Hotelkosten/bei Sperrung der Wohnung
§ 538 BGB Abs. 1 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hotelkosten/bei Sperrung der Wohnung; Schadensersatz/Hotelkosten; Bad/Durchfeuchtung; Durchfeuchtung des Badfußbodens/Mangel; Fußboden/Durchfeuchtung; Hotelkosten/Mängelbeseitigungskosten; Mängel der Mietsache/Baddurchfeuchtung; Mosaikfliesen/Bad; Fußbodenisolierung/Fehlen als Mangel; Altbau/Fehlen der Fußbodenisolierung; Sperrung des Badezimmers/Schadensersatz (Hotelkosten); Kenntnis von Mängeln/Ausschluß des Schadensersatzanspruches; Grundstücksveräußerung/Haftung des Erwerbers für Mängel; Erwerberhaftung/anfängliche Mietmängel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Fußboden im Bad des Mieters bereits bei Mietbeginn morsch wegen eingedrungener Feuchtigkeit, kann der Mieter bei Sperrung der Wohnung Schadensersatz für Hotelkosten verlangen, wenn er den Mangel bei Einzug nicht gekannt hat und nach Erkennen später auch nicht hingenommen hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist gemäß § 538 Abs. 1, 1. Alt. BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Danach kann der Mieter vom Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn bei Abschluß des Mietvertrages ein Mangel der in § 357 BGB bezeichneten Art vorhanden ist und dem Mieter einen Schaden verursacht hat.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar stellt das Fehlen einer Fußbodenisolierung - wie es gerade in Altbauten häufig der Fall ist - für sich allein keinen Mangel dar.
Die Mangelhaftigkeit der Mietsache folgt vielmehr aus dem Umstand, daß der Fußboden des Bades infolge der seit 1968 andauernden Durchfeuchtung schon bei Abschluß des Mietvertrages der Parteien derart durchnäßt war, daß schließlich die Sperrung des Raumes unumgänglich wurde.
Der danach gemäß § 538 Abs. 1, 1. Alt. BGB entstandene Anspruch ist nicht gemäß §§ 5398, 571 BGB ausgeschlossen.
Gemäß § 539 BGB hat der Mieter keinen Anspruch auf § 538 BGB, wenn er bei Abschluß des Mietvertrages den Mangel der Mietsache kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Der Bekl. hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß zuließen, die Kl. hätten Kenntnis oder grobfahrlässig keine Kenntnis von der undichten Badezimmerdecke gehabt. Entsprechender Vortrag war hier aber insbesondere deshalb geboten, weil die Mosaikfliesen den Eindruck einer modernen Naßzelle vermittelten.
Eine analoge Anwendung des § 539 BGB im Falle nachträglicher Kenntnis des Mieters und vorbehaltloser Fortsetzung von Mietgebrauch und Mietzahlung (Palandt-Putzo, § 539 Anm. 5; Sternel, Mietrecht, II 165) verbietet sich hier, denn die Kl. haben den Mangel mehrfach beanstandet. Der den § 539 beherrschende Gedanke des Verzichts hat hier keinen Platz.
Auch § 571 BGB schließt hier den Schadensersatzanspruch nicht aus. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht dahin, daß bei einem anfänglichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 1, 1 Alt. BGB der Grundstückserwerber, hier der Bekl., ohne eigenes Verschulden haftet. Denn der Mieter darf der Vorteile der Garantiehaftung des Vermieters nicht durch Grundstücksveräußerung verlustig gehen (BGHZ 49, 350, 352; Staudinger-Emmerich, 12. Aufl. 1981, § 571 BGB Rn. 74). Im Gegensatz zum Mieter hat der Erwerber die Möglichkeit, sich im Wege der Gewährleistung am Veräußerer schadlos zu halten.
Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Höhe des Schadensersatzanspruches sind nicht zu beanstanden. Einer vierköpfigen Familie bei einer so kurzfristigen Räumung der Wohnung kann nicht zugemutet werden, sich auf die zeitraubende Suche nach der preisgünstigsten Unterkunft zu machen. ...