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Honorarfälligkeit bei Projektsteuerungsvertrag

BGHVII ZR 112/0625.01.2007unveröffentlicht

HOAI § 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Projektsteuerungsvertrag gilt § 8 HOAI grundsätzlich nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. verlangt nach Kündigung durch die Bekl. restliches Honorar für Leistungen der Projektsteuerung. In der Nichtzulassungsbeschwerde wird nur noch ein Anspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 48.909,13 € geltend gemacht.

2 Die Bekl. beauftragte im Februar 2003 die Kl. mit schriftlichem Projektsteuerungsvertrag mit der technischen und wirtschaftlichen Betreuung eines umfangreichen Bauvorhabens zu einem Pauschalhonorar von brutto 228.009,60 €. Als Grundhonorar für die Projektsteuerung waren 179.000 € netto vereinbart. Die Projektvorbereitungskosten waren "lt. § 204 AHO" mit insgesamt 26 Prozentpunkten, die Planungskosten mit 21 Prozentpunkten bewertet.

3 Nachdem die Kl. Teile der vereinbarten Leistungen erbracht hatte, kündigte die Bekl., weil sie das Projekt nicht mehr durchführen wollte.

4 Die Klägerin stellte am 20. November 2003 Schlußrechnung über erbrachte Leistungen und nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 140.981,54 € und verlangte Zahlung von 140.831,69 €.

5 Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen.

6 Im Berufungsverfahren hat die Kl. für ihre Forderung eine neue Schlußrechnung vom 27. Dezember 2005 (BK 2) erstellt und hieraus nach teilweiser Berufungsrücknahme noch 64.265,55 € geltend gemacht.

7 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen und auch den aus der neuen Schlußrechnung geltend gemachten Anspruch als derzeit unbegründet erachtet. Es hat die Revision nicht zugelassen.

8 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Kl. nur noch restliches Honorar für erbrachte Leistungen in Höhe von 48.909,13 € geltend.

II. 9 Das Berufungsgericht qualifiziert den Vertrag als Werkvertrag.

10 Es hält auch hinsichtlich des geltend gemachten Honorars für erbrachte Leistungen die im Berufungsrechtszug vorgelegte Schlußrechnung für nicht prüffähig.

11 Erforderlich sei, daß die Schlußrechnung dem Schuldner die rasche und sichere Möglichkeit gebe, die Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Soweit die Leistungsphase der Projektvorbereitung (I.1 des Vertrags) als vollständig abgerechnet werde, möge dies insofern als prüffähig erachtet werden, als darin die Erklärung liege, daß alle auf diese Leistungsphase erbrachten Leistungen erbracht worden seien.

12 Für die zweite Leistungsphase (Planung) sei zwar dem Projektsteuerungsvertrag zu entnehmen, daß auf diese Leistungsphase 21 Prozentpunkte des Gesamthonorars entfielen. Die Schlußrechnung enthalte keinerlei Hinweis darauf, wodurch die Kl. 17 von 21 Prozentpunkten erbracht habe. Die in der Schlußrechnung enthaltene Anmerkung "Ermittlung des Anteils der erbrachten Leistungen der Leistungsziffer 2. Planung: 17 Prozentpunkte von insgesamt 21 Prozentpunkten (Begründung: vgl. Schriftsätze)" genüge nicht ansatzweise, um der Bekl. eine Erkenntnis darüber zu verschaffen, welche Leistungen der Phase 2 die Kl. als erbracht ansehe. Es obliege nicht der Bekl., sich zu einer dürftigen Schlußrechnung aus Schriftwerk, das noch dazu zu einer inzwischen überholten alten Schlußrechnung angefertigt worden sei, zusammen zu suchen, welche Leistungen die Kl. als erbracht in Rechnung stellen wolle.

13 Nach der letzten mündlichen Verhandlung von der Kl. und entgegnend auch von der Bekl. vorgelegte Schriftsätze seien nicht nachgelassen gewesen und hätten auch keinen Anlaß zum Wiedereintritt in die mündlichen Verhandlung gegeben.

III. 14 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an der Prüffähigkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Schlußrechnung vom 27. Dezember 2005, beruht, ausgehend von den Anforderungen des Berufungsgerichts an die Prüffähigkeit, auf einer Verletzung des Anspruchs der Kl. auf rechtliches Gehör.

