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Höhe der Minderung bei mangelhafter Winterdienstleistung

LG Berlin84 S 54/1515.02.2016GE 2016, 396

BGB § 638

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Schlechterfüllung oder Nichtleistung des Winterdienstvertrages bemisst sich das Minderungsrecht des Bestellers nach dem kalkulatorischen Tagesentgelt für die betroffenen Tage.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen des AG Schöneberg, Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 19. Mai 2015 - 19 C 511/13 -

häufig von der Redaktion verfasst

Soweit die Bekl. die Klageforderung anerkannt hat, war sie entsprechend durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Über den von der Bekl. anerkannten Betrag steht dem Kl. kein Anspruch auf Rückzahlung zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob, was zwischen den Parteien streitig ist, die Bekl. die Leistung mangelhaft erbracht hat. Denn selbst falls die Leistungen an den 23 in der Klageschrift aufgeführten Tagen mangelhaft gewesen sein sollten, so würde dem Kl. ein höherer Betrag als der anerkannte Betrag nicht zustehen. Das Gericht folgt der Auffassung der Bekl., dass der Kl. nicht nachträglich weitere Tage berücksichtigen könne, an denen angeblich eine Schlechtleistung vorgelegen haben solle. Bezüglich der weiteren Tage war dem Kl. ja offenbar zuvor nichts aufgefallen. Sofern hinsichtlich der 23 in der Klageschrift genannten Tage eine Schlechterfüllung des Vertrages vorgelegen haben sollte, so ergibt das insgesamt lediglich eine Minderung in Höhe von 284,81 €. Insoweit war der Gesamtpreis für die Saison von 1.863,84 € zu berücksichtigen, denn einen höheren Betrag hatte der Kl. gar nicht geleistet. Ausgehend von 151 Tagen für die Saison ergibt sich für 23 Tage ein Betrag von 284,81 €. Das Gericht folgt der Auffassung der Bekl., wonach die Minderung gemäß § 638 BGB zeitanteilig nach Tagen des Vertragszeitraumes zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind die Witterungsbedingungen nicht absehbar. Der Wert der Leistung ergibt sich aus einer Mischkalkulation des Unternehmers. Diese setzt sich zusammen aus der Vorhaltung der Maschinen, des Personals, der Betriebs- und Verbrauchsmittel, Versicherung, Verwaltungskosten und Gewinn. Für die Berechnung des Minderungsbetrages kommt es auf das kalkulatorische Tagesentgelt an. Schließlich wird das Entgelt auch dann fällig, wenn aufgrund der Witterungsbedingungen gar kein Einsatz für den Unternehmer erforderlich wird. Falls die Leistung der Bekl. an den 23 in der Klageschrift genannten Tagen mangelhaft gewesen sein sollte, so ergibt sich insgesamt in diesem Fall ein Minderungsbetrag von 284,81 €. Insoweit wurde die Klageforderung anerkannt. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Aus den Gründen des LG: Die Berufung dürfte wohl keine Aussicht auf Erfolg haben. Dem Kl. dürfte ein über einen Betrag von 284,81 € (zutreffend berechnet: 1.863,84 € : 151 Tage x 23 Tage = gerundet: 283,90 €) hinausgehendes Minderungsrecht nicht zustehen. Ein weitergehendes Minderungsrecht dürfte sich weder im Hinblick auf die in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Schätzungsmethode bzgl. des Minderungsbetrages, die nach diesseitiger Auffassung nicht zu beanstanden ist (a.), noch im Hinblick auf die Behauptung des Kl., dass an mehr als an den anerkannten 23 Tagen die Bekl. ihre vertraglich vereinbarten Leistungen schlecht bzw. gar nicht erbracht habe (b.), ergeben.

a. Die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Schätzungsmethode, nämlich die Minderung auf der Grundlage des sich ergebenden Tagessatzes zu berechnen, ist nach diesseitiger Auffassung nicht zu beanstanden.

Der BGH hat mit Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12 - hierzu Folgendes ausgeführt: „… Der Senat weist darauf hin, dass die Minderung, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist, § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO. Ausgehend davon, dass der Wert der vereinbarten Leistung dem wirklichen Wert entspricht, bestimmt sich die Minderung nach dem Wert des nicht erbrachten Teils. Im vorliegenden Fall bietet es sich an, nicht erbrachte Teilleistungen im Ausgangspunkt nach Maßgabe des offen gelegten Preisgefüges des Vertrages zu bewerten (siehe BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 106/08, BauR 2010, 629 = NZBau 2010, 307 Rn. 14, 17).“

