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Hohe Hürden für Sicherungsanordnung bei Räumungsklage

LG Berlin65 S 142/1411.08.2014GE 2014, 1139

ZPO § 283 a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Sicherungsanordnung wegen zukünftiger Geldforderungen setzt besondere Nachteile für den Vermieter voraus, wofür das allgemeine Prozessrisiko nicht ausreicht.

2. Zweck der gesetzlichen Regelung ist vor allem der Schutz von Privatvermietern, die auf die Mieteinnahmen wirtschaftlich angewiesen sind, was für eine Kapitalgesellschaft als Vermieterin nicht zutrifft.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch auf Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 283 a ZPO für die im Schriftsatz vom 29.4.2014 klageerweiternd geltend gemachten Zahlungsansprüche besteht nicht.

Offen bleiben kann, ob die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig ist, da jedenfalls die Miethöhe im Hinblick auf die von den Bekl. geltend gemachten Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte entgegen der Ansicht der Kl. nicht unstreitig ist.

Dem Erfolg des Antrags auf Anordnung einer Sicherheitsleistung entgegensteht in jedem Fall, dass die Kl. einen besonderen Nachteil weder dargelegt hat noch ein solcher sonst ersichtlich wäre.

Eine Sicherheitsanordnung nach § 283 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist jedoch nur dann zu erlassen, wenn diese nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kl. gerechtfertigt ist.

Als besonderer Nachteil im Sinne von § 283 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann nicht schon der Umstand angesehen werden, dass die Zahlungsrückstände und die drohenden Schäden im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Bekl. mit zunehmender Dauer des Rechtsstreits ansteigen. Der Kl. muss vielmehr konkret darlegen, welche besonderen Nachteile er darüber hinaus zu erwarten hat. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind die Höhe des Zahlungsrückstandes und die wirtschaftliche Bedeutung der Forderung für die klagende Partei, für die beklagte Partei in der Regel zu berücksichtigen ist, ob und welche Nachteile die Sicherheitsleistung für sie bringen kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10485, S. 28). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll die Sicherungsanordnung vor allem dem Schutz von Privatvermietern dienen, die einen ungerechtfertigten Ausfall von Mieteinnahmen wirtschaftlich nur schwer kompensieren können. Sie treffe die während des Prozesses fortbestehende Leistungspflicht besonders hart. Daher müsse die klagende Partei darlegen, dass der Ausfall im Prozessverlauf fällig gewordener Mietforderungen bzw. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung ihr besondere wirtschaftliche Nachteile zufügen würde, wobei der Gesetzgeber das Beispiel der Mieteinnahmen zur Sicherung der Altersversorgung nennt. Das allgemeine Prozessrisiko eines jeden Gläubigers, die Forderung nicht realisieren zu können, reiche demgegenüber als Sicherungsinteresse nicht aus (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/10485, S. 46; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 17.9.2013 - 2 W 205/13, NJW 2013, 3316; LG Berlin, Beschl. v. 21.2.2014 - 63 T 18/14, NJW 2014, 1188, jew. zit. nach juris).

Der Antragsschrift der Kl., einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg, lässt sich kein Hinweis auf einen besonderen Nachteil entnehmen, der den vorstehend dargestellten Maßstäben entsprechen könnte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit der Mietrechtsreform wurde die Möglichkeit einer Sicherungsanordnung nach § 283 a ZPO eingeführt, die bei einer Räumungsklage für zukünftige Ansprüche des Vermieters erlassen werden kann. Kommt der Mieter dieser Anordnung nicht nach, ist eine einstweilige Verfügung auf Räumung nach § 940 a ZPO zulässig. Die Anforderungen an eine Sicherungsanordnung sind jedoch so streng, dass in den allermeisten Fällen ein Antrag des Vermieters ins Leere läuft (vgl. LG Berlin GE 2014, 392).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg, hatte im Räumungsprozess die Klage auf weitere Mietzahlung in der Berufungsinstanz erweitert und den Erlass einer Sicherungsanordnung beantragt.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 11. August 2014 wies das LG Berlin den Antrag zurück und betonte, dass nach dem Gesetz die Darlegung eines besonderen Nachteils für den Vermieter nötig sei, wofür das allgemeine Prozessrisiko nicht ausreiche. Die Sicherungsanordnung diene vor allem dem Schutz von Privatvermietern, die den ungerechtfertigten Ausfall von Mieteinnahmen wirtschaftlich nur schwer kompensieren könnten. Da die Klägerin als Kapitalgesellschaft keine besonderen Nachteile im Sinne des Gesetzes vorgetragen habe, sei der Antrag unbegründet.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Damit bleiben nur wenige Fälle übrig, in denen die Mietforderung für den Vermieter wirtschaftlich so bedeutend ist, dass er wegen des Ausfalls einen Kredit aufnehmen muss, notwendige Instandsetzung nicht vornehmen lassen kann oder sein eigener Unterhalt gefährdet ist (Lützenkirchen ZMR 2012, 607).