Holzschutzmittel
BGB §§ 535, 536, 537; ZPO §§ 3, 144
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Holzschutzmittel; Gesundheitsgefährdung; Instandsetzung; Mängelbeseitigung; Beweislast
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Mieter obliegt der Beweis, daß in der Wohnung baulich verarbeitete Materialien Holzschutzmittel enthalten, die konkret eine Gesundheitsgefährdung bewirken.
Voraussetzung für einen Instandsetzungsanspruch ist die Zumutbarkeit der Mängelbeseitigung für den Vermieter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die zulässige Berufung des Kl., mit der er auf der Grundlage der in erster Instanz erhobenen Beweise unter Verzicht auf weiteren Beweiseinzug in der Berufungsinstanz den Anspruch auf Beseitigung der Holzverkleidung, der Holzkonstruktion im Treppenhaus, der Tapeten und der Teppichböden in dem von ihm vom Bekl. gemieteten Forstreviergebäude wegen der Intoxikation durch die im Jahr 1977 bei Errichtung des Gebäudes verwendeten, nach heutiger Erkenntnis als umweltschädlich einzustufenden Holzanstriche (mit Pentachlorphenol, Lindan und Euparen) und die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands weiterverfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht ist im angefochtenen Urteil [AG Münsingen WM 1996, 336] die konkrete Gesundheitsgefährdung des Mieters als Voraussetzung für einen Anspruch auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands nach §§ 535, 536 BGB angesehen (vgl. hierzu auch Staudinger-Emmerich, § 537 BGB Rn. 21) und zutreffend nicht als nachgewiesen erachtet worden. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.
1. Da das Überschreiten von Umweltschutznormen oder Richtwerten, die vor Gesundheitsgefahren schützen sollen, allein nicht ausreicht, um einen Beseitigungs- und Herstellungsanspruch zu begründen, hätte es der Einholung eines toxikologischen Gutachtens bedurft, das der Kl. in der Berufungsbegründung auch beantragt hatte, um die Frage der konkreten Gesundheitsgefährdung durch die erwiesenermaßen vorhandene Intoxikation (vgl. Gutachten des Instituts Dr. J. v. 28.6.1996) zu klären.
Nachdem der Kl. aufgrund seines bevorstehenden Auszugs auf die Einholung des toxikologischen Gutachtens verzichtet hat, besteht auch keine Veranlassung zum Beweiseinzug von Amts wegen durch Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 144 ZPO).
2. Im übrigen wäre mit dem Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung des Kl. als Mieter und seiner Familienangehörigen der Erfolg der Klage allein nicht gesichert. Denn eine vertragliche Instandsetzungspflicht ist an die weitere Voraussetzung geknüpft, daß vom Vermieter nichts Unzumutbares verlangt wird (vgl. Staudinger-Emmerich, § 537 Rn. 22; Bub-Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, III B 1286 bei Zerstörung von Teilen des Mietobjekts).
Unzumutbar ist die Beseitigung des Mangels durch den Vermieter dann, wenn der Aufwand hierfür und die Herstellung des vertragsgerechten Zustands die wirtschaftliche Zumutbarkeitsgrenze für den Vermieter überschreitet. Ein krasses Mißverhältnis zwischen Herstellungsaufwand und dem Wert des Mietobjekts sowie den hieraus zu ziehenden Einnahmen darf nicht entstehen. Auch für die Prüfung dieser Voraussetzung hätte es weiteren Beweiseinzugs bedurft.
II. Die Berufung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen (§ 97 ZPO).
Bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO war einerseits das Interesse des Kl. unter Einbeziehung der Kosten für die Herstellung des vertragsgerechten Zustands zu berücksichtigen. Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Bemessung sich auch an der Jahresmiete zu orientieren hat. Es wäre nämlich widersprüchlich, den Bestandsschutz an einer Wohnung wegen der Sperrbeträge des § 16 Abs. 1, 2 und 4 GKG geringer zu bewerten als den Anspruch auf Beseitigung von Mängeln und Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands (vgl. OLG Schleswig KostRspr. GKG § 16 Nr. 75). Aus diesem Grund ist das Mieterinteresse nach oben zu begrenzen. Unter Einbeziehung des jährlichen Mietaufwands erscheint daher der Betrag von 12.000 DM angemessen.