Die Kammer hält vor diesem Hintergrund die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung der Minderung nach Maßgabe des geleisteten Pauschalpreises umgerechnet nach Tagessätzen für sachgerecht. Das Amtsgericht Schöneberg hat mit Urteil vom 11. April 2014 - 16 C 280/13 - hierzu Folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 638 Abs. 3 Satz 1 BGB ist bei der Minderung die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Maßgebend ist daher auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Da zu diesem Zeitpunkt die Witterungsbedingungen nicht absehbar sind und sich der Wert der Leistung (des Werkes) aus einer Mischkalkulation des Unternehmers ergibt, sich zusammensetzend aus der Vorhaltung der Maschinen, des Personals, der Betriebs- und Verbrauchsmittel, Versicherung, Verwaltungskosten und Gewinn, kommt es für die Berechnung des Minderungsbetrages auf das kalkulatorische Tagesentgelt an. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Entgelt auch dann fällig und in voller Höhe zu entrichten wäre, wenn aufgrund der Witterungsbedingungen gar kein Einsatz für den Unternehmer erforderlich geworden wäre. Bereits dieser Umstand zeigt, dass sich die Berechnung des Minderungsbetrages nicht an den Witterungsverhältnissen und einem notwendig werdenden Einsatz des Unternehmers ausrichten kann. Insoweit stellt diese Wertung auch keine unbillige Benachteiligung des Auftraggebers dar, da diesen aus § 634 BGB weitere - möglicherweise effektivere - Rechte zur Seite stehen. So bleibt der Besteller nicht nur auf die Minderung beschränkt, sondern kann Aufwendungs- und Schadensersatz verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten, wenn er mit den Leistungen des Unternehmers nicht zufrieden ist. Diese Rechte stehen dem Besteller nach Berechnung des Bundesgerichtshofs auch ohne die weiteren Voraussetzungen der Fristsetzung zu, da sowohl diese wie auch die Abnahme des Werkes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entbehrlich ist […]. Darüber hinaus stellt die Berechnung der Minderung anhand des kalkulatorischen Tagesentgeltes eine für alle Vertragsbeteiligten nachvollziehbare, plausible und transparente Berechnungsgrundlage dar, die aus sich heraus verständlich ist und Wertungsungerechtigkeiten vermeidet.“

Dem folgt die Kammer. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich auf der Grundlage des konkreten Preisgefüges des streitgegenständlichen Vertrages ein höherer Minderungsbetrag als von der Bekl. anerkannt ergeben würde. Insoweit kann auf den Schriftsatz der Bekl. vom 24. September 2015 Bezug genommen werden. Dem stehen auch nicht die Erwägungen des Kl. in seinem Schriftsatz vom 3. November 2015 durchgreifend entgegen. Es ist aus den Gründen der o. g. Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. April 2014 sachgerecht, im vorliegenden Fall die Minderung auf der Grundlage der aus der geleisteten Pauschalvergütung sich ergebenden Tagessätze zu berechnen. Ob dies in einem Fall, bei dem überhaupt keine Leistungen vom Unternehmen erbracht werden, gleichermaßen gilt, muss hier nicht entschieden werden, da selbst nach dem Vortrag des Kl. zumindest Teilleistungen durch die Bekl. erbracht worden sind. Eine vollständige Minderung ist keinesfalls berechtigt.

b. Letztlich ist das Amtsgericht auch mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass weitere als die in der Klageschrift benannten 23 Tage bei der Berechnung der Minderung nicht zu berücksichtigen sind. Zutreffend verweist die angefochtene Entscheidung darauf, dass dem Kl. an anderen Tagen eine Schlecht- oder Nichtleistung seitens der Bekl. konkret gar nicht aufgefallen ist. Soweit der Kl. hierzu pauschal vorträgt, dass an den weiteren Tagen, hinsichtlich derer die Bekl. mit Schriftsatz vom 25. März 2014 konkrete Leistungen behauptet habe, solche nicht erbracht worden seien, fehlt schon jeder Vortrag zum tatsächlichen Zustand der zu räumenden Flächen bzw. Treppen. Der pauschale Hinweis auf die Wetterlage an diesen Tagen reicht nicht. Insoweit obliegt es dem Kl., konkret darzulegen, inwiefern die Bekl. an den weiteren Tagen eine notwendige Räumung nicht vorgenommen habe, was einer Beschreibung des konkreten Zustandes der zu räumenden Flächen notwendig macht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Seit dem Urteil des BGH vom 6. Juni 2013 (VII ZR 355/12, GE 2013, 1061) steht fest, dass ein „Winterdienstvertrag“ ein Werkvertrag ist mit der Folge, dass bei mangelhafter Leistung der Besteller mindern kann. Wie diese Minderung zu berechnen ist, ist obergerichtlich noch nicht geklärt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger verlangte Rückzahlung wegen mangelhafter Winterdienstleistung an mindestens 23 Tagen und meinte, die Leistung des Unternehmers sei so mangelhaft gewesen, dass ein Großteil des Werklohns zurückzuzahlen sei. Der Unternehmer war nur zur Erstattung des anteiligen Tagesentgelts bereit, berechnet nach dem Gesamtpreis für die Saison.