15 Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe, wenn es Zweifel an der Prüffähigkeit dieser Schlußrechnung gehabt habe, die Kl. darauf hinweisen müssen, zu welchen Punkten eine Erläuterung der in der Schlußrechnung dargelegten Positionen erforderlich sei. Der Kl. wäre sodann, um dem Hinweis nachkommen zu können, Schriftsatznachlaß zu gewähren gewesen. Wenn das Berufungsgericht einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und andererseits den nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz der Kl. vom 3. April 2006, in dem sie von sich aus weitere Erläuterungen zur Schlußrechnung mitgeteilt hat, unter Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in die Beurteilung einbezogen hat, so stellt dies einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG dar (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 370 f.). Es ist nicht ausgeschlossen, sondern sogar naheliegend, daß das Berufungsgericht die Prüffähigkeit der Schlußrechnung vom 27. Dezember 2005 für die Kl. günstiger beurteilt hätte, wenn es das rechtliche Gehör nicht verletzt, sondern den Inhalt des genannten Schriftsatzes berücksichtigt hätte. Das Berufungsurteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

IV. 16 Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

17 1. Von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß auf den Projektsteuerungsvertrag der Parteien im Hinblick auf die in diesem Vertrag übernommenen erfolgsbezogenen Leistungspflichten Werkvertragsrecht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 215/98, NJW 1999, 3118 = BauR 1999, 1317 = ZfBR 1999, 336).

18 2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, das Honorar des Projektsteuerers sei wie das des Architekten gemäß § 8 HOAI erst fällig, wenn er seine Leistungen vertragsgemäß erbracht und seinem Auftraggeber eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht habe (so allerdings Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 11. Aufl. Rdn. 1430; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, Rdn. 329 m.w.N.). Für den Projektsteuerungsvertrag gilt § 8 HOAI grundsätzlich nicht (vgl. Budde in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 21 Rdn. 8); denn die Preisvorschriften der HOAI sind nur auf natürliche und juristische Personen anwendbar, die Architekten- oder Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 177/96, BauR 1998, 193 = ZfBR 1998, 94 = NJW 1998, 1228; vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

19 3. Auch wenn daher die Prüffähigkeit der Schlußrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Honorarforderung des Projektsteuerers ist, muß dennoch der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, die in der Schlußrechnung vorgenommene Berechnung zu überprüfen. Ohne eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung kann eine Honorarforderung grundsätzlich nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht werden. Insoweit wird das Berufungsgericht nochmals zu prüfen haben, ob die von der Kl. erbrachten Leistungen bereits hinreichend substantiiert abgerechnet waren, ohne daß es weiterer Erläuterungen bedurfte.

20 Da die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart haben, richtet sich die Abrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen eines gekündigten Pauschalpreisvertrages (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - VII ZR 184/94, BauR 1995, 691 = ZfBR 1995, 297; und vom 6. März 1997 - VII ZR 47/96, BauR 1997, 643 = ZfBR 1997, 242). Verlangt der Auftragnehmer Vergütung für die erbrachten Leistungen, muß er diese darlegen und vom nicht erbrachten Leistungsteil abgrenzen. Er muß sodann das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes zum Pauschalpreis darstellen. Es spricht viel dafür, daß die Ausführungen der Kl. auch ohne Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes diesen Anforderungen entsprochen haben. Sie hat im Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 unter Bezugnahme auf die Leistungsbilder des geschlossenen Vertrages dargelegt, daß die Grundleistungen der Projektvorbereitung vollständig erbracht wurden und welche Leistungen aus dem Leistungsbild der Phase 2 erbracht wurden. Dort hat sie 4 Prozentpunkte wegen nicht erbrachter Leistungen in Abzug gebracht. Sie hat unter Vorlage des Vertrags vom Februar 2003 erläutert, daß sich die Pauschalierung der Leistung an den vereinbarten Prozentpunkten orientiert und für die Phase 1 insgesamt 26 Prozentpunkte angesetzt wurden sowie für die Phase 2 insgesamt 21 Prozentpunkte. Bei letzterem hat sie 4 Prozentpunkte wegen nicht erbrachter Leistungsanteile in Abzug gebracht, und weiter ausgeführt, daß auf der Basis des geschlossenen Vertrages insgesamt 43 Prozentpunkte auf die ausgeführten Leistungen entfallen. Im weiteren Schriftsatz vom 20. Januar 2005 hat die Kl. die erbrachten Leistungen (auf insgesamt 47 Seiten) detailliert ergänzt und erläutert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte sich die Kl. auch auf die bereits erfolgte schriftsätzliche Erläuterung beziehen, soweit diese auch Feststellungen zu der erst später vorgelegten weiteren Schlußrechnung zuläßt. Denn schriftliche Erläuterungen der Honorarrechnung können auch aus dem Prozeßvortrag hervorgehen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 316/03, BauR 2006, 678 = ZfBR 2006, 335 = NZBau 2006, 231; Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 224/01, BauR 2003, 377 = ZfBR 2003, 146 = NZBau 2003, 151). - 3 -