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Hoheitliche Maßnahme, privatrechtliche Vereinbarung, VEB Amiga, Unvereinbarkeit mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates

VG BerlinVG 9 K 75.15 nicht rechtskräftig24.02.2017ZOV 2017, 92

VwRehaG § 1 Abs. 2 und 5

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine (für eine Vertragsseite nachteilige) privatrechtliche Vereinbarung mit einem Volkseigenen Betrieb (hier: VEB Deutsche Schallplatten) auf Grundlage des Zivilgesetzbuches der DDR war keine hoheitliche Maßnahme i.S.v. § 1 Abs. 1 oder Abs. 5 VwRehaG.

2. Selbst wenn eine privatrechtliche Vereinbarung eine hoheitliche Maßnahme darstellen würde, wäre eine für eine Seite nachteilige Honorarvereinbarung nicht mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar, wenn die betroffene Vertragspartei die Vereinbarung aus eigenem Willensentschluss eingegangen ist und den Vertrag nicht angefochten hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt ihre Rehabilitierung nach dem VwRehaG. Die 1951 geborene Kl. ist ausgebildete Sängerin und erzielte in der DDR große Erfolge im Bereich der zeitgenössischen Unterhaltungsmusik. Auch außerhalb der DDR war sie eine gefragte Künstlerin, gab Konzerte und ging auf Tourneen. Gemeinsam mit ihrer 1974 gegründeten Band nahm sie im Zeitraum von 1975 bis 1980 insgesamt vier Langspielplatten beim Plattenlabel AMIGA des Tonträgerproduzenten VEB Deutsche Schallplatten Berlin auf, von denen insgesamt ca. 1.500.000 Exemplare verkauft wurden. Auf jeder Langspielplatte waren etwa 10 bis 12 Lieder eingespielt. Eigenen Angaben zufolge erhielt die Kl. pro Lied eine einmalige Zahlung von 500 Mark, insgesamt in dem genannten Zeitraum etwa 20.000 bis 24.000 Mark.

Im Jahr 1981 siedelte die Kl. nach Berlin (West) über. 1983 wurde sie auf ihren Antrag hin aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen.

Zur Begründung ihres Rehabilitierungsantrages machte die Kl. geltend, nach national und international üblichen Standards hätte ihr ein Anteil von 10 % am Umsatz der Langspielplatten zugestanden. Diese Anteile seien grundlos einbehalten und an staatliche Behörden weitergereicht worden. Es habe sich um eine Maßnahme gehandelt, die „von oben“ angeordnet worden sei. Auch anderen Künstlern, wie der Sängerin T. D. von der Gruppe „S.“, sei es so ergangen. Ausnahmen habe es bei „staatswichtigen“ Sängern gegeben. Sie habe sich über diese Vorgehensweise bei der AMIGA beschwert, sei aber zurückgewiesen worden. Nachdem ihr Hauptkomponist F. B. im Jahr 1980 nach einem Konzert im Westen geblieben sei, sei sie zusehends in das Visier der Staatssicherheit geraten.

Der Bekl. lehnte den Antrag der Kl. ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl., die keinen Anspruch auf eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung hat, nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ist die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die u. a. zu einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8 VwRehaG) geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben, und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (§ 1 Abs. 2 VwRehaG). Dies gilt entsprechend für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (§ 1 Abs. 5 VwRehaG). Allerdings ist eine Aufhebung derartiger Maßnahmen nicht möglich, so dass an deren Stelle die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (§ 1 Abs. 5 VwRehaG) tritt.

Die Verweigerung einer Beteiligung der Kl. am Verkaufserlös war keine hoheitliche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. 1 Abs. 5 VwRehaG. Die Kl. ist entgegen ihrer Auffassung eine privatvertragliche Vereinbarung mit dem VEB Deutsche Schallplatten AMIGA eingegangen. Die Kl. hat dazu angegeben, die AMIGA sei auf sie zugegangen und habe ihr angeboten, eine Langspielplatte zu produzieren. Sie könne sich daran erinnern, dass sie in Anwesenheit ihres früheren Ehemannes ein Blatt unterschreiben habe. Es sei aber kein richtiger Vertrag gewesen, sondern nur ein „Wisch“. In dem Schriftstück sei inhaltlich geregelt gewesen, dass sie pro eingespieltem Lied 500 Mark erhalte. Für die anderen Langspielplatten habe sie keine weiteren Vereinbarungen geschlossen. Vielmehr sei das von ihr unterschriebene Schriftstück auch Grundlage für die anderen Langspielplattenproduktionen gewesen.