Die Entscheidungen

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Mit Urteil vom 19. Mai 2015 folgte das Amtsgericht Schöneberg dieser Auffassung, da der Wert der Leistung sich aus einer Mischkalkulation des Unternehmers ergebe und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Witterungsbedingungen nicht absehbar seien. Zu berücksichtigen seien Kosten für die Vorhaltung der Maschinen, des Personals, der Betriebs- und Verbrauchsmittel, Versicherung, Verwaltungskosten und Gewinn. Bei einem Gesamtpreis für die Saison (mit 151 Tagen) von 1.863,84 € ergebe sich für 23 Tage nur ein Betrag von 284,81 €.

Der Hinweis

Auf die Berufung wies das Landgericht Berlin am 15. Februar 2016 darauf hin, dass die Kammer diese Berechnung für zutreffend halte. Ob das in einem Fall, bei dem überhaupt keine Leistungen vom Unternehmen erbracht werden, gleichermaßen gelte, müsse hier nicht entschieden werden, da selbst nach dem Vortrag des Klägers zumindest Teilleistungen durch die Beklagte erbracht worden seien.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das vom LG zitierte Urteil des AG Schöneberg vom 11. April 2014 - 16 C 280/13 - hatte eine – nachstehend wörtlich zitierte – Kontroll­rechnung angestellt, wonach die Berechnung statt nach dem kalkulatorischen Tagesentgelt nach dem Wert einer Ersatzleistung zu annähernd gleichen Ergebnissen führen würde:

„Für die Reinigungsperiode 1. November bis 31. März war eine Vergütung von 1.168,83 € zu entrichten, was einem Tagesentgelt von 7,79 € entspricht (1.168,83 € : 150 Tage = 7,79 € pro Tag). Nach dem Vortrag des Klägers wurde an elf Tagen keine bzw. eine unvollständige bzw. verspätete Leistung seitens der Beklagten erbracht, so dass sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 85,69 € ergibt (11 x 7,79 €).

Selbst wenn, wie der Kläger vorträgt, die Höhe der Minderung gem. § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln ist, wäre dem Kläger kein höherer Minderungsbetrag als 85,69 € zuzusprechen.

Unabhängig davon, dass es angesichts der oben aufgezeigten präzisen Berechnungsgrundlage gem. § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ,erforderlich' ist, die Minderung zu schätzen, ist solch eine Schätzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an dem Wert des nicht erbrachten Teils auszurichten (vgl. BGH aaO., Rn. 21). Daher kommt es maßgebend darauf an, welchen Wert die von der Beklagten an den behaupteten elf Tagen nur unzureichend bzw. nicht ausgeführten Leistungen gehabt haben. Insoweit kann als Schätzungsgrundlage der Wert einer Ersatzleistung herangezogen werden.

Diesbezüglich geht das Gericht davon aus, dass auch eine ungelernte Hilfskraft die vereinbarten Leistungen hätte ausführen können.

Der Stundensatz einer ungelernten Hilfskraft beläuft sich auf maximal 7,50 € (wobei insoweit noch Anteile an Sozialversicherung und Steuer enthalten sind, wenn über eine studentische Arbeitsvermittlung eine Arbeitskraft beauftragt wird).

Unter Zugrundelegung der von dem Kläger in der Klageschrift behaupteten Schlecht- bzw. Nichtleistung an den elf Tagen schätzt das Gericht einen Stundenaufwand von insgesamt elf Stunden und zehn Minuten an Ersatzleistungen, der sich wie folgt zusammensetzt:

7. Dezember 2012 = 65 Minuten

22. Dezember 2012 = 100 Minuten

14. Januar 2013 = 15 Minuten

19. Februar 2013 = 55 Minuten

20. Februar 2013 = 55 Minuten

22. Februar 2013 = 55 Minuten

23. Februar 2013 = 55 Minuten

24. Februar 2013 = 55 Minuten

19. März 2013 = 15 Minuten

20. März 2013 = 100 Minuten

21. März 2013 = 100 Minuten

Gesamt = 670 Minuten

(= 11 Stunden und 10 Minuten)

Demgemäß ermittelt sich der Minderungsbetrag aufgrund einer Schätzung nach § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einen Betrag von 83,75 € (= 7,50 € : 60 x 670).”