag angenommen und die Reservierung der acht Einzelzimmer zu den in der eMail beschriebenen Konditionen bestätigt. Weitere acht Einzelzimmer zu demselben Termin hat die Kl. ebenfalls am 11.12.2007 bei der Bekl. über die Buchungsplattform „X.“ zu einem Gesamtpreis von 2.835 € ohne Frühstück gebucht. Diese hat die Buchung mit eMail vom selben Tag bestätigt, so dass der Hotelreservierungsvertrag mit der Bekl. gemäß § 164 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 4 der den Vertragsbedingungen zwischen X und der Bekl. zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar zustande gekommen ist.

Weder stand der Vertragsschluss mit der Bekl. unter der Bedingung der Buchung mit einer gültigen Kreditkarte noch war die Bekl. gemäß §§ 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB berechtigt, die Hotelreservierungsverträge außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Es mag insoweit dahinstehen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. gemäß § 305 Abs. 2 BGB überhaupt in die beiden Verträge mit der Kl. einbezogen worden sind. Jedenfalls ist bei der auch im geschäftlichen Verkehr gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass es sich bei der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderten gültigen Kreditkarte als Buchungsgarantie nicht i. S. des § 158 BGB um eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung, sondern allenfalls um einen Umstand handelt, dessen Nichterfüllung für die Bekl. einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung der Buchung darstellen konnte. Diese Auslegung entspricht ersichtlich auch dem eigenen Verständnis der Bekl. Diese hat nämlich in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 7.2.2008 die fehlgeschlagene Überprüfung der von der Kl. mitgeteilten Kreditkarte zum Anlass genommen, „unser Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen“ und die „Buchung“ der Kl. mit dieser Begründung abgelehnt. Hätte es sich bei der AGB-Regelung nach dem Verständnis der Bekl. um eine Bedingung für den Abschluss des Reservierungsvertrages gehandelt, hätte auch für einen Laien nichts näher gelegen, dies auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen.

Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung als „Sonderkündigungsrecht“ einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, bedarf keiner Entscheidung. Die Bekl. hat die mit der Kl. zustande gekommen Hotelreservierungsverträge, die nach der Rechtsprechung des Senats den Regelungen des Mietrechts unterliegen (z. B. Urt. v. 19.3.1998, 10 U 146/97; Urt. v. 11.1.1996, 10 U 56/95; ebenso OLG Köln, Urt. v. 26.11.1997, NZM 1998, 514), jedenfalls nicht wirksam gekündigt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Gleiches gilt im Anwendungsbereich des § 314 Abs. 2 BGB. Hieran fehlt es. Ob die eMail von X vom 12.2.2008 der Bekl. als Abmahnung zurechenbar ist, mag dahinstehen. Die Kl. hat bereits erstinstanzlich den Zugang dieser eMail bestritten. Einen Beweis für den Zugang hat die Bekl. auch zweitinstanzlich nicht angeboten.

Eine Nachfristsetzung war auch nicht gemäß §§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2, 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Kl. hat auf die unwirksame Kündigung der Bekl. in angemessener Zeit reagiert und ihr mit dem am selben Tag per Telefax übermittelten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.2.2008 zwei Kreditkarten mit unbegrenztem Limit benannt, die die Bekl. nicht ablehnen durfte und vor einer Kündigung hätte überprüfen müssen.

2. Ein Vermieter, der - wie hier die Bekl. - schuldhaft eine unberechtigte Kündigung ausspricht und die Erfüllung des Mietvertrags verweigert, ist dem Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zum Ersatz des daraus kausal entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2009, NJW 2010, 1068 - VIII ZR 313/08). Der Geschädigte ist gemäß §§ 249 ff. BGB so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Differenzhypothese). Dabei müssen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung begünstigende Umstände, die mit dem Schadensereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, schadensmindernd berücksichtigt werden, sofern deren Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und sie weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet. Hieran gemessen hat die Bekl. der Kl. als Schaden die Mehrkosten zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind, dass sie die für die bei der Bekl. gebuchten Zimmer vorgesehene russische Reisegruppe für den streitgegenständlichen Zeitraum auf ihre Kosten anderweitig im L. Hotel in D. unterbringen musste.

Das Landgericht hat der Kl. insoweit einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.856,10 € zuerkannt. Dieser setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag der Rechnungen L Hotel Nr. 510524 (20.297,00 €) und Nr. 510525 (976,50 €) in Höhe von 21.273,50 € abzgl. des an die Bekl. bei Durchführung beider Verträge zu zahlenden Betrages von 5417,40 €.

Die Bekl. macht demgegenüber mit Erfolg geltend, dass die Kl. bei ihr sieben Zimmer ohne Frühstück gebucht habe, so dass sie für sieben Zimmer über die bis zum 5.4.2008 vereinbarte Zeit für insgesamt sechs Tage keine Frühstückskosten als Schadensersatz verlangen kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigen K. ist in den in Rechnung gestellten Zimmerpreisen ein Frühstücksanteil von 18 € enthalten, so dass die Rechnung Nr. 510524 um anteilige Frühstückskosten von 504 € (= 28 Tage x 18 €) netto zu kürzen (§ 287 ZPO). Dem liegt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte folgende Berechnung zugrunde:

30.3.2008: 11 Personen, davon 3 Zimmer ohne Frühstück

31.3.2008: 13 Personen, davon 5 Zimmer ohne Frühstück

1.4.2008: 13 Personen, davon 5 Zimmer ohne Frühstück

2.4.2008: 13 Personen, davon 5 Zimmer ohne Frühstück

3.4.2008: 13 Personen, davon 5 Zimmer ohne Frühstück

4.4.2008: 13 Personen, davon 5 Zimmer ohne Frühstück

Ein nach § 249 BGB von der Bekl. zu ersetzender Schaden wäre der Kl. insoweit nur entstanden, wenn sie die Zimmer im L. Hotel nicht ohne Frühstück anmieten konnte. Hierfür fehlt jeglicher Vortrag.

Die Berufung wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Nichtberücksichtigung ihres Einwands, dass die Kl. nicht berechtigt sei, die von ihr an das L. Hotel gezahlte Umsatzsteuer als Schaden zu liquidieren. Nach § 1 Abs. 1 UStG liegt ein steuerbarer Umsatz, abgesehen von hier ohnehin nicht relevanten Fällen, nur vor, wenn ein Unternehmer im Inland eine Lieferung oder sonstige Leistung im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dies ist hier nicht der Fall. Der von der Bekl. zu zahlende Schadensersatz ist kein Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung der Kl. Vielmehr handelt es sich um einen sogenannten echten Schadensersatz, bei dem mangels Leistungsaustauschs keine Steuerbarkeit vorliegt (BGH, Urt. v. 23.4.2008, XII ZR 136/05).

Der der Kl. danach in Höhe von 12.111,70 € zustehende Schadensersatzanspruch unterliegt darüber hinaus keiner weiteren Kürzung nach § 254 BGB. Ein anspruchsminderndes mitwirkendes Verschulden der Kl. liegt entgegen der Annahme der Berufung nicht darin, dass die Kl. sich nicht ausreichend darum bemüht haben soll, nach alternativen Hotelzimmern zu angemessenen Preisen zu suchen. Die für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtige Bekl. (BGH, Urt. v. 15.4.2010, IX ZR 189/09; v. 11.1.2007, III ZR 116/06; v. 21.7.2005, IX ZR 6/02) hat weder erst- noch zweitinstanzlich konkretisiert, in welchen Hotels bei rechtzeitiger Suche durch die Kl. vergleichbare Zimmer in der gewünschten Anzahl zu welchen Konditionen buchbar gewesen wären. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. bedurfte und bedarf es unter diesen Umständen nicht. Das danach überflüssige Gutachten des Sachverständigen K. rechtfertigt keine auch inhaltlich hiervon abweichende Beurteilung. Die Bekl. erkennt zutreffend, dass der Gutachter nicht ermitteln konnte, ob zum 7.2.2008 in einem anderen 3-Sterne-Hotel in D. 15 Zimmer verfügbar waren. Dies geht aber - wie ausgeführt - zu ihren Lasten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 96, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.