Auch der Zeuge K., der frühere Ehemann und Manager der Kl., hat bestätigt, dass die Kl. ein Schriftstück unterzeichnet hat. Vor der ersten Aufnahme seien mehrere Gespräche geführt worden. Es müsse auch über die Vergütung gesprochen worden sein. Nach seiner Erinnerung sei ihm der Vertrag vorab postalisch übersandt worden. Pro Lied sei eine bestimme Summe vorgesehen gewesen, die seine Frau bekommen sollte.

Zwar verfügt die Kl. nicht mehr über das unterzeichnete Schriftstück. Ihrem eigenen Bekunden zufolge, das durch die glaubhaften Angaben des Zeugen K. bestätigt wird, hat sie indes mit dem VEB Deutsche Schallplatten - AMIGA einen (schriftlichen) Vertrag abgeschlossen, in dem sie dessen Angebot zur Produktion einer Langspielplatte gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages pro eingespieltem Lied mit ihrer Unterschrift zustimmte. Auch nach seinerzeit geltendem Recht kam nach § 63 Abs. 1 ZGB-DDR ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Eine hoheitliche Maßnahme ist hierin nicht zu erkennen. Die Kl. trägt hierzu pauschal vor, von staatlicher Seite sei angeordnet worden, sie für die Produktion der Langspielplatten nicht gemäß den nationalen und international üblichen Standards mit 10 % am Erlös zu beteiligen. Weder aus dem Vorbringen der Kl. noch aus den beigezogenen Unterlagen des BStU ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für ein derartiges Verwaltungshandeln. Auch der Umstand, dass der VEB Deutsche Schallplatten dem Ministerium der Kultur der DDR unterstand und die Unternehmenspolitik der DDR-Kulturpolitik folgte […], belegt für sich allein genommen keine konkrete hoheitliche Maßnahme gegenüber der Kl.

Auch wenn man die Weigerung der prozentualen Beteiligung am Umsatz als hoheitliche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 oder Abs. 5 VwRehaG werten wollte, handelt es sich nicht um eine solche, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist. Nach § 1 Abs. 2 VwRehaG sind mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben, und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vereinbarte Höhe der Vergütung für die künstlerische Leistung der Kl. im Rahmen der Produktion der Langspielplatten angemessen war oder den nationalen oder internationalen Standards nicht entsprach. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit ist bereits deswegen nicht gegeben, weil die Kl. die Vereinbarung aus eigenem Willensentschluss eingegangen ist und den Vertrag auch nicht gemäß § 70 ZGB angefochten hat. Der Zeuge K. hat hierzu angegeben, der Vertrag sei zuvor postalisch übersandt worden, so dass Gelegenheit bestand, sich vor der Unterzeichnung mit seinem Inhalt vertraut zu machen. Die Kl. hat die Vereinbarung zudem unterschrieben und die Vertragskonditionen akzeptiert, obgleich es nach den Angaben des Zeugen K. vorab Hinweise von Freunden und Künstlerkollegen auf die Unangemessenheit der Vergütung gegeben hat. Schließlich war die Kl. entgegen ihrer Auffassung auch nicht gezwungen, die Vereinbarung mit der AMIGA einzugehen. Dass sie sich gegenüber den anderen Bandmitgliedern moralisch verpflichtet sah, die Vertragskonditionen zu akzeptieren, weil ansonsten keine Langspielplatten produziert worden wären, führt nicht zu der Annahme, sie sei zur Plattenproduktion und zur Akzeptanz der angebotenen Höhe der Entlohnung gezwungen worden. Das Gericht verkennt nicht, dass sich eine Weigerung, die Langspielplatten zu diesen Konditionen zu produzieren, nachteilig auf die künstlerische Karriere der Kl. hätte auswirken und möglicherweise auch ihr Ende hätte bedeuten können. Gleichwohl hätte die Kl. im Rahmen ihrer Privatautonomie die Entscheidungsfreiheit gehabt, das Angebot der AMIGA abzulehnen und auf eine Plattenproduktion ihrer Lieder zu verzichten.

Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte, die die Weigerung einer Beteiligung am Erlös der im Zeitraum 1975 bis 1980 produzierten Langspielplatten als Repressionsmaßnahme von erheblicher Intensität mit dem Ziel der politischen Verfolgung der Kl. erscheinen lassen. Ausweislich der von der Kl. selbst überreichten Auszüge aus den BStU-Unterlagen […] war sie in Vorbereitung des IX. Parteitages der SED im Jahr 1976 zeitweise Kandidatin der SED, bevor sie auf eigenen Wunsch von dieser Funktion entbunden wurde. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Aufgabe nur demjenigen übertragen worden ist, an dessen Loyalität die Partei nicht zweifelte. Eine politische Verfolgung der Kl. ist vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich. Zwar hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kl. allein schon im Hinblick auf ihre Konzerte und Auftritte außerhalb der DDR unter Beobachtung der Staatssicherheit stand. Die Beobachtung intensivierte sich indes erst im Jahr 1980 und damit nach der Produktion der vier Langspielplatten, nachdem der Komponist F. B., der die Lieder der Kl. komponierte und arrangierte, nach einem Auftritt in Berlin (West) nicht in die DDR zurückkehrte. Die Kl. hat dazu erläutert, dass mit dem Weggang ihres Komponisten ihr gesamtes Gesangsrepertoire weggefallen sei, weil sie dessen Kompositionen nicht mehr singen durfte. Vor diesem Hintergrund ergab sich für die Staatssicherheit der Verdacht, dass auch die Kl. und ihre Bandmitglieder von einem Gastspiel außerhalb der DDR nicht mehr zurückkehren würden […]. Die Feststellung, dass die Kl. und der Zeuge K. ihren Pkw und andere persönliche Gegenstände veräußerten, nährte diesen Verdacht zusätzlich. Hinzu kam, dass der Zeuge K. mit dem gemeinsamen Sohn im Oktober 1980 in den Westteil Berlins zog und die Kl. einen Antrag stellte, dort ebenfalls ihren Wohnsitz nehmen zu dürfen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kl. aufgrund einer verweigerten Beteiligung am Erlös der Langspielplatten Opfer eines rechtsstaatswidrigen Willküraktes im Einzelfall war. Dagegen spricht, dass ihren eigenen Angaben zufolge auch andere Künstlerinnen und Künstler, wie z. B. die Sängerin T. D. der Gruppe „S.“, lediglich einen festen Betrag für jedes eingespielte Lied erhalten haben. Ferner setzt ein Willkürakt im Einzelfall voraus, dass der oder die Betroffene bewusst gegenüber vergleichbaren Personen diskriminiert worden ist. Die Annahme, eine bessere Vergütung der künstlerischen Leistungen anderer Sängerinnen und Sänger, die ebenfalls bei dem VEB Deutsche Schallplatten Berlin AMIGA unter Vertrag standen, lasse den Rückschluss auf eine Willkürmaßnahme gegenüber der Kl. zu, überzeugt nicht. Insbesondere ist auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die einen Anspruch auf identische Vergütung im Vergleich zu anderen Künstlerinnen und Künstlern vermittelt hätte. Denn die Höhe der Vergütung ist letztendlich Gegenstand der individuell zu treffenden Vereinbarung unter den Beteiligten. Ungeachtet dessen hat die Kl. ihr pauschales Vorbringen, andere Sängerinnen und Sänger seien am Erlös beteiligt worden, auch nicht substantiiert.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Folgen einer verweigerten Erlösbeteiligung noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Danach müssen sich die nachteiligen Auswirkungen als typische Folge der durch die Maßnahme geschaffenen Gefahrenlage darstellen. Durch das Merkmal der Unzumutbarkeit wird die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ermöglicht (vgl. BT-Drs. 12/4994, S. 22). Im Hinblick darauf, dass die Kl. die DDR bereits im Alter von 30 Jahren verlassen und somit den überwiegenden Teil ihres Berufslebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat […], ist nicht dargetan, dass die geringe Rente, die die Kl. zu gegenwärtigen hat, typische Folge einer unangemessenen Entlohnung ihrer künstlerischen Leistung im Rahmen der Plattenproduktion in den Jahren 1975 bis 1980 gewesen ist. Das Schicksal, in der Bundesrepublik Deutschland einen beruflichen Neuanfang nehmen und gegebenenfalls neue Vorkehrungen für eine Altersvorsorge treffen zu müssen, teilt die Kl. zudem mit einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern der ehemaligen DDR, die in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